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Warum seriöse Anbieter Deine Identität prüfen: § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG erklärt

Veröffentlicht 2026-08-26 Aktualisiert 2026-08-26 Lesezeit ca. 10 Minuten Autor: Konstantin Schröer Keine Rechtsberatung

Kurz gesagt

  • Wer einer Firma einen Sitz, eine Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse bereitstellt, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c GwG „Verpflichteter" nach dem Geldwäschegesetz.
  • Er muss Dich vor Vertragsbeginn identifizieren (§ 10, § 11 GwG): Ausweis, bei Gesellschaften dazu Registerauszug oder Gesellschaftsvertrag und die wirtschaftlich Berechtigten ab 25 % Anteil (§ 3 Abs. 2 GwG).
  • Ohne Identifizierung darf der Vertrag nicht beginnen (§ 10 Abs. 9 GwG). Wer Deiner Gesellschaft eine Adresse „sofort nach Zahlung" freischaltet, hat vorher nicht geprüft.
  • Deine Ausweisdaten werden 5 Jahre aufbewahrt, spätestens nach 10 Jahren vernichtet (§ 8 Abs. 4 GwG).
  • Die Prüfung ändert nichts an den Grenzen der Adresse: keine Betriebsstätte (§ 12 AO), keine Meldeadresse.

Inhalt: Kurzantwort · Wer verpflichtet ist · Was geprüft wird · Deine Daten · Praxisbeispiel · Seriöse Anbieter erkennen · Was die Prüfung nicht ändert · Ausblick 2027 · FAQ · Quellen

Kurzantwort

Ein Anbieter, der Deiner UG, GmbH oder GbR eine Geschäftsadresse vermietet, erbringt eine Dienstleistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c des Geldwäschegesetzes. Er muss Dich deshalb identifizieren, bevor die Adresse aktiv wird. Das ist kein Misstrauen gegen Dich, sondern eine Pflicht, deren Verletzung den Anbieter bis zu 150.000 € kosten kann (§ 56 Abs. 1 GwG). Die Prüfung dauert etwa 5 Minuten und ist der Grund, warum unter einer geprüften Adresse keine Briefkastenfirmen sitzen.

Wer nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist

Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c GwG

§ 2 Abs. 1 GwG zählt auf, wer „Verpflichteter" ist: Banken, Notare, Immobilienmakler, Güterhändler und unter Nummer 13 die „Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder". Buchstabe c nennt die „Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3".

Genau das ist eine gemietete Geschäftsadresse mit Postservice. Das Regierungspräsidium Darmstadt, in Hessen Aufsichtsbehörde für diese Branche, nennt als Betroffene ausdrücklich „Büroservicedienstleister".

Für wen die Pflicht gilt: Firmenkunden, nicht Privatpersonen

Erfasst sind juristische Personen und Personengesellschaften, also UG, GmbH, AG, GbR, OHG und KG. Ein Einzelunternehmer oder Freiberufler, der die Adresse nur fürs Impressum nutzt, fällt nicht unter Buchstabe c.

Seriöse Anbieter prüfen trotzdem jeden Kunden mit dem Ausweis, weil eine Postvollmacht (§ 171 ZPO) nur von einer identifizierten Person erteilt werden kann. Der Unterschied liegt im Umfang: Für Einzelunternehmer reicht die Ausweiskopie mit Adressnachweis, für Gesellschaften kommt die vollständige Prüfung nach GwG dazu.

Aufsicht und Registrierung des Anbieters

Die Aufsicht über Adressanbieter liegt nach § 50 Nr. 9 GwG bei der „nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle". In Niedersachsen ist das seit dem 1. Januar 2025 das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, zentral für alle Verpflichteten des Nichtfinanzsektors. Ein Anbieter muss sich dort nach § 51 Abs. 5b GwG „unter Angabe seiner konkreten Tätigkeit" registrieren; die Behörde kann die Dienstleistung untersagen, wenn sie an der Zuverlässigkeit zweifelt. Dazu kommt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG die Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) im Portal goAML, „unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung". Frag einen Anbieter ruhig, wo er registriert ist. Wer das nicht beantworten kann, kennt seine eigenen Pflichten nicht.

Was ein Anbieter prüfen muss

§ 10 Abs. 1 GwG nennt fünf allgemeine Sorgfaltspflichten. Sie gelten nach § 10 Abs. 3 GwG bei „Begründung einer Geschäftsbeziehung", also vor dem ersten Tag der Adressnutzung.

Identifizierung des Vertragspartners

Nach § 11 Abs. 4 GwG erhebt der Anbieter Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift. Bei einer Gesellschaft kommen Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitz und die gesetzlichen Vertreter dazu. Geprüft wird nach § 12 Abs. 1 GwG mit einem „gültigen amtlichen Ausweis, der ein Lichtbild des Inhabers enthält", oder per eID des Personalausweises; die Gesellschaft nach § 12 Abs. 2 GwG über Handelsregisterauszug oder Gründungsdokumente. Das Verfahren muss nach § 13 Abs. 1 GwG dem persönlichen Vorlegen des Ausweises gleichwertig sein. In der Praxis sind das Video-Ident oder eID. Ein Ausweisfoto per Mail ist es nicht.

Wirtschaftlich Berechtigte

Der Anbieter muss nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG klären, wer hinter der Gesellschaft steht. Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die „unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt". Gibt es niemanden, gilt der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter. Deshalb fragt ein seriöser Anbieter bei der Bestellung: Hält jemand außer Dir mehr als 25 % der Anteile?

Zweck der Geschäftsbeziehung, PEP-Status, laufende Überwachung

Die drei übrigen Pflichten aus § 10 Abs. 1 GwG: Zweck der Geschäftsbeziehung klären, mit „angemessenen, risikobasierten Verfahren" prüfen, ob Du eine politisch exponierte Person bist, und die Geschäftsbeziehung laufend überwachen. Bei geringem Risiko darf der Anbieter den Umfang nach § 14 GwG reduzieren. Wegfallen darf die Identifizierung nie.

Was passiert, wenn die Prüfung scheitert

§ 10 Abs. 9 GwG ist eindeutig: Kann der Anbieter die Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, „darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden". Die Adresse bleibt inaktiv. Bei Verdacht auf Geldwäsche oder wenn ein Kunde die wirtschaftlich Berechtigten verschweigt, muss der Anbieter nach § 43 Abs. 1 GwG „unverzüglich" an die FIU melden. Geldwäsche selbst kostet nach § 261 StGB bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Was mit Deinen Daten passiert

Nach § 8 Abs. 2 GwG hat der Anbieter „das Recht und die Pflicht, Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu erfassen". Die Ausweiskopie ist also vorgeschrieben. Aufbewahrt wird nach § 8 Abs. 4 GwG fünf Jahre, spätestens nach zehn Jahren wird vernichtet. Rechtsgrundlage ist die gesetzliche Pflicht des Anbieters (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO). Für Werbung darf er die Daten nicht nutzen. Wie wir es handhaben, steht in der Datenschutzerklärung.

Praxisbeispiel: UG-Gründung mit zwei Gesellschaftern

Das Beispiel ist erfunden. Lena und Jonas gründen eine UG (haftungsbeschränkt) für einen Onlineshop. Lena hält 60 % der Anteile, Jonas 40 %. Lena ist Geschäftsführerin. Beide arbeiten von zu Hause und wollen ihre Wohnadressen nicht ins Handelsregister schreiben.

Lena bestellt das Business-Paket und gibt Rechtsform, den Entwurf des Gesellschaftsvertrags und die Anteile an. Weil Jonas mehr als 25 % hält, ist er neben Lena wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 GwG) und wird mit Name und Geburtsdatum erfasst. Lena identifiziert sich als Geschäftsführerin per Video-Ident und erteilt die Postvollmacht. Am nächsten Werktag ist die Adresse aktiv, die Bestätigung für den Notar liegt im Portal. Nach der Eintragung reicht sie den Handelsregisterauszug nach (§ 12 Abs. 2 GwG).

Hätte Lena Jonas verschwiegen, wäre die Prüfung unvollständig. Fällt das später auf, muss der Anbieter nach § 43 GwG melden. Die Frage nach den Anteilen ist also Teil des Verfahrens, keine Neugier. Wie es beim Notar weitergeht, steht im Ratgeber Geschäftsadresse im Handelsregister eintragen.

Woran Du einen seriösen Anbieter erkennst

  1. Aktivierung erst nach Identifizierung. „Sofort nach Zahlung nutzbar" bei einer Gesellschaft verstößt gegen § 11 Abs. 1 GwG. Seriös ist „aktiv in 24 Stunden nach Identitätsprüfung".
  2. Frage nach wirtschaftlich Berechtigten. Fehlt sie im Bestellprozess, fehlt die Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
  3. Ident-Verfahren statt Ausweisfoto. Video-Ident oder eID, nicht nur ein Upload ohne Abgleich.
  4. Postvollmacht als eigenes Dokument. Ohne Vollmacht nach § 171 ZPO darf der Anbieter Deine Post weder annehmen noch öffnen. Details im Ratgeber Postvollmacht.
  5. Vollständiges Impressum und ehrliche Grenzen. § 5 DDG verlangt Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Registernummer. Und wer „Betriebsstätte" oder „Firmensitz fürs Finanzamt" verspricht, verspricht zu viel.

Was die Prüfung nicht ändert

Die Identifizierung macht die Adresse tauglich für Impressum (§ 5 DDG, § 18 MStV), Rechnungen und Postempfang. Sie macht daraus keine Betriebsstätte. Steuerlich gilt § 12 AO: „Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient." Der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO „der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung", also dort, wo Du tatsächlich entscheidest. Beides gibst Du im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wahrheitsgemäß an, siehe Virtuelle Geschäftsadresse und Finanzamt.

Eine private Meldeadresse ist die Adresse ebenfalls nicht. Die inländische Geschäftsanschrift nach § 8 Abs. 4 GmbHG trägt das Registergericht nur ein, wenn dort zugestellt werden kann; es entscheidet im Einzelfall. Ein c/o-Zusatz löst dabei öfter Rückfragen aus als ein eigener Briefkasten mit Firmenname, siehe Geschäftsadresse ohne c/o.

Noch ein Punkt zur Post: Seit dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 müssen nur 95 % der Briefe am dritten Werktag ankommen (§ 18 Abs. 1 PostG). Ein Scan am Eingangstag holt davon etwas zurück. Mit dem GwG hat das nichts zu tun, mit Fristen bei Behördenpost schon.

Ausblick: EU-Geldwäscheverordnung ab 10. Juli 2027

Die Verordnung (EU) 2024/1624 löst das deutsche GwG in weiten Teilen ab und gilt nach Art. 90 „ab dem 10. Juli 2027" unmittelbar. Adressanbieter bleiben Verpflichtete: Art. 3 Nr. 3 Buchstabe c nennt „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften", Art. 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe c definiert dazu die „Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse". Die Identitätsprüfung verschwindet also nicht, sie wird europaweit einheitlich.

Unser Paket dafür

Im Business-Paket (24,90 € netto im Monat) ist die Identitätsprüfung nach GwG Teil der einmaligen Einrichtung von 29 €. Du bekommst einen eigenen Briefkasten mit Firmenname, ohne c/o, die Bestätigung für Notar und Registergericht und die Bescheinigung fürs Gewerbeamt. Abgebucht wird erst nach abgeschlossener Prüfung. Details auf /preise und für Gründer von UG und GmbH; den Ablauf zeigt So funktioniert es.

Häufige Fragen

Muss ich meinen Ausweis wirklich zeigen, um eine Geschäftsadresse zu mieten?

Für eine Gesellschaft ja. Der Anbieter ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c GwG verpflichtet, Dich vor Vertragsbeginn zu identifizieren (§ 11 Abs. 1 GwG). Für Einzelunternehmer gilt die GwG-Pflicht nicht, ein Ausweisnachweis für die Postvollmacht ist trotzdem üblich.

Was prüft der Anbieter genau?

Bei Dir: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift per Lichtbildausweis (§ 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 GwG). Bei der Gesellschaft: Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitz und Vertreter per Registerauszug oder Gründungsdokumente (§ 12 Abs. 2 GwG). Dazu die wirtschaftlich Berechtigten ab 25 % Anteil (§ 3 Abs. 2 GwG).

Wie lange speichert der Anbieter meine Ausweiskopie?

Fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung (§ 8 Abs. 4 GwG), spätestens nach zehn Jahren muss sie vernichtet werden. Die Kopie ist nach § 8 Abs. 2 GwG ausdrücklich erlaubt und vorgeschrieben.

Kann ich die Adresse schon vor der Identitätsprüfung nutzen?

Nein. § 10 Abs. 9 GwG verbietet dem Anbieter, die Geschäftsbeziehung ohne abgeschlossene Prüfung zu beginnen. Bis dahin darf die Adresse nicht im Impressum, beim Notar oder auf Rechnungen stehen.

Ist eine geprüfte Geschäftsadresse dann auch meine Betriebsstätte?

Nein. Die Prüfung nach GwG klärt nur, wer Du bist. Ob eine Betriebsstätte vorliegt, richtet sich nach § 12 AO und danach, wo Du tatsächlich arbeitest. Eine reine Postadresse ist keine Betriebsstätte und kein Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO).


Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 26.08.2026 nach den unten genannten Quellen wieder. Aufsichtsbehörden, Registergerichte und Finanzämter entscheiden im Einzelfall. Sprich bei Zweifeln mit Steuerberater, Notar oder Anwalt.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 26.08.2026.

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