Ja, wenn er Deiner UG, GmbH oder GbR eine Geschäftsadresse vermietet: Er erbringt dann eine Dienstleistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c des Geldwäschegesetzes und muss Dich identifizieren, bevor die Adresse aktiv wird. Das ist kein Misstrauen gegen Dich, sondern eine Pflicht, deren vorsätzliche Verletzung den Anbieter bis zu 150.000 € kosten kann (§ 56 Abs. 1 GwG), bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen mehr (§ 56 Abs. 3 GwG).
Die Prüfung erschwert es, eine geprüfte Adresse für Briefkastenfirmen zu missbrauchen.
Wer nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist
Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c GwG
§ 2 Abs. 1 GwG zählt auf, wer „Verpflichteter" ist: Banken, Notare, Immobilienmakler, Güterhändler und unter Nummer 13 die „Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder". Buchstabe c nennt die „Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3".
Genau das ist eine gemietete Geschäftsadresse mit Postservice. Das Regierungspräsidium Darmstadt, in Hessen Aufsichtsbehörde für diese Branche, nennt als Betroffene ausdrücklich „Büroservicedienstleister".
Für wen die Pflicht gilt: Firmenkunden, nicht Privatpersonen
Erfasst sind juristische Personen und Personengesellschaften, also UG, GmbH, AG, GbR, OHG und KG. Ein Einzelunternehmer oder Freiberufler, der die Adresse nur fürs Impressum nutzt, fällt nicht unter Buchstabe c.
Wir prüfen Einzelunternehmer trotzdem, im Impressum-Paket anhand einer Ausweiskopie im Vertragsformular und im Business- und Digital-Pro-Paket per POSTIDENT, weil eine Postvollmacht (§ 171 ZPO) nur dann etwas wert ist, wenn feststeht, wer sie erteilt hat. Der Unterschied liegt in der Rechtsgrundlage: Bei Gesellschaften ist die Prüfung nach GwG Pflicht, bei Einzelunternehmern ist sie unsere eigene Entscheidung.
Aufsicht und Registrierung des Anbieters
Die Aufsicht über Adressanbieter liegt nach § 50 Nr. 9 GwG bei der „nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle". In Niedersachsen ist das seit dem 1. Januar 2025 das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, zentral für alle Verpflichteten des Nichtfinanzsektors. Ein Anbieter muss sich dort nach § 51 Abs. 5b GwG „unter Angabe seiner konkreten Tätigkeit" registrieren; die Behörde kann die Dienstleistung untersagen, wenn sie an der Zuverlässigkeit zweifelt. Dazu kommt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG die Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) im Portal goAML, „unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung". Frag einen Anbieter ruhig, wo er registriert ist und wie weit er damit ist. In eigener Sache: Unsere Registrierung bei der Landesaufsicht und bei der FIU ist noch nicht abgeschlossen. In den Paketen Business und Digital Pro ist diese Identitätsprüfung als Leistung enthalten.




