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Ratgeber

Warum seriöse Anbieter Deine Identität prüfen: § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG erklärt

Unverbindlich

Veröffentlicht Aktualisiert Lesezeit ca. 11 MinutenAutorin: Susanne StrootKeine Rechtsberatung

Kurz gesagt

  • Wer einer Gesellschaft (juristische Person oder Personengesellschaft) einen Sitz, eine Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse bereitstellt, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c GwG „Verpflichteter" nach dem Geldwäschegesetz.
  • Bei Gesellschaften muss er vor Vertragsbeginn identifizieren (§ 10, § 11 GwG). Einzelunternehmer erfasst die Vorschrift nicht; wir prüfen sie trotzdem, im Impressum-Paket per Ausweiskopie im Vertragsformular, im Business- und Digital-Pro-Paket per POSTIDENT. Geprüft werden Ausweis, bei Gesellschaften dazu Registerauszug oder Gesellschaftsvertrag und die wirtschaftlich Berechtigten mit mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte (§ 3 Abs. 2 GwG).
  • Ohne Identifizierung darf der Vertrag nicht beginnen (§ 10 Abs. 9 GwG). Frag nach, wie ein Anbieter prüft, bevor er Deine Gesellschaft freischaltet.
  • Deine Ausweisdaten werden 5 Jahre aufbewahrt, spätestens nach 10 Jahren vernichtet (§ 8 Abs. 4 GwG).
  • Die Prüfung ändert nichts an den Grenzen der Adresse: keine Betriebsstätte (§ 12 AO), keine Meldeadresse.
  • Bei uns: Impressum-Paket für 7,90 € netto im Monat, Business ohne c/o für 24,90 € netto plus einmalig 29 € Einrichtung.
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Der Fall

Muss ein Anbieter von Geschäftsadressen meine Identität prüfen?

Ja, wenn er Deiner UG, GmbH oder GbR eine Geschäftsadresse vermietet: Er erbringt dann eine Dienstleistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c des Geldwäschegesetzes und muss Dich identifizieren, bevor die Adresse aktiv wird. Das ist kein Misstrauen gegen Dich, sondern eine Pflicht, deren vorsätzliche Verletzung den Anbieter bis zu 150.000 € kosten kann (§ 56 Abs. 1 GwG), bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen mehr (§ 56 Abs. 3 GwG).

Die Prüfung erschwert es, eine geprüfte Adresse für Briefkastenfirmen zu missbrauchen.

Wer nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist

Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c GwG

§ 2 Abs. 1 GwG zählt auf, wer „Verpflichteter" ist: Banken, Notare, Immobilienmakler, Güterhändler und unter Nummer 13 die „Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder". Buchstabe c nennt die „Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3".

Genau das ist eine gemietete Geschäftsadresse mit Postservice. Das Regierungspräsidium Darmstadt, in Hessen Aufsichtsbehörde für diese Branche, nennt als Betroffene ausdrücklich „Büroservicedienstleister".

Für wen die Pflicht gilt: Firmenkunden, nicht Privatpersonen

Erfasst sind juristische Personen und Personengesellschaften, also UG, GmbH, AG, GbR, OHG und KG. Ein Einzelunternehmer oder Freiberufler, der die Adresse nur fürs Impressum nutzt, fällt nicht unter Buchstabe c.

Wir prüfen Einzelunternehmer trotzdem, im Impressum-Paket anhand einer Ausweiskopie im Vertragsformular und im Business- und Digital-Pro-Paket per POSTIDENT, weil eine Postvollmacht (§ 171 ZPO) nur dann etwas wert ist, wenn feststeht, wer sie erteilt hat. Der Unterschied liegt in der Rechtsgrundlage: Bei Gesellschaften ist die Prüfung nach GwG Pflicht, bei Einzelunternehmern ist sie unsere eigene Entscheidung.

Aufsicht und Registrierung des Anbieters

Die Aufsicht über Adressanbieter liegt nach § 50 Nr. 9 GwG bei der „nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle". In Niedersachsen ist das seit dem 1. Januar 2025 das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, zentral für alle Verpflichteten des Nichtfinanzsektors. Ein Anbieter muss sich dort nach § 51 Abs. 5b GwG „unter Angabe seiner konkreten Tätigkeit" registrieren; die Behörde kann die Dienstleistung untersagen, wenn sie an der Zuverlässigkeit zweifelt. Dazu kommt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG die Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) im Portal goAML, „unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung". Frag einen Anbieter ruhig, wo er registriert ist und wie weit er damit ist. In eigener Sache: Unsere Registrierung bei der Landesaufsicht und bei der FIU ist noch nicht abgeschlossen. In den Paketen Business und Digital Pro ist diese Identitätsprüfung als Leistung enthalten.

Geöffnete Ordnermechanik mit abgehefteten Papieren

Kapitel 03

Was ein Anbieter prüfen muss

§ 10 Abs. 1 GwG nennt fünf allgemeine Sorgfaltspflichten. Sie gelten nach § 10 Abs. 3 GwG bei „Begründung einer Geschäftsbeziehung", also vor dem ersten Tag der Adressnutzung.

Identifizierung des Vertragspartners

Nach § 11 Abs. 4 GwG erhebt der Anbieter Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift. Bei einer Gesellschaft kommen Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitz und die gesetzlichen Vertreter dazu. Geprüft wird nach § 12 Abs. 1 GwG mit einem „gültigen amtlichen Ausweis, der ein Lichtbild des Inhabers enthält", oder per eID des Personalausweises; die Gesellschaft nach § 12 Abs. 2 GwG über Handelsregisterauszug oder Gründungsdokumente. Das Verfahren muss nach § 13 Abs. 1 GwG dem persönlichen Vorlegen des Ausweises gleichwertig sein. Bei uns ist das POSTIDENT. Ein Ausweisfoto per Mail ist es nicht.

Wirtschaftlich Berechtigte

Der Anbieter muss nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG klären, wer hinter der Gesellschaft steht. Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die „unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt". Gibt es niemanden, gilt der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter. Wer dazu ins Transparenzregister muss, erklärt Transparenzregister: wer eingetragen wird. Deshalb fragt ein seriöser Anbieter vor Vertragsschluss: Hält jemand außer Dir mehr als 25 % der Anteile?

Zweck der Geschäftsbeziehung, PEP-Status, laufende Überwachung

Die drei übrigen Pflichten aus § 10 Abs. 1 GwG: Zweck der Geschäftsbeziehung klären, mit „angemessenen, risikobasierten Verfahren" prüfen, ob Du eine politisch exponierte Person bist, und die Geschäftsbeziehung laufend überwachen. Bei geringem Risiko darf der Anbieter den Umfang nach § 14 GwG reduzieren. Wegfallen darf die Identifizierung nie.

Was passiert, wenn die Prüfung scheitert

§ 10 Abs. 9 GwG ist eindeutig: Kann der Anbieter die Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, „darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden". Die Adresse bleibt inaktiv. Bei Verdacht auf Geldwäsche oder wenn ein Kunde die wirtschaftlich Berechtigten verschweigt, muss der Anbieter nach § 43 Abs. 1 GwG „unverzüglich" an die FIU melden. Geldwäsche selbst kostet nach § 261 StGB bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Hand hält einen Kraftpapier-Umschlag über einer Holztischplatte
Hand hält einen Kraftpapier-Umschlag über einer Holztischplatte

Kapitel 04

Was mit Deinen Daten passiert

Nach § 8 Abs. 2 GwG hat der Anbieter „das Recht und die Pflicht, Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu erfassen". Die Ausweiskopie ist also vorgeschrieben. Aufbewahrt wird nach § 8 Abs. 4 GwG fünf Jahre, spätestens nach zehn Jahren wird vernichtet. Rechtsgrundlage ist die gesetzliche Pflicht des Anbieters (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO). Für Werbung darf er die Daten nicht nutzen. Wie wir es handhaben, steht in der Datenschutzerklärung.

Praxisbeispiel: UG-Gründung mit zwei Gesellschaftern

Das Beispiel ist erfunden. Lena und Jonas gründen eine UG (haftungsbeschränkt) für einen Onlineshop. Lena hält 60 % der Anteile, Jonas 40 %. Lena ist Geschäftsführerin. Beide arbeiten von zu Hause und wollen ihre Wohnadressen nicht ins Handelsregister schreiben.

Lena fragt das Business-Paket an und gibt Rechtsform, den Entwurf des Gesellschaftsvertrags und die Anteile an. Weil Jonas mehr als 25 % hält, ist er neben Lena wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 GwG) und wird mit Name und Geburtsdatum erfasst. Lena durchläuft als Geschäftsführerin die Identitätsprüfung per POSTIDENT und unterschreibt Vertrag und Postvollmacht im Online-Vertragsformular. Nach abgeschlossener Identitätsprüfung wird die Adresse freigeschaltet, die Bestätigung für den Notar kommt als PDF per E-Mail. Nach der Eintragung reicht sie den Handelsregisterauszug nach (§ 12 Abs. 2 GwG).

Hätte Lena Jonas verschwiegen, wäre die Prüfung unvollständig. Fällt das später auf, muss der Anbieter nach § 43 GwG melden. Die Frage nach den Anteilen ist also Teil des Verfahrens, keine Neugier. Wie es beim Notar weitergeht, steht im Ratgeber Geschäftsadresse im Handelsregister eintragen.

Woran Du einen seriösen Anbieter erkennst

  1. Aktivierung erst nach Identifizierung. „Sofort nach Zahlung nutzbar" bei einer Gesellschaft verstößt gegen § 11 Abs. 1 GwG. Seriös ist „Freischaltung nach abgeschlossener Identitätsprüfung".
  2. Frage nach wirtschaftlich Berechtigten. Fehlt sie im Bestellprozess, fehlt die Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
  3. Ident-Verfahren statt Ausweisfoto. Postident, nicht nur ein Upload ohne Abgleich.
  4. Postvollmacht als eigenes Dokument. Ohne Vollmacht nach § 171 ZPO darf der Anbieter Deine Post weder annehmen noch öffnen. Details im Ratgeber Postvollmacht.
  5. Vollständiges Impressum und ehrliche Grenzen. § 5 DDG verlangt Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Registernummer. Und wer „Betriebsstätte" oder „Firmensitz fürs Finanzamt" verspricht, verspricht zu viel.

Wie Anbieter mit der Identitätsprüfung umgehen, ist ein guter Prüfstein im Anbietervergleich. Den Begriff selbst erklärt das Glossar unter GwG-Verpflichteter. Warum Prüfung und offene Angaben den Unterschied zwischen einer seriösen Geschäftsadresse und einer Scheinadresse ausmachen, zeigt Briefkastenfirma oder Geschäftsadresse.

Kapitel 07

Ausblick: EU-Geldwäscheverordnung ab 10. Juli 2027

Die Verordnung (EU) 2024/1624 löst das deutsche GwG in weiten Teilen ab und gilt nach Art. 90 „ab dem 10. Juli 2027" unmittelbar. Adressanbieter bleiben Verpflichtete: Art. 3 Nr. 3 Buchstabe c nennt „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften", Art. 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe c definiert dazu die „Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse". Die Identitätsprüfung verschwindet also nicht, sie wird europaweit einheitlich.

Unser Paket dafür

Im Business-Paket (24,90 € netto im Monat) ist die Identitätsprüfung per POSTIDENT Teil der einmaligen Einrichtung von 29 €, bei Gesellschaften mit Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten nach GwG. Du bekommst einen eigenen Briefkasten mit Firmenname, ohne c/o, die Bestätigung für Notar und Registergericht und die Bescheinigung fürs Gewerbeamt. Die erste Zahlung wird erst nach der Freischaltung fällig. Details auf Preise der drei Pakete und für Gründer von UG und GmbH; den Ablauf zeigt So funktioniert es. Was Du für die Prüfung bereitlegst, vom Ausweis bis zu den wirtschaftlich Berechtigten, listet die Checkliste: Unterlagen für die Geschäftsadresse.

Grenzen

Was die Prüfung nicht ändert

Die Identifizierung macht die Adresse tauglich für Impressum (§ 5 DDG, § 18 MStV), Rechnungen und Postempfang. Sie macht daraus keine Betriebsstätte. Steuerlich gilt § 12 AO: „Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient." Der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO „der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung", also dort, wo Du tatsächlich entscheidest. Beides gibst Du im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wahrheitsgemäß an, siehe Virtuelle Geschäftsadresse und Finanzamt.

Eine private Meldeadresse ist die Adresse ebenfalls nicht. Die inländische Geschäftsanschrift nach § 8 Abs. 4 GmbHG trägt das Registergericht nur ein, wenn dort zugestellt werden kann; es entscheidet im Einzelfall. Ein c/o-Zusatz löst dabei öfter Rückfragen aus als ein eigener Briefkasten mit Firmenname, siehe Geschäftsadresse ohne c/o.

Noch ein Punkt zur Post: Seit dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 müssen nur 95 % der Briefe am dritten Werktag ankommen (§ 18 Abs. 1 PostG). Ein Scan per E-Mail erspart Dir danach zumindest den zweiten Postweg. Mit dem GwG hat das nichts zu tun, mit Fristen bei Behördenpost schon.

Kapitel 10

Häufige Fragen

Muss ich meinen Ausweis wirklich zeigen, um eine Geschäftsadresse zu mieten?

Für eine Gesellschaft ja. Der Anbieter ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c GwG verpflichtet, Dich vor Vertragsbeginn zu identifizieren (§ 11 Abs. 1 GwG). Für Einzelunternehmer gilt die GwG-Pflicht nicht, ein Ausweisnachweis für die Postvollmacht ist trotzdem üblich.

Was prüft der Anbieter genau?

Bei Dir: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift per Lichtbildausweis (§ 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 GwG). Bei der Gesellschaft: Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitz und Vertreter per Registerauszug oder Gründungsdokumente (§ 12 Abs. 2 GwG). Dazu die wirtschaftlich Berechtigten mit mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte (§ 3 Abs. 2 GwG).

Wie lange speichert der Anbieter meine Ausweiskopie?

Fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung (§ 8 Abs. 4 GwG), spätestens nach zehn Jahren muss sie vernichtet werden. Die Kopie ist nach § 8 Abs. 2 GwG ausdrücklich erlaubt und vorgeschrieben.

Kann ich die Adresse schon vor der Identitätsprüfung nutzen?

Nein. § 10 Abs. 9 GwG verbietet dem Anbieter, die Geschäftsbeziehung ohne abgeschlossene Prüfung zu beginnen. Bis dahin darf die Adresse nicht im Impressum, beim Notar oder auf Rechnungen stehen.

Ist eine geprüfte Geschäftsadresse dann auch meine Betriebsstätte?

Nein. Die Prüfung nach GwG klärt nur, wer Du bist. Ob eine Betriebsstätte vorliegt, richtet sich nach § 12 AO und danach, wo Du tatsächlich arbeitest. Eine reine Postadresse ist keine Betriebsstätte und kein Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO).


Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 02.10.2026 nach den unten genannten Quellen wieder. Aufsichtsbehörden, Registergerichte und Finanzämter entscheiden im Einzelfall. Sprich bei Zweifeln mit Steuerberater, Notar oder Anwalt.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 26.08.2026.

Identitätsprüfung vor der Freischaltung: im Impressum-Paket für Einzelunternehmer und Freiberufler per Ausweisfoto direkt im Vertragsformular oder nach der Unterschrift über den zugeschickten Link, bei Business, Digital Pro und Gesellschaften per Postident. Bei Gesellschaften identifizieren wir zusätzlich die für sie handelnde Person und die wirtschaftlich Berechtigten (§§ 10 bis 12 GwG); als Anbieter von Geschäftsadressen sind wir dort Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. c GwG.

Passendes Paket: Impressum 7,90 € oder Business 24,90 € netto im Monat

Für Impressum, Shop und Rechnungen ist das Impressum-Paket mit c/o gedacht. Fürs Handelsregister brauchst Du Business ohne c/o, mit Bescheinigung fürs Gewerbeamt; Dein Gewerbe meldest Du dort an, wo Du tatsächlich arbeitest.

Bei Jahreszahlung (12 Monate Laufzeit, Jahresbetrag im Voraus, im Impressum-Paket 75,84 € netto) 6,32 € beziehungsweise 19,92 € netto im Monat, 20 % günstiger.

  • Impressum: 0 € Einrichtung, bei monatlicher Zahlung kündbar zum Monatsende
  • Business: 29 € Einrichtung inkl. Postident, Mindestlaufzeit 1 Monat
  • Keine Kaution, keine Zahlung bei der Anfrage
Reicht c/o?

Fürs Handelsregister ist c/o bei uns nicht vorgesehen; dafür gibt es Business ohne c/o, mit Bescheinigung fürs Gewerbeamt; Dein Gewerbe meldest Du dort an, wo Du tatsächlich arbeitest. Fürs Impressum spricht vieles dafür; ein Gericht hat das für die c/o-Adresse bei einem Dienstleister bisher nicht ausdrücklich entschieden.

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Bearbeitung mindestens einmal pro Woche, Umschlagfoto per E-Mail, geöffnet nur auf Deine Freigabe.

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