Influencer brauchen im Impressum die Anschrift, unter der sie niedergelassen und erreichbar sind, dazu ihren bürgerlichen Namen und eine E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 DDG). Eine gemietete Impressum-Adresse ersetzt dort die Wohnung: Post läuft über den Briefkasten des Anbieters, und Du erteilst ihm eine schriftliche Empfangsvollmacht. Ein Postfach reicht nicht.
Dein Impressum ist meistens ein Link in der Bio, ein Punkt in der Kanalinfo oder eine Unterseite Deiner Linkliste. Und dort steht, wenn Du keine zweite Anschrift hast, die Straße, in der Du wohnst. Das fällt lange nicht auf, weil niemand auf Impressen klickt, und dann fällt es auf einmal allen auf: nach einem Video, das schlecht ankommt, nach einem Streit in den Kommentaren, nach einem Beitrag, den jemand als Angriff versteht. Ein Screenshot Deines Impressums verbreitet sich schneller als jeder Beitrag, den Du geplant hast. Das Impressum wegzulassen löst das nicht, sondern tauscht ein Sicherheitsproblem gegen ein Abmahnrisiko. Was es löst, ist eine zweite Anschrift, an der Deine Post ankommt und regelmäßig bearbeitet wird.
Wann Du ein Impressum brauchst
§ 5 Absatz 1 DDG gilt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Geschäftsmäßig ist ein Kanal nicht erst ab einem bestimmten Umsatz, sondern sobald er auf Dauer angelegt ist und wirtschaftlichen Zwecken dient. Diese Schwelle ist niedriger, als viele denken. Sie ist schon überschritten bei:
- einem YouTube-Kanal mit Monetarisierung, Sponsoring oder Produktplatzierung
- einem Twitch-Kanal mit Subs, Bits, Affiliate-Status oder Spendenlink
- einem Instagram- oder TikTok-Profil mit bezahlten Kooperationen
- einem Newsletter mit Werbung oder kostenpflichtigen Inhalten
- einem Podcast mit Sponsorenstrecke
- einem Merch-Shop, einer Patreon-Seite oder einem Kurs
- Affiliate-Links, auch wenn bisher kein Cent geflossen ist
Anzugeben sind nach § 5 Absatz 1 DDG unter anderem der Name und die Anschrift, unter der Du niedergelassen bist, sowie Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich einer E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer verlangt die Norm nicht. Was stattdessen als zweiter Kontaktweg taugt, zeigt Telefonnummer oder Kontaktformular im Impressum. Ein Postfach genügt für die Anschrift nicht, weil es keine Zustellung an eine Person ermöglicht. Verstöße gegen § 5 DDG können nach § 33 DDG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Häufig kommt stattdessen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, und sie kommt als Brief.
Kommt zu Deinen Inhalten eine redaktionelle Auswahl und Aufbereitung von Themen hinzu, etwa bei einem Nachrichtenformat, einem Review-Kanal mit festem Sendeplan oder einem Blog mit regelmäßigen Beiträgen, greift zusätzlich § 18 Absatz 2 MStV. Dann musst Du einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen. Verantwortlich sein kann nur eine natürliche Person, keine GmbH und kein Kanalname, und sie muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können. Bei mehreren Verantwortlichen muss erkennbar sein, wer für welchen Teil des Angebots einsteht.
Streamst Du live, stellt sich zusätzlich die Frage nach einer Rundfunkzulassung; die Antwort steht unten in den Fragen, der Kanalalltag unter Geschäftsadresse für Streamer.



