Kurz gesagt
- Wer geschäftsmäßig im Netz auftritt, braucht ein Impressum mit Name und Anschrift (§ 5 DDG), journalistisch-redaktionelle Angebote zusätzlich einen Verantwortlichen mit Anschrift (§ 18 Abs. 2 MStV).
- Postfach, „Adresse auf Anfrage", nur E-Mail oder die Adresse als Bild reichen nicht.
- Die Anschrift muss nicht Deine Wohnung sein, aber Post und Gerichtsschreiben müssen Dich dort erreichen.
- Legal: gemietete ladungsfähige Adresse mit Empfangsvollmacht, c/o beim Steuerberater, Büro oder Coworking-Platz.
- Kosten: ab 7,90 € netto im Monat für eine gemietete Impressum-Adresse.
Inhalt: Wer ein Impressum braucht · Was nicht reicht · Was bei Verstoß passiert · Legale Alternativen · Beispiel-Impressum · Datenschutz, AGB, Widerruf · FAQ · Quellen
Kurzantwort
Du darfst Deine Privatadresse aus dem Impressum heraushalten. Du darfst die Anschrift aber nicht weglassen, verstecken oder durch ein Postfach ersetzen. Das Gesetz verlangt eine Anschrift, unter der Dir ein Gericht ein Schreiben zustellen kann. Das kann ein gemieteter Briefkasten mit Empfangsvollmacht sein, ein Büro oder die Kanzlei Deines Steuerberaters. Sie muss zwei Dinge leisten: Post kommt an, und jemand nimmt sie an.
Wer ein Impressum braucht
§ 5 DDG: geschäftsmäßige Angebote
Seit dem 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das Telemediengesetz (TMG) abgelöst hat. Wer in Vorlagen noch „§ 5 TMG" findet, arbeitet mit einem veralteten Text.
§ 5 Abs. 1 DDG verpflichtet alle, die „geschäftsmäßig" digitale Dienste anbieten. Geschäftsmäßig heißt nicht gewerblich. Es reicht ein dauerhafter Auftritt mit wirtschaftlichem Zweck: Shop, Freelancer-Website, Blog mit Affiliate-Links, Kanal mit Sponsoring. Nur rein private Seiten für Familie und Freunde sind frei.
Pflichtangaben sind „der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind" sowie eine E-Mail-Adresse (Nr. 1 und 2). Bei Gesellschaften kommen Rechtsform, Vertretungsberechtigte und Registernummer hinzu, bei Umsatzsteuerpflicht die USt-IdNr. Alles muss „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" sein.
§ 18 MStV: journalistisch-redaktionell
Der Medienstaatsvertrag ergänzt das DDG. § 18 Abs. 1 MStV verlangt von allen nicht rein privaten Angeboten Name und Anschrift. § 18 Abs. 2 MStV geht weiter: Wer „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote" betreibt, muss einen Verantwortlichen mit Name und Anschrift nennen, der seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, unbeschränkt geschäftsfähig ist und strafrechtlich verfolgt werden kann.
Journalistisch-redaktionell ist mehr, als viele denken: ein Blog mit Meinungsbeiträgen, ein YouTube-Kanal mit Reportagen, ein Newsletter mit Branchenkommentaren. Ein reiner Produktkatalog fällt nicht darunter.
Social Media, Newsletter, Shops, Selfpublishing
Die Pflicht hängt nicht an der Domain, sondern am Angebot. Die IHK Frankfurt nennt ausdrücklich Auftritte auf eBay, Amazon, Facebook oder LinkedIn. Die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern zählt Social-Media-Profile dazu, ausgenommen Profile „lediglich zur Vernetzung mit Familie und Freunden". Für Creator auf Instagram, YouTube oder Twitch heißt das: Sobald Werbung, Affiliate-Links oder Sponsoring dazukommen, brauchst Du ein Impressum. Ein Link im Profil auf eine Impressumsseite genügt, wenn die Plattform kein eigenes Feld bietet.
Selfpublisher tragen die Anschrift zusätzlich ins Buch ein. Newsletter brauchen sie in jeder Ausgabe. Onlineshops müssen sie außerdem vor Vertragsschluss nennen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).
Was nicht reicht
Postfach
Ein Postfach ist keine Anschrift im Sinne des Gesetzes. Das LG Traunstein hat am 21. Juli 2016 (1 HK O 168/16) ein Postfach im Impressum als Wettbewerbsverstoß gewertet, weil dort niemand zustellen kann. IHKs und Landesmedienanstalten sagen dasselbe: Straße und Hausnummer, kein Postfach.
„Adresse auf Anfrage"
„Anschrift auf Anfrage" ist keine Angabe, sondern das Versprechen einer Angabe. § 5 DDG verlangt, dass die Information ständig verfügbar ist. Wer sie erst auf Nachfrage herausgibt, hält sie nicht verfügbar.
Nur E-Mail
E-Mail ist Pflicht, aber zusätzlich zur Anschrift, nicht statt ihrer. Gleiches gilt für Kontaktformular und Telefonnummer.
Adresse nur als Bild
Manche setzen die Anschrift als Grafik, damit Suchmaschinen sie nicht lesen. Eine Grafik ist für Screenreader unsichtbar und lässt sich nicht kopieren, also nicht „leicht erkennbar". Das Abmahnrisiko lohnt nicht: Wer Deine Adresse sucht, findet sie auch im Bild.
Was passiert bei Verstoß
Zwei Wege drohen. Erstens das Bußgeld: Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG handelt ordnungswidrig, wer „entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält". Der Rahmen liegt nach § 33 Abs. 6 DDG bei bis zu 50.000 €. Das ist die Obergrenze, nicht der Regelfall, und Behörden verhängen es selten.
Zweitens die Abmahnung: Ein fehlendes oder falsches Impressum ist ein Wettbewerbsverstoß. Mitbewerber und Verbände können abmahnen, eine Unterlassungserklärung verlangen und Anwaltskosten berechnen. Das ist der Weg, der Creator und kleine Shops tatsächlich trifft. Die Höhe hängt vom Streitwert ab und schwankt stark.
Legale Alternativen zur Wohnung
Gemietete ladungsfähige Adresse
Du mietest eine Anschrift bei einem Anbieter, der dort sitzt, Post annimmt und eine schriftliche Empfangsvollmacht von Dir hat. Nach § 171 ZPO kann an einen „rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter" mit derselben Wirkung zugestellt werden wie an Dich. Das ist der rechtliche Kern einer gemieteten Impressum-Adresse.
Zwei Urteile zeigen die Grenze. Das OLG Frankfurt (18. Februar 2021, 6 U 150/19) hielt eine Briefkastenadresse im Impressum für ausreichend, weil Kontakt und Zustellung dort möglich sind. Der BGH (7. Juli 2023, V ZR 210/22) entschied für die Klageschrift: Die Adresse eines Postdienstleisters, der Post „lediglich" weiterleitet, ist keine ladungsfähige Anschrift. Der Unterschied liegt in Vollmacht und Annahme vor Ort. Wer nur Umschläge umadressiert, reicht nicht. Wer Post mit Vollmacht annimmt und zu Geschäftszeiten besetzt ist, erfüllt den Zweck der Norm.
Worauf Du beim Anbieter achten solltest:
- Schriftliche Empfangs- und Postvollmacht als Teil des Vertrags.
- Besetzte Annahme zu Geschäftszeiten und Benachrichtigung am Eingangstag, damit Fristen nicht verstreichen.
- Identitätsprüfung. Wer Gesellschaften eine Geschäfts- oder Postadresse bereitstellt, ist Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c GwG und muss Kunden nach § 10 GwG identifizieren. Ein Anbieter, der das offen sagt, ist seriöser als einer, der „sofort ohne Prüfung" verspricht.
- Offener Umgang mit dem Postgesetz 2024: Postdienstleister müssen im Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur stehen (§ 4 PostG). Ob ein reiner Adress- und Scanservice darunter fällt, ist nicht abschließend geklärt. Ein seriöser Anbieter sagt Dir, wie er das handhabt.
- Klare Aussage, was die Adresse nicht ist: keine Meldeadresse, keine steuerliche Betriebsstätte (§ 12 AO), kein Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO). Für das Handelsregister (§ 8 Abs. 4 GmbHG) gelten eigene Regeln, siehe Geschäftsadresse ohne c/o.
c/o beim Steuerberater oder Anwalt
Manche Kanzleien nehmen Post für Mandanten an. Rechtlich ist das dieselbe Konstruktion: Empfangsvollmacht plus Kanzleianschrift, im Impressum als „c/o Kanzlei XY". Das OLG Hamm hat den c/o-Zusatz gebilligt, wenn er den Empfänger auffindbar macht statt ihn zu verschleiern (7. Mai 2015, 27 W 51/15). Nachteil: Kanzleien rechnen oft nach Zeit ab, und es gibt keinen Scan am Eingangstag.
Büro oder Coworking
Ein Büro oder ein fester Coworking-Platz ist die klassische Lösung. Voraussetzung: Dein Name steht am Briefkasten und der Betreiber nimmt Post an. Ein Tagesticket ohne Postannahme reicht nicht.
Vergleich Kosten und Aufwand
| Lösung | Kosten netto/Monat | Aufwand | Passt für |
|---|---|---|---|
| Gemietete Impressum-Adresse mit Vollmacht | ab 7,90 € | Ident einmalig, danach Portal | Creator, Selfpublisher, kleine Shops, Freelancer |
| c/o beim Steuerberater | nach Vereinbarung, oft Stundensatz | Absprache je Post | Wer ohnehin einen Steuerberater hat |
| Coworking-Festplatz | meist 150 bis 400 € | Vertrag, Präsenz | Wer den Arbeitsplatz wirklich nutzt |
| Eigenes Büro | ab einigen Hundert Euro plus Nebenkosten | Mietvertrag, Einrichtung | Wer Mitarbeiter oder Kundenverkehr hat |
Coworking- und Büropreise sind grobe Marktspannen je nach Ort.
Praxisbeispiel (fiktiv)
Lena schreibt Ratgeber-E-Books und verkauft sie über ihren Shop und Amazon, als Kleinunternehmerin aus ihrer Wohnung. Nach einer Abmahnung wegen „Adresse auf Anfrage" braucht sie binnen einer Woche eine Anschrift. Sie mietet eine ladungsfähige Adresse, lädt Ausweis und Postvollmacht hoch und ist nach der Identitätsprüfung am nächsten Werktag freigeschaltet. Die Adresse trägt sie in Impressum, Datenschutzerklärung, Shop-AGB, Amazon-Verkäuferprofil und Verlagsangabe ein. Ein Einschreiben wird am Eingangstag fotografiert, sie gibt das Öffnen frei und liest den Scan zwei Stunden später. Ihre Wohnadresse steht nirgends mehr öffentlich.
Beispiel-Impressum mit gemieteter Adresse
Angaben gemäß § 5 DDG
Lena Beispiel
c/o Schröer Digital UG (haftungsbeschränkt)
Auf der Lieth 16
37077 Göttingen
Kontakt
E-Mail: post@lena-beispiel.de
Telefon: 0551 000000
Umsatzsteuer
Kleinunternehmerin nach § 19 UStG, keine USt-IdNr.
Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV
Lena Beispiel, Anschrift wie oben
Der c/o-Zusatz ist im Impressum zulässig und zeigt offen, wer die Post annimmt. Bei einer UG oder GmbH kommen Rechtsform, Geschäftsführer, Registergericht und HRB-Nummer dazu. Für das Handelsregister selbst brauchst Du eine Anschrift ohne c/o mit eigenem Briefkasten. Für den Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV genügt nach verbreiteter Lesart ebenfalls die Adresse, unter der Du erreichbar bist; im Zweifel fragst Du die zuständige Landesmedienanstalt.
Unser Impressum-Paket ist für genau diesen Fall gebaut: 7,90 € netto im Monat, ladungsfähig mit schriftlicher Postvollmacht, Umschlag-Scan am Eingangstag, drei geöffnete Briefe im Monat inklusive, monatlich kündbar, aktiv innerhalb von 24 Stunden nach Identitätsprüfung. Details auf der Preisseite, Zielgruppen-Infos für Creator und für Shops und Kleinunternehmer.
Datenschutzerklärung, AGB, Widerruf: Dieselbe Adresse
Wer die Wohnung aus dem Impressum nimmt, sie aber in der Datenschutzerklärung stehen lässt, hat nichts gewonnen. Prüfe diese Stellen:
- Datenschutzerklärung: Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO verlangt „den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen", die Anschrift gehört dazu.
- Shop und Widerrufsbelehrung: Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB verlangt vor dem Kauf „die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist".
- Rechnungen: § 14 Abs. 4 UStG verlangt die vollständige Anschrift; der BFH lässt eine Anschrift genügen, unter der Du postalisch erreichbar bist (V R 25/15).
- Plattformprofile und Verlagsangabe: Amazon, Etsy, eBay, App Stores, Amazon KDP.
- Newsletter-Footer und Google-Business-Profil (Letzteres nur mit echter Präsenz vor Ort).
Alle Stellen sollten dieselbe Adresse zeigen. Abweichende Anschriften sind selbst ein Abmahnpunkt.
Häufige Fragen
Muss ich als Kleinunternehmer meine Privatadresse ins Impressum schreiben?
Nein. Du musst eine Anschrift angeben, unter der Du erreichbar bist. Das kann Deine Wohnung sein, muss es aber nicht. Eine gemietete ladungsfähige Adresse mit Empfangsvollmacht, ein c/o beim Steuerberater oder ein Büro erfüllen § 5 DDG genauso. Weglassen darfst Du die Anschrift nicht, auch nicht als Kleinunternehmer.
Reicht ein Postfach im Impressum?
Nein. Ein Postfach ist keine ladungsfähige Anschrift, weil dort niemand ein Gerichtsschreiben entgegennimmt. Das LG Traunstein hat es als Wettbewerbsverstoß gewertet (1 HK O 168/16). Zusätzlich nennen darfst Du ein Postfach, nicht anstelle der Straßenadresse.
Ist ein c/o im Impressum erlaubt?
Ja, wenn unter der Adresse tatsächlich jemand für Dich Post annimmt und eine Vollmacht hat. Das OLG Hamm hat den c/o-Zusatz gebilligt, weil er den Empfänger auffindbar macht (27 W 51/15). Für das Handelsregister ist c/o dagegen ein Risiko, dort brauchst Du einen eigenen Briefkasten mit Firmennamen. Details im Artikel Geschäftsadresse ohne c/o.
Brauche ich für Instagram oder YouTube ein Impressum?
Ja, sobald Du den Kanal geschäftsmäßig nutzt: Werbung, Affiliate-Links, Sponsoring, eigene Produkte. Nur Profile für Familie und Freunde sind frei. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten nennst Du zusätzlich einen Verantwortlichen mit Anschrift (§ 18 Abs. 2 MStV). Ohne Impressumsfeld reicht ein gut sichtbarer Link auf eine Impressumsseite.
Was kostet eine Impressum-Adresse?
Im Markt zwischen etwa 4,50 € und 15 € netto im Monat, oft mit Jahresbindung und Stückpreisen je Brief. Bei uns 7,90 € netto im Monat (6,32 € bei jährlicher Zahlung), monatlich kündbar, ohne Einrichtungsgebühr, drei geöffnete Briefe im Monat inklusive, jeder weitere 1,50 €, Weiterleitung 2,50 € plus Porto. Alle Preise zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 26.08.2026 nach den unten genannten Quellen wieder. Landesmedienanstalten, Behörden und Gerichte entscheiden im Einzelfall. Wenn Du eine Abmahnung erhalten hast, sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Wettbewerbsrecht.
Quellen
- § 5 DDG, Allgemeine Informationspflichten: www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
- § 33 DDG, Bußgeldvorschriften (Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6: bis 50.000 €): www.gesetze-im-internet.de/ddg/__33.html
- § 18 MStV, Informationspflichten und Auskunftsrechte (Text bei dr-dsgvo.de): dr-dsgvo.de/18-mstv-informationspflichten-und-auskunftsrechte/
- § 171 ZPO, Zustellung an Bevollmächtigte: www.gesetze-im-internet.de/zpo/__171.html
- § 2 GwG, Verpflichtete (Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c): www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html
- § 10 GwG, Allgemeine Sorgfaltspflichten (Identifizierung): www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__10.html
- § 8 GmbHG, Inhalt der Anmeldung (Abs. 4: inländische Geschäftsanschrift): www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__8.html
- § 10 AO, Geschäftsleitung: www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__10.html
- § 12 AO, Betriebstätte: www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__12.html
- § 4 PostG 2024, Anbieterverzeichnis: www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/__4.html
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4 Nr. 1: vollständige Anschrift): www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
- BFH, Urteil vom 21.06.2018, V R 25/15 (Rechnungsanschrift: postalische Erreichbarkeit genügt): www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810131/
- Art. 13 DSGVO, Informationspflicht (Text bei dsgvo-gesetz.de): dsgvo-gesetz.de/art-13-dsgvo/
- Art. 246a EGBGB, Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (Text bei dejure.org): dejure.org/gesetze/EGBGB/246a.html
- BGH, Urteil vom 07.07.2023, V ZR 210/22 (Adresse eines Postdienstleisters mit reiner Weiterleitung ist keine ladungsfähige Anschrift des Klägers), Besprechung Uni Hannover: www.jura.uni-hannover.de/de/fakultaet/professuren/voelzmann/aktuelles/einzelansicht/news/bgh-urteil-vom-772023-v-zr-210-22
- BGH V ZR 210/22, Nachweise bei dejure.org: dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=07.07.2023&Aktenzeichen=V+ZR+210%2F22
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2021, 6 U 150/19 (Briefkastenadresse im Impressum zulässig, Postfach nicht), Zusammenfassung IT-Recht Kanzlei: www.it-recht-kanzlei.de/olg-frankfurt-briefkastenadresse-impressum.html
- LG Traunstein, Urteil vom 21.07.2016, 1 HK O 168/16 (Postfach im Impressum nicht ausreichend), Zusammenfassung Kanzlei Dr. Bahr: www.dr-bahr.com/news/postfach-im-impressum-einer-webseite-nicht-ausreichend.html
- OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015, 27 W 51/15 (c/o-Zusatz zulässig), Zusammenfassung eRecht24: www.e-recht24.de/impressum/8369-impressum-c-o-adresse.html
- eRecht24, Ladungsfähige Anschrift im Impressum: www.e-recht24.de/impressum/13082-ladungsfaehige-anschrift.html
- IT-Recht Kanzlei, Wann ist ein redaktionell Verantwortlicher zu nennen (§ 18 Abs. 2 MStV): www.it-recht-kanzlei.de/redaktionell-verantwortlicher-online-shop.html
- Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern, Impressumspflicht (Social Media, kein Postfach): medienanstalt-mv.de/medienaufsicht/impressumspflicht/
- Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg, Leitfaden Impressumspflicht 2024 (PDF): www.lfk.de/fileadmin/PDFs/Dokumente_und_Rechtsgrundlagen/Leitfaeden/leitfaden-impressumspflicht-2024.pdf
- IHK Frankfurt am Main, Impressum / Anbieterkennzeichnung: www.frankfurt-main.ihk.de/recht/uebersicht-alle-rechtsthemen/vertragsrecht-und-e-commerce-recht/rechtliche-anforderungen-fuer-online-shops/impressum-anbieterkennzeichnung-5174006
Alle Quellen abgerufen am 26.08.2026.
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