Ja, die Kosten für eine gemietete Geschäftsadresse und den dazugehörigen Postservice sind abziehbar, in voller Höhe und ohne Pauschalgrenze. Sie sind durch den Betrieb veranlasst, und genau das verlangt § 4 Abs. 4 EStG. Streit gibt es in der Praxis nur über zwei Details.
Erstens, ob die Rechnung alle Pflichtangaben enthält. Zweitens, ob eine Jahreszahlung ins Zahlungsjahr oder auf zwei Jahre gehört.
Betriebliche Veranlassung
§ 4 Abs. 4 EStG ist ein Satz: „Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind." Eine Geschäftsadresse, die im Impressum, auf Rechnungen, in der Gewerbeanmeldung oder im Handelsregister steht, dient ausschließlich dem Betrieb. Ein privates Nebenmotiv gibt es nicht: Post an Deine Firma ist Firmenpost.
Der Wunsch, die eigene Wohnanschrift nicht öffentlich zu machen, ändert daran nichts. Er ist der Anlass, aber die Ausgabe entsteht für eine betriebliche Pflichtangabe. Ein Aufteilungsgebot wie bei gemischt genutzten Gegenständen greift deshalb nicht.
Wichtig ist die Abgrenzung zum häuslichen Arbeitszimmer. Für das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung gelten die Sonderregeln aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und Nr. 6c EStG mit der Jahrespauschale von 1.260 € beziehungsweise der Tagespauschale von 6 € je Arbeitstag, ebenfalls gedeckelt auf 1.260 € im Jahr. Die gemietete Geschäftsadresse ist kein Raum in Deiner Wohnung und fällt unter keine dieser Grenzen. Sie steht neben der Pauschale, nicht in ihr.




