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Ratgeber

BGH V ZR 210/22: Anschrift von Postdienstleistern und die Folgen für gemietete Adressen

Unverbindlich

Veröffentlicht Aktualisiert Lesezeit ca. 17 MinutenAutorin: Susanne StrootKeine Rechtsberatung

Kurz gesagt

  • Was „ladungsfähig" allgemein heißt, erklärt Ladungsfähige Anschrift: Bedeutung und Beispiele; diese Seite behandelt das Urteil V ZR 210/22.
  • Der BGH hat am 07.07.2023 entschieden (V ZR 210/22): Die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der Post beauftragt ist, reicht als ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht aus.
  • Ladungsfähig ist nach Rn. 9 eine Anschrift, unter der der Adressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit besteht, ihm das Schriftstück selbst zu übergeben.
  • Im Fall fehlte beides, was eine Zustellung sonst tragen kann: Die Klägerin hatte dort weder Wohnung noch Geschäftsraum, und der Dienstleister hatte keine Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen, er war nur Bote (Rn. 13, 14).
  • Das Urteil betrifft die Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es entscheidet nichts zum Impressum und verbietet gemietete Geschäftsadressen nicht.
  • Wer als natürliche Person selbst klagt, muss dem Gericht grundsätzlich eine Anschrift nennen, unter der er tatsächlich erreichbar ist, oder Gründe darlegen. Eine gemietete Adresse ersetzt das nicht sicher.
  • Wer eine Geschäftsadresse mit Vollmacht zur Entgegennahme sucht: geschaeftsadresse-online.de vermietet in 31028 Gronau (Leine) eine bundesweit nutzbare Anschrift mit Postvollmacht zur Entgegennahme der Post. Impressum-Paket mit c/o 7,90 € netto im Monat ohne Einrichtung, für Impressum, Shop und Rechnungen; Business ohne c/o 24,90 € netto plus einmalig 29 € Einrichtung, fürs Handelsregister (mit Bescheinigung fürs Gewerbeamt); keine Kaution. Ob eine Anschrift im Einzelfall genügt, entscheidet das Gericht.
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Der Fall

Was hat der BGH zur ladungsfähigen Anschrift entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.07.2023 (V ZR 210/22) entschieden, dass eine Klage grundsätzlich die ladungsfähige Anschrift des Klägers braucht und die Adresse eines Postdienstleisters, der Post nur weiterleitet, dafür nicht genügt. Ladungsfähig heißt: Der Kläger ist dort tatsächlich erreichbar. Zum Impressum hat der BGH nichts entschieden.

Diese Seite bespricht das Urteil Randnummer für Randnummer. Was die ladungsfähige Anschrift allgemein bedeutet, mit Beispielen von der Wohnanschrift bis zum Postfach, steht auf der Definitionsseite.

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Der Leitsatz lautet wörtlich: „Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.“

Das ist kein Verbot von Mietadressen. Es beschreibt, was fehlt, wenn ein Dienstleister nur Umschläge weiterreicht: keine Vollmacht, Zustellungen entgegenzunehmen, und kein Raum, den der Adressat dort tatsächlich nutzt. Die erste Lücke kann ein Anbieter mit einer schriftlichen Empfangsvollmacht schließen. Ob das im Einzelfall genügt, entscheidet das Gericht.

Makroaufnahme eines gestempelten Briefumschlags auf dunklem Holz

Kapitel 02

Der Fall

Die Klägerin war Mitglied einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie hatte zwei Wohnsitze im Ausland und einen in Deutschland ansässigen Postdienstleister vertraglich verpflichtet, Post an sie weiterzuleiten. Unter der Anschrift dieses Dienstleisters hielt sie sich selbst nicht auf.

Mit einer Anfechtungsklage wollte sie Beschlüsse aus einer Eigentümerversammlung vom April 2021 für ungültig erklären lassen. In der Klageschrift gab sie als Adresse die Anschrift des Postdienstleisters an. Ihre eigene Wohnanschrift teilte sie im gesamten Verfahren nicht mit.

Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage als unzulässig ab (92 C 1330/21). Die Berufung vor dem Landgericht Frankfurt am Main blieb ohne Erfolg (2-13 S 102/21). Der BGH wies die Revision am 07.07.2023 zurück, auf Kosten der Klägerin.

Zwei Punkte sind daran wichtig. Erstens: Die Frau hatte einen Anwalt. Das half nicht, weil die Anschrift der Partei selbst gefordert ist, nicht die ihres Vertreters. Zweitens: Sie hatte keinen Grund genannt, warum sie ihre Wohnanschrift nicht angeben konnte. Der BGH prüft solche Gründe, wenn man sie vorträgt (Rn. 6).

Die Randnummern im Überblick

Die Tabelle fasst die Stellen zusammen, auf die es für gemietete Adressen ankommt. Alle Angaben stammen aus dem Volltext der Entscheidung auf bundesgerichtshof.de.

Rn.Aussage des BGHBedeutung für Mietadressen
6Die Anschrift darf aus zureichendem Grund fehlen, etwa bei schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen. Diese Gründe muss der Kläger darlegen.Wer seine Wohnanschrift schützen muss, trägt das dem Gericht vor. Eine Mietadresse allein ersetzt diesen Vortrag nicht.
9Ladungsfähig ist eine Anschrift, unter der der Adressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe an ihn selbst besteht. Leitbild ist § 177 ZPO.Maßstab ist die tatsächliche Erreichbarkeit, nicht ein Briefkasten und nicht ein Werbewort.
10Die Klägerin hatte unter der Anschrift weder Wohnung noch Geschäftsraum und war dort nicht anzutreffen.Das Urteil beschreibt eine Adresse, zu der die Partei keinerlei Bezug hatte außer dem Weiterleitungsvertrag.
12Bei juristischen Personen hat der BGH früher eine Anschrift genügen lassen, unter der wirksam zugestellt werden kann (I ZR 257/16, VIII ZR 262/20). Ob das für natürliche Personen gilt, ließ er offen.Für GmbH und UG ist der Maßstab erkennbar ein anderer als für Einzelpersonen.
13Eine Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt eine tatsächlich genutzte Wohnung oder einen Geschäftsraum voraus.Ein gemieteter Briefkasten ohne genutzten Raum trägt keine Ersatzzustellung an Dich.
14Zustellung an einen Vertreter nach § 171 Satz 1 ZPO braucht eine Vollmacht nach § 167 Abs. 1 BGB, die die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke umfasst. Weiterleitungsauftrag, Postannahmestelle oder Empfangsbote reichen nicht. Der Dienstleister war nur Bote.Entscheidend ist eine schriftliche Empfangsvollmacht, nicht nur ein Auftrag zur Weiterleitung.
15Grundsätze über den Rechtsschein einer Wohnung helfen dem Kläger nicht, der seine Anschrift selbst verschweigt.Wer eine Adresse nur vorschiebt, kann sich nicht auf den Anschein berufen.

Tabelle seitlich wischen.

Einzelner weißer Briefumschlag auf hellem Grund
Einzelner weißer Briefumschlag auf hellem Grund

Kapitel 04

Die Begründung: Norm, Definition, Zweck

Die Norm

§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt in der Klageschrift die Bezeichnung der Parteien. Über § 253 Abs. 4 ZPO gelten dafür die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze, und § 130 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO nennt dort Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung. Aus dieser Kette liest der BGH in ständiger Rechtsprechung die Pflicht heraus, die ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. Das ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüft, bis in die Revision hinein.

Die Definition

Der entscheidende Satz steht in Randnummer 9. Ladungsfähig ist nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe des Schriftstücks an ihn selbst besteht. Der BGH knüpft das ausdrücklich an § 177 ZPO an: Das Gesetz geht vom Leitbild der unmittelbaren Übergabe aus, die Ersatzzustellung ist nur eine Hilfslösung. Wie sich der Begriff außerhalb des Prozessrechts auswirkt, erklärt Ladungsfähige Adresse: Definition.

Wozu die Anschrift dient

Der BGH nennt drei Zwecke. Sie identifiziert den Kläger. Sie dokumentiert seine Bereitschaft, sich den nachteiligen Folgen des Prozesses zu stellen, insbesondere einer Kostentragungspflicht, und den Prozess nicht aus dem Verborgenen zu führen. Und nur über sie kann das Gericht das persönliche Erscheinen anordnen, weil die Ladung dazu nach § 141 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Partei selbst mitzuteilen ist, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten hat.

Die Ausnahme, die es gibt

Unzulässig ist die Klage, wenn die Angabe schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert wird. Einen zureichenden Grund nennt der BGH selbst: schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei (Rn. 6). Wer solche Interessen hat, muss sie dem Gericht darlegen. Die Klägerin hat das nicht getan.

Warum reine Weiterleiter durchfallen

Der BGH prüft in Randnummer 13 bis 15 drei Wege, über die eine Zustellung trotzdem hätte funktionieren können, und schließt alle drei.

Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO. Sie setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an diesem Ort tatsächlich von ihm genutzt wird. Die Klägerin nutzte dort nichts dergleichen.

Zustellung an einen Vertreter nach § 171 Satz 1 ZPO. An einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung zugestellt werden wie an den Vertretenen. Dafür braucht es eine Vollmacht nach § 167 Abs. 1 BGB, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstreckt. Der BGH wird deutlich: Eine Vollmacht, die sich auf die bloße Weiterleitung von Post beschränkt, reicht ebenso wenig aus wie eine Beauftragung als Postannahmestelle oder Empfangsbote. Der Postdienstleister im Fall handelte als Bote, nicht als Bevollmächtigter. Was eine solche Vollmacht ausmacht, erklärt das Glossar unter Empfangsvollmacht, die Rolle des Vertreters unter Zustellungsbevollmächtigter.

Rechtsschein einer Wohnung. Diese Rechtsprechung schützt den Zustellenden, wenn jemand einen Irrtum über seinen Lebensmittelpunkt bewusst herbeiführt. Sie hilft nicht demjenigen, der selbst seine Anschrift verschweigt.

Aus den Randnummern 13 und 14 folgt der Kern für jede gemietete Adresse: Die Zustellung an Dich über einen Dritten trägt nur, wenn dieser Dritte eine Vollmacht hat, die Zustellungen umfasst. Eine Postvollmacht, die nur das Weiterleiten regelt, tut das nicht. Wie eine vollständige Vollmacht aufgebaut ist, zeigt Postvollmacht: Inhalt und Umfang.

Was die bloße Weiterleitungsadresse im Fall gekostet hat, zeigt der Verfahrensgang: Die Klage blieb über drei Instanzen unzulässig, die Revision wurde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. In der Sache wurde nie entschieden. Für eine Gesellschaft kann dieselbe Lücke anders enden, nämlich mit öffentlicher Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO, wenn unter der eingetragenen Anschrift nicht zugestellt werden kann, und Fristen, die laufen, ohne dass jemand das Schreiben gesehen hat. Ob eine Empfangsvollmacht der Klägerin als natürlicher Person geholfen hätte, hat der BGH offengelassen (Rn. 12). Für Gesellschaften gehört sie vor den Streit, nicht danach; ob sie im Einzelfall genügt, entscheidet das Gericht.

Kapitel 06

Was das Urteil nicht sagt

Das Urteil wird oft größer gemacht, als es ist. Vier Dinge stehen nicht darin.

  1. Kein Verbot von Geschäftsadressen. Der BGH hat eine konkrete Konstellation beurteilt: eine Privatperson mit Wohnsitzen im Ausland, ein Dienstleister, der nur weiterleitet, keine Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen, kein Raum vor Ort. Er hat nicht gesagt, dass jede gemietete Anschrift oder jeder Postdienstleister unzulässig ist.
  2. Keine Entscheidung zum Impressum. Das Urteil betrifft die Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Impressum steht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG und verlangt die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Für das Impressum hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 18.02.2021 (6 U 150/19) eine Briefkastenanschrift genügen lassen, unter der Zustellungen möglich sind; persönliche Anwesenheit sei nicht zwingend.
  3. Keine neue Linie für juristische Personen. Für GmbH und UG verweist der BGH in Rn. 12 auf frühere Entscheidungen, die eine Anschrift mit wirksamer Zustellmöglichkeit genügen ließen, und lässt ausdrücklich offen, ob das auch für natürliche Personen gilt.
  4. Kein Gütesiegel für irgendeinen Anbieter. Aus dem Urteil folgt keine Liste zugelassener Anbieter. Ob eine Anschrift im Einzelfall trägt, entscheidet das Gericht oder die Behörde, die den Fall vor sich hat.

Wer das Urteil trotzdem direkt auf Impressum oder Register überträgt, argumentiert an einer Stelle falsch. Die sauberen Maßstäbe stehen weiter unten.

Hinweis für natürliche Personen

Für Einzelunternehmer, Freiberufler und Privatpersonen hat das Urteil eine praktische Folge, die leicht übersehen wird: Wer als natürliche Person selbst klagt, muss dem Gericht nach dieser Entscheidung grundsätzlich eine Anschrift nennen, unter der er tatsächlich erreichbar ist, oder die Gründe darlegen, warum er das nicht kann. Eine gemietete Geschäftsadresse ersetzt das nicht sicher, auch nicht mit Empfangsvollmacht, weil Rn. 12 die mildere Linie ausdrücklich nur für juristische Personen beschreibt.

Das betrifft den Prozess, nicht Deinen Auftritt im Netz. Im Impressum, auf Rechnungen und im Shop kannst Du eine gemietete Geschäftsanschrift weiter nutzen. Musst Du selbst klagen, bespricht Deine Anwältin oder Dein Anwalt, welche Anschrift in die Klageschrift gehört und ob Geheimhaltungsgründe vorliegen.

Kapitel 08

Impressum, Handelsregister, Gewerbeamt: drei Maßstäbe

  • Impressum. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verlangt Name und die Anschrift, unter der Du niedergelassen bist, § 18 Abs. 1 MStV zusätzlich für nicht rein private Angebote. Der Maßstab ist die Niederlassung, nicht die Ladungsfähigkeit im Sinne der ZPO. Das OLG Frankfurt am Main hat eine Briefkastenanschrift mit Zustellmöglichkeit genügen lassen (6 U 150/19). Ein Postfach reicht nicht. Mehr dazu in Impressum ohne Wohnadresse.
  • Handelsregister. § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG verlangt bei der Anmeldung eine inländische Geschäftsanschrift. Kommt dort nichts an, greifen § 15a HGB und § 185 Nr. 2 ZPO: öffentliche Zustellung, mit laufenden Fristen, von denen Du nichts mitbekommst. Details in Adresse ins Handelsregister eintragen.
  • Gewerbeamt und Finanzamt. Hier zählt die Betriebsstätte, also der Ort der Tätigkeit. Steuerlich ist das nach § 12 AO eine feste Geschäftseinrichtung mit nicht nur vorübergehender Verfügungsmacht. Eine gemietete Adresse ist keine Betriebsstätte.

Sieben Prüffragen an jeden Anbieter

Stell sie schriftlich, per E-Mail, und lies die Antworten genau. Ausweichende Antworten sind auch Antworten.

  1. Unterschreibe ich eine Empfangsvollmacht, die ausdrücklich die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke umfasst, oder nur einen Auftrag zur Weiterleitung?
  2. Steht im Vertrag, wie oft Post bearbeitet wird und wie ich benachrichtigt werde?
  3. Bekomme ich einen eigenen Briefkasten mit meinem Firmennamen, oder läuft es über c/o?
  4. Was passiert mit einem Einschreiben mit Rückschein, einer Zustellungsurkunde, einem Gerichtsbrief?
  5. Stellt der Anbieter eine schriftliche Bestätigung für Notar und Registergericht und eine Bescheinigung fürs Gewerbeamt aus?
  6. Prüft der Anbieter meine Identität? Bei Gesellschaften ist er dazu nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. c GwG verpflichtet.
  7. Sagt der Anbieter offen, was die Adresse nicht ist: keine Meldeadresse, keine Betriebsstätte?

Wenn ein Anbieter bei Frage 1 zögert, hast Du einen Weiterleiter vor Dir, also genau den Typ, über den der BGH entschieden hat. Zu Frage 4: Wie Übergabe, Briefkasten und Niederlegung bei einer Zustellungsurkunde laufen, erklärt Zustellung mit Zustellungsurkunde; was ein Einschreiben mit Rückschein belegt und was nicht, zeigt Einschreiben-Arten und ihr Beweiswert. Die Merkmale Deiner aktuellen Anschrift gehst Du im Ladungsfähigkeits-Check einzeln durch. Warum ein reiner Weiterleitungsdienst (ohne Empfangsvollmacht) etwas anderes ist als eine Adresse mit Empfangsvollmacht, zeigt der Vergleich Weiterleitungsdienst oder Impressum-Service mit Vollmacht?

Modellfall

Konstruiertes Beispiel, keine echte Kundin. Eine Beraterin führt eine UG, wohnt zur Miete und will ihre Wohnanschrift nicht im Register haben. Sie vergleicht einen reinen Weiterleitungsdienst ohne Empfangsvollmacht mit einer Anschrift ohne c/o, eigenem Briefkasten und schriftlicher Empfangsvollmacht für 24,90 € netto im Monat plus 29 € Einrichtung. Sie rechnet mit rund vier Briefen im Monat; im Business-Paket sind zehn geöffnete Scans enthalten. Den Ausschlag gibt für sie nicht der Preis, sondern die Vollmacht und die Bestätigung für den Notar.

Grenzen

Wie wir es machen und was wir nicht behaupten

Die Betreiberin dieser Seite ist die CPV Photovoltaik UG (haftungsbeschränkt), Schulstraße 5, 31028 Gronau (Leine); die Ratgeber schreibt Geschäftsführerin Susanne Stroot, mehr dazu unter Über uns. Post kommt über unseren Briefkasten an und wird in Runden bearbeitet, mindestens einmal pro Woche; eine ständig besetzte Annahme gibt es nicht. Zu jedem Vertrag gehört eine schriftliche Postvollmacht mit Empfangsvollmacht für Zustellungen nach § 171 ZPO, die Du im Online-Vertragsformular unterschreibst. Im Business- und im Digital-Pro-Paket bekommst Du einen eigenen Briefkasten mit Deinem Firmennamen, ohne c/o. Wie die Bearbeitung abläuft, steht unter Postservice mit Umschlagfoto und Bearbeitungsrunden.

Was wir nicht behaupten: Es gibt kein Siegel, das eine Adresse ladungsfähig macht, und keine Zusage, die ein Gericht bindet. Ob eine Anschrift im Einzelfall genügt, entscheidet das Gericht, das Registergericht oder die Behörde. Wir liefern die schriftliche Empfangsvollmacht, die im Fall des BGH gefehlt hat, und bei Business und Digital Pro den eigenen Briefkasten. Eine Wohnung oder einen Geschäftsraum für Dich schaffen wir nicht.

Für Register und Impressum passt Business für 24,90 € netto im Monat (29 € Einrichtung, Identitätsprüfung per POSTIDENT, bei Gesellschaften zusätzlich nach GwG). Nur für Impressum, Shop und Rechnungen reicht das Impressum-Paket für 7,90 € netto mit c/o. Alle Preise stehen auf Preise und Stückkosten, die Impressum-Variante im Detail unter c/o-Adresse fürs Impressum mieten; welche Stufe zu Dir passt, klärt der Paketfinder. Der Ablauf: Anfrage, Angebot per E-Mail, Unterschrift im Online-Vertragsformular. Schreib uns, was Du vorhast: Kostenloses Angebot anfordern.

Kapitel 11

Häufige Fragen

Hat der BGH mit V ZR 210/22 gemietete Geschäftsadressen verboten?

Nein. Der BGH hat eine konkrete Konstellation beurteilt: eine Privatperson mit Wohnsitzen im Ausland, die in ihrer Klage nur die Anschrift eines Postdienstleisters angab, der ihre Post lediglich weiterleitete, ohne Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen und ohne Wohnung oder Geschäftsraum vor Ort. Über andere Konstellationen, etwa eine Gesellschaft mit schriftlicher Empfangsvollmacht, hat er nicht entschieden. Ein Verbot eines Geschäftsmodells enthält das Urteil nicht.

Genügt eine Empfangsvollmacht, um die Anforderungen aus V ZR 210/22 zu erfüllen?

Sie schließt die Lücke, an der der Fall gescheitert ist: Nach Rn. 14 braucht eine Zustellung an einen Vertreter eine Vollmacht nach § 167 Abs. 1 BGB, die die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke umfasst. Eine Garantie ist sie nicht. Für natürliche Personen hat der BGH offengelassen, ob eine bloße Zustellmöglichkeit genügt, und ob eine Anschrift im Einzelfall trägt, entscheidet das Gericht.

Gilt das BGH-Urteil zur ladungsfähigen Anschrift auch fürs Impressum?

Nicht unmittelbar. Das Urteil betrifft § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, also die Klageschrift. Das Impressum richtet sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG und verlangt die Anschrift der Niederlassung. Für das Impressum hat das OLG Frankfurt am Main (18.02.2021, 6 U 150/19) eine Briefkastenanschrift genügen lassen, unter der Zustellungen möglich sind. Ein Postfach reicht dort nicht.

Was bedeutet das Urteil, wenn ich als Einzelperson selbst klagen will?

Dann musst Du dem Gericht grundsätzlich eine Anschrift nennen, unter der Du tatsächlich erreichbar bist, oder darlegen, warum das nicht geht, etwa wegen schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (Rn. 6). Eine gemietete Geschäftsadresse ersetzt das nicht sicher, weil der BGH die mildere Linie für juristische Personen nicht auf natürliche Personen übertragen hat. Kläre die Anschrift in der Klageschrift mit Deiner Anwältin oder Deinem Anwalt.

Was passiert bei einer GmbH, wenn an der eingetragenen Anschrift nichts zugestellt werden kann?

Dann erlauben § 15a HGB und § 185 Nr. 2 ZPO die öffentliche Zustellung, wenn weder unter der eingetragenen Geschäftsanschrift noch unter der Anschrift einer eingetragenen empfangsberechtigten Person zugestellt werden kann. Das Schriftstück gilt dann als zugestellt, Fristen laufen, ohne dass Du je einen Brief gesehen hast. Deshalb muss die Registeranschrift dauerhaft funktionieren, auch nach einem Anbieterwechsel.

Woran erkenne ich einen reinen Weiterleitungsdienst im Vertrag?

An drei Zeichen: Der Vertrag spricht nur von Weiterleitung oder Nachsendung, es gibt keine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke, und es steht nirgends, wie oft Post bearbeitet wird und wie Du benachrichtigt wirst. Der Zusatz c/o allein ist kein Warnzeichen. Frag den Anbieter schriftlich nach der Empfangsvollmacht und lass Dir den Wortlaut zeigen, bevor Du unterschreibst.

Brauche ich nach dem Urteil einen eigenen Briefkasten statt einer c/o-Adresse?

Nicht wegen des Urteils. Der BGH hat nicht zwischen c/o und eigenem Briefkasten unterschieden; im Fall fehlten die Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen (Rn. 14) und ein tatsächlich genutzter Raum (Rn. 13). Fürs Impressum hat das OLG Frankfurt am Main eine Briefkastenanschrift mit Zustellmöglichkeit genügen lassen (6 U 150/19). Eine Anschrift ohne c/o brauchst Du, wenn eine Gesellschaft ins Handelsregister soll, weil Registergerichte bei c/o-Zusätzen oft nachfragen.

Was kostet eine Geschäftsadresse mit Empfangsvollmacht?

Bei uns gehört die Empfangsvollmacht in jedem Paket zum Vertrag. Die c/o-Anschrift im Impressum-Paket kostet 7,90 € netto im Monat ohne Einrichtung, die Anschrift ohne c/o im Business-Paket 24,90 € netto im Monat plus einmalig 29 € Einrichtung einschließlich Identitätsprüfung per POSTIDENT. Die Jahreszahlung ist 20 % günstiger, bindet aber 12 Monate und wird im Voraus fällig. Alle Preise zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.


Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 02.10.2026 nach den unten genannten Quellen wieder. Gerichte, Registergerichte und Behörden entscheiden im Einzelfall. Wenn es um eine laufende Klage, eine Frist oder eine Zwangsgeldandrohung geht, sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 29.08.2026, BGH-Volltext und Randnummern erneut geprüft am 26.09.2026.

Identitätsprüfung vor der Freischaltung: im Impressum-Paket für Einzelunternehmer und Freiberufler per Ausweisfoto direkt im Vertragsformular oder nach der Unterschrift über den zugeschickten Link, bei Business, Digital Pro und Gesellschaften per Postident. Bei Gesellschaften identifizieren wir zusätzlich die für sie handelnde Person und die wirtschaftlich Berechtigten (§§ 10 bis 12 GwG); als Anbieter von Geschäftsadressen sind wir dort Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. c GwG.

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  • Impressum: 0 € Einrichtung, bei monatlicher Zahlung kündbar zum Monatsende
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Fürs Handelsregister ist c/o bei uns nicht vorgesehen; dafür gibt es Business ohne c/o, mit Bescheinigung fürs Gewerbeamt; Dein Gewerbe meldest Du dort an, wo Du tatsächlich arbeitest. Fürs Impressum spricht vieles dafür; ein Gericht hat das für die c/o-Adresse bei einem Dienstleister bisher nicht ausdrücklich entschieden.

Was passiert mit meiner Post?

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