Kurz gesagt
- Der BGH hat am 07.07.2023 entschieden (V ZR 210/22): Die Adresse eines Postdienstleisters, der nur die Post weiterleitet, ist keine ladungsfähige Anschrift.
- Der Grund steht in einem Satz: Ladungsfähig ist eine Anschrift nur, wenn der Empfänger dort tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit besteht, ihm das Schriftstück selbst zu übergeben.
- Das Urteil verbietet gemietete Adressen nicht. Es beschreibt, woran der billigste Weiterleitungsdienst scheitert: kein Mensch vor Ort, keine Empfangsvollmacht, nur Weiterreichen.
- Wer eine Adresse mietet, braucht deshalb drei Dinge: besetzte Räume, eine schriftliche Empfangsvollmacht nach § 171 ZPO, einen eigenen Briefkasten mit dem Firmennamen.
- Impressum, Handelsregister und Gewerbeamt legen drei verschiedene Maßstäbe an. Wer sie vermischt, argumentiert falsch.
Der Bundesgerichtshof hat 2023 einen Satz aufgeschrieben, den jeder lesen sollte, der über eine gemietete Geschäftsadresse nachdenkt: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt die Angabe der ladungsfähigen Anschrift voraus, und die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der Post beauftragt ist, reicht dafür nicht aus. Das ist kein Verbot von Mietadressen. Es ist eine Beschreibung dessen, was fehlt, wenn an einer Adresse niemand sitzt und niemand bevollmächtigt ist. Genau diese zwei Lücken kann ein Anbieter schließen. Wer sie nicht schließt, verkauft eine Postweiterleitung und nennt sie Geschäftsadresse.
Der Fall
Die Klägerin war Mitglied einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie hatte zwei Wohnsitze im Ausland und einen in Deutschland ansässigen Postdienstleister vertraglich verpflichtet, Post an sie weiterzuleiten. Unter der Anschrift dieses Dienstleisters hielt sie sich selbst nicht auf.
Mit einer Anfechtungsklage wollte sie Beschlüsse aus einer Eigentümerversammlung vom April 2021 für ungültig erklären lassen. In der Klageschrift gab sie als Adresse die Anschrift des Postdienstleisters an. Ihre eigene Wohnanschrift teilte sie im gesamten Verfahren nicht mit.
Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage am 01.10.2021 als unzulässig ab (92 C 1330/21). Die Berufung vor dem Landgericht Frankfurt am Main blieb ohne Erfolg (Urteil vom 06.10.2022, 2-13 S 102/21). Das Landgericht hielt der Klägerin vor, sie führe den Rechtsstreit ohne nachvollziehbaren Grund aus dem Verborgenen heraus. Der BGH wies die Revision am 07.07.2023 zurück, auf Kosten der Klägerin.
Zwei Punkte sind daran wichtig. Erstens: Die Frau hatte einen Anwalt. Das half nicht, weil die Anschrift der Partei selbst gefordert ist, nicht die ihres Vertreters. Zweitens: Sie hatte keinen einzigen Grund genannt, warum sie ihre Wohnanschrift nicht angeben konnte. Der BGH prüft solche Gründe, wenn man sie vorträgt.






