Kurz gesagt
- Die Adresse wird früher gebraucht, als die meisten denken: nicht beim Start, sondern beim Notartermin und bei der Gewerbeanzeige.
- Wer zuerst anmeldet und danach die Adresse wechselt, zahlt jede Änderung zweimal: beim Gewerbeamt, beim Notar, im Register.
- Vor der Eintragung haftest Du persönlich für alles, was Du im Namen der Gesellschaft tust (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
- Plane die Anfrage mindestens 3 Werktage vor dem Notartermin ein und schreib den Termin in die Nachricht.
- Eine gemietete Anschrift ist Zustelladresse und Impressumsadresse. Sie ist keine Betriebsstätte und keine Meldeadresse.
Gründung ist eine Kette von Terminen, und die Anschrift läuft durch alle hindurch. Sie ändert sich unterwegs nicht mehr ohne Kosten. Deshalb steht sie am Anfang und nicht in der Mitte.
Schritt 1: Gesellschaftsvertrag und Notartermin
Der Notar beurkundet den Gesellschaftsvertrag und meldet die Gesellschaft beim Registergericht an. In diese Anmeldung gehört nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG eine inländische Geschäftsanschrift. Der Notar fragt sie ab, bevor er die Anmeldung signiert. Steht sie zu diesem Zeitpunkt nicht fest, verschiebt sich der Termin oder die Anmeldung geht mit Deiner Wohnanschrift raus.
Schritt 2: Registergericht
Das Gericht trägt Firma, Sitz und die inländische Geschäftsanschrift ein (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Es prüft dabei, ob unter dieser Anschrift zugestellt werden kann. Eine Adresse, an der niemand annimmt, führt zu Rückfragen, im ungünstigen Fall zur Zurückweisung. Details dazu stehen im Ratgeber Geschäftsadresse im Handelsregister eintragen.
Schritt 3: Gewerbeamt
Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, zeigt das nach § 14 Abs. 1 GewO bei der Gemeinde an. Angezeigt wird der Betriebssitz, nicht die Postanschrift. Wenn Du tatsächlich zu Hause arbeitest, ist Deine Wohnung der Betriebssitz, und die gemietete Adresse ist die Geschäftsanschrift für Register, Impressum und Schriftverkehr. Was das Amt in der Praxis sehen will, steht in Gewerbe mit gemieteter Adresse anmelden.
Schritt 4: Finanzamt
Die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit ist nach § 138 Abs. 1 AO anzuzeigen, die Auskünfte im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sind nach § 138 Abs. 1b AO innerhalb eines Monats elektronisch zu übermitteln. Der Fragebogen fragt getrennt nach Anschrift des Unternehmens und Ort der Geschäftsleitung. Beides darf auseinanderfallen, es muss nur ehrlich eingetragen sein. Mehr dazu: Was das Finanzamt zur Mietadresse sagt.
Schritt 5: Bank und erste Rechnungen
Das Geschäftskonto wird erst nach der Beurkundung eröffnet, weil die Bank den Gesellschaftsvertrag sehen will. Sie gleicht die Anschrift mit der Anmeldung ab. Weichen beide voneinander ab, gibt es eine weitere Runde Papier.
Schritt 6: Website, Impressum, Plattformen
Sobald die erste Seite online geht, greift § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG: Name und Anschrift gehören ins Impressum. Für redaktionelle Angebote kommt § 18 Abs. 2 MStV dazu. Marktplätze und Social-Plattformen verlangen dieselben Angaben in ihren Profilfeldern, oft schon bei der Kontoeröffnung.





