Kurz gesagt
- Die UG ist eine GmbH mit weniger Kapital, aber mit denselben Adresspflichten: inländische Geschäftsanschrift zur Anmeldung, Eintragung, öffentliche Sichtbarkeit.
- Weil das Stammkapital klein sein darf, prüfen Registergerichte bei UG-Anmeldungen die Erreichbarkeit oft genauer als bei einer GmbH mit 25.000 €.
- Das Musterprotokoll enthält die Anschrift nicht. Sie kommt aus der Anmeldung des Notars, nicht aus dem Gesellschaftsvertrag.
- Ein c/o-Zusatz ist im Register nicht verboten, führt aber zu Rückfragen. Ohne Zusatz gibt es nichts zu erklären.
- Die Anschrift ist Zustell- und Impressumsadresse. Sie ist keine Betriebsstätte, kein Wohnsitz, kein Grund für einen Steuervorteil.
Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH mit unterschrittenem Mindeststammkapital. § 5a GmbHG regelt die Abweichungen, und alle sind unangenehm genau:
Firmierung. Nach § 5a Abs. 1 GmbHG musst Du „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" führen. Der Zusatz ist Teil der Firma. Er gehört an den Briefkasten, in das Impressum und nach § 35a GmbHG auf jeden Geschäftsbrief. Ein Briefkastenschild mit „Muster Beratung" statt „Muster Beratung UG (haftungsbeschränkt)" ist kein Detailfehler, sondern die falsche Firma an der Zustelladresse.
Volleinzahlung. § 5a Abs. 2 GmbHG verlangt, dass das Stammkapital vor der Anmeldung in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Es gibt also keine Teilzahlung, mit der man die Anmeldung vorzieht.
Rücklage. Nach § 5a Abs. 3 GmbHG stellst Du ein Viertel des um Verlustvorträge geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage ein. Diese Rücklage ist gebunden.
Frühwarnung. § 5a Abs. 4 GmbHG verlangt, dass die Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen wird. Damit die Einladung ankommt, muss die eingetragene Anschrift funktionieren.
Aufstieg. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 €, gelten die Sonderregeln nicht mehr (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Die Bezeichnung darf beibehalten werden. An der Adresspflicht ändert das nichts.
Was für die Anschrift gilt, kommt aus dem allgemeinen Teil des Gesetzes und ist deshalb identisch mit der GmbH: inländische Geschäftsanschrift in der Anmeldung (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG), Eintragung im Register (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Die praktischen Unterschiede beim Adresswechsel und bei der Zweigniederlassung stehen auf Unterschiede zur GmbH.





