Kurz gesagt
- Ohne schriftliche Vollmacht wird kein Umschlag geöffnet. Wer fremde verschlossene Briefe unbefugt öffnet, macht sich nach § 202 StGB strafbar.
- Für Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, gilt zusätzlich das Postgeheimnis nach § 64 PostG und die Strafnorm des § 206 StGB.
- Datenschutzrechtlich bist Du der Verantwortliche für Deine Geschäftspost, wir sind Auftragsverarbeiter. Deshalb gehört zu jedem Postscan ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
- Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist bei uns Anlage zum Hauptvertrag. Du bekommst ihn vor der Unterschrift, nicht als Häkchen im Anfrageformular.
- Post mit Gesundheitsdaten, Mandantendaten oder anderen besonderen Kategorien nehmen wir nicht an. Das ist keine Bequemlichkeit, sondern eine Grenze.
Ein Postscan ist rechtlich zwei Vorgänge, die man auseinanderhalten muss. Das Öffnen des Umschlags ist eine Frage der Vollmacht und des Strafrechts. Das Verarbeiten des Inhalts ist eine Frage der Datenschutz-Grundverordnung. Für den ersten Teil brauchst Du eine schriftliche Postvollmacht, sonst darf niemand den Brief aufmachen. Für den zweiten Teil brauchst Du einen Auftragsverarbeitungsvertrag, weil Dein Dienstleister personenbezogene Daten in Deinem Auftrag verarbeitet und Du dafür verantwortlich bleibst.
Postgeheimnis: Art. 10 GG, § 202 StGB, § 206 StGB
Art. 10 Abs. 1 GG schützt das Briefgeheimnis. Diese Norm bindet nach Art. 1 Abs. 3 GG zuerst den Staat, nicht Deinen Dienstleister. Zwischen Privaten wirkt sie über die Auslegung der einfachen Gesetze, und diese Gesetze sind eindeutig genug.
§ 202 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses. Strafbar macht sich, wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück öffnet, das nicht für ihn bestimmt ist, oder sich dessen Inhalt ohne Öffnen mit technischen Mitteln verschafft. Die Strafe reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Verfolgt wird die Tat nach § 205 StGB nur auf Antrag. Das entscheidende Wort ist "unbefugt": Wer mit Deiner Vollmacht öffnet, handelt befugt.
§ 206 StGB, Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses. Diese Norm ist schärfer, bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, und sie trifft Inhaber und Beschäftigte von Unternehmen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen. Strafbar ist neben der Weitergabe von Tatsachen auch das Öffnen einer verschlossenen Sendung, die dem Unternehmen zur Übermittlung anvertraut wurde, und das Unterdrücken einer Sendung. § 206 Abs. 3 StGB erstreckt das ausdrücklich auf Personen, die im Auftrag des Unternehmens tätig sind.
§ 64 PostG. Seit dem neuen Postgesetz von 2024 steht das Postgeheimnis in § 64 PostG, vorher war es § 39 PostG. Verpflichtet ist, wer geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, und zwar auch nach dem Ende der Tätigkeit. Kenntnis vom Inhalt darf sich der Verpflichtete nur verschaffen, soweit das für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist.
Ob ein Anbieter von Geschäftsadressen selbst unter § 206 StGB und § 64 PostG fällt, hängt vom Einzelfall ab. Wer Post nur als Empfangsbevollmächtigter des Empfängers annimmt, erbringt keine Beförderungsleistung. Wer Originale regelmäßig weiterversendet, kommt dem Postdienst näher. Wir behandeln uns so, als gälten beide Normen, weil das der strengere Maßstab ist und weil Du davon etwas hast.






