Zwei Dinge: eine ausdrückliche Postvollmacht, damit der Umschlag überhaupt geöffnet werden darf, und einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO für den Inhalt. Denn ein Postscan ist rechtlich zwei Vorgänge, die man auseinanderhalten muss. Das Öffnen des Umschlags ist eine Frage der Vollmacht und des Strafrechts. Das Verarbeiten des Inhalts ist eine Frage der Datenschutz-Grundverordnung. Für den ersten Teil brauchst Du eine ausdrückliche Postvollmacht, sonst darf niemand den Brief aufmachen.
Für den zweiten Teil brauchst Du einen Auftragsverarbeitungsvertrag, weil Dein Dienstleister personenbezogene Daten in Deinem Auftrag verarbeitet und Du dafür verantwortlich bleibst.
Postgeheimnis: Art. 10 GG, § 202 StGB, § 206 StGB
Art. 10 Abs. 1 GG schützt das Briefgeheimnis. Diese Norm bindet nach Art. 1 Abs. 3 GG zuerst den Staat, nicht Deinen Dienstleister. Zwischen Privaten wirkt sie über die Auslegung der einfachen Gesetze, und diese Gesetze sind eindeutig genug.
§ 202 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses. Strafbar macht sich, wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück öffnet, das nicht für ihn bestimmt ist, oder sich dessen Inhalt ohne Öffnen mit technischen Mitteln verschafft. Die Strafe reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Verfolgt wird die Tat nach § 205 StGB nur auf Antrag. Das entscheidende Wort ist "unbefugt": Wer mit Deiner Vollmacht öffnet, handelt befugt.
§ 206 StGB, Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses. Diese Norm ist schärfer, bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, und sie trifft Inhaber und Beschäftigte von Unternehmen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen. Strafbar ist neben der Weitergabe von Tatsachen auch das Öffnen einer verschlossenen Sendung, die dem Unternehmen zur Übermittlung anvertraut wurde, und das Unterdrücken einer Sendung. § 206 Abs. 3 StGB erstreckt das ausdrücklich auf Personen, die im Auftrag des Unternehmens tätig sind.
§ 64 PostG. Seit dem neuen Postgesetz von 2024 steht das Postgeheimnis in § 64 PostG, vorher war es § 39 PostG. Verpflichtet ist, wer geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, und zwar auch nach dem Ende der Tätigkeit. Kenntnis vom Inhalt darf sich der Verpflichtete nur verschaffen, soweit das für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist.
Ob ein Anbieter von Geschäftsadressen selbst unter § 206 StGB und § 64 PostG fällt, hängt vom Einzelfall ab. Wer Post nur als Empfangsbevollmächtigter des Empfängers annimmt, erbringt keine Beförderungsleistung. Wer Originale regelmäßig weiterversendet, kommt dem Postdienst näher. Wir behandeln uns so, als gälten beide Normen, weil das der strengere Maßstab ist und weil Du davon etwas hast.




