Kurz gesagt
- Ja, wir nehmen Einschreiben und förmliche Zustellungen an, zu Geschäftszeiten persönlich und gegen Quittung.
- Grundlage ist Deine schriftliche Postvollmacht. Für gerichtliche Zustellungen ist sie ausdrücklich als Vollmacht nach § 171 ZPO ausgestaltet, weil das Gesetz dort eine schriftliche Vollmacht verlangt.
- Der Preis dieser Bequemlichkeit steht im Gesetz: Zugestellt ist mit dem Eingang bei uns. Ab diesem Moment laufen Fristen, nicht ab dem Moment, in dem Du den Scan liest.
- Deshalb scannen wir den Umschlag am Eingangstag, kennzeichnen die Sendung als Zustellung und schreiben in die Benachrichtigung, dass eine Frist laufen kann.
- Gerichtspost öffnen wir nur, wenn Du das in der Vollmacht ausdrücklich erlaubt hast. Ohne Erlaubnis wäre das eine Straftat nach § 202 StGB.
- Was wir nie tun: eine Zustellung zurückhalten, verzögern oder für Dich Fristen wahren. Für den Inhalt Deiner Post bleibst Du verantwortlich.
Die Sendungen, die zählen, sind die förmlichen: Einschreiben, Postzustellungsurkunden, Zustellungsaufträge von Gerichtsvollziehern, Bescheide von Finanzamt und Gewerbeamt. Wir nehmen sie an, quittieren den Empfang und informieren Dich am Eingangstag. Rechtlich gilt die Sendung damit als Dir zugegangen. Das ist der Punkt, an dem eine bediente Geschäftsadresse einem reinen Weiterleitungsdienst überlegen ist und an dem sie gleichzeitig Disziplin von Dir verlangt.
Die Arten im Überblick
Einwurf-Einschreiben. Die Sendung wird in den Briefkasten eingelegt, der Zusteller bestätigt den Einwurf, eine Unterschrift des Empfängers gibt es nicht. Der Beweiswert ist umstritten: Der BGH bejahte am 27.09.2016 (II ZR 299/15) einen Beweis des ersten Anscheins, wenn Einlieferungsbeleg und Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit Unterschrift des Zustellers vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht lehnte am 30.01.2025 (2 AZR 68/24) einen Anscheinsbeweis ab, wenn nur Einlieferungsbeleg und Online-Sendungsstatus vorgelegt werden; das LAG Hamburg ging am 14.07.2025 (4 SLa 26/24) weiter, die Revision ist beim BAG unter 2 AZR 184/25 anhängig. Verlass Dich also nie darauf, dass ein Einwurf-Einschreiben Deinen eigenen Versand zweifelsfrei beweist.
Übergabe-Einschreiben. Die Sendung wird gegen Unterschrift ausgehändigt, an den Empfänger oder an eine empfangsberechtigte Person. Wird niemand angetroffen, hinterlässt der Zusteller eine Benachrichtigung, und die Sendung liegt in der Filiale. Nach Angaben der Deutschen Post wird sie dort sieben Werktage zur Abholung bereitgehalten und danach an den Absender zurückgesandt.
Einschreiben mit Rückschein. Wie das Übergabe-Einschreiben, zusätzlich geht dem Absender eine unterschriebene Karte zurück. Die ZPO kennt diesen Weg ausdrücklich: Nach § 176 Abs. 1 ZPO kann ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, und der Rückschein genügt als Nachweis.
Einschreiben eigenhändig. Nur der Empfänger selbst oder eine ausdrücklich dafür bevollmächtigte Person darf annehmen. Die Deutsche Post verlangt für diese Kategorie eine gesonderte Erklärung in der Postvollmacht.
Postzustellungsurkunde. Das ist keine Postdienstleistung im engeren Sinn, sondern die Ausführung eines gerichtlichen oder behördlichen Zustellungsauftrags nach § 176 Abs. 2 ZPO. Der Zusteller übergibt, legt in den Briefkasten ein oder legt nieder, und fertigt darüber eine Urkunde nach § 182 ZPO an. Diese Urkunde ist nach § 418 ZPO eine öffentliche Urkunde. Sie zu widerlegen ist schwer. Behörden nutzen denselben Weg über § 3 VwZG, der auf die §§ 177 bis 182 ZPO verweist.





