Hier liegt der Unterschied zwischen einem reinen Briefkastenanbieter und einer Adresse mit ausdrücklicher Empfangsvollmacht.
Ohne Vollmacht. Ein Dienstleister, der nur einen Briefkasten vermietet oder Post weiterleitet, darf keine Zustellung für Dich entgegennehmen; er ist nach dem BGH bloßer Bote (V ZR 210/22, Rn. 14). Eine Ersatzzustellung durch Einwurf (§ 180 ZPO) oder Niederlegung (§ 181 ZPO) scheidet dort ebenfalls aus, weil der Empfänger an der Anschrift weder Wohnung noch Geschäftsraum nutzt (Rn. 13). Das Urteil betraf die Klageschrift einer Privatperson; wie Zustellungen über einen Bevollmächtigten laufen, erklärt das Glossar unter Zustellungsbevollmächtigter.
Mit Vollmacht. § 171 ZPO ist knapp und eindeutig: An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden, und der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Deshalb unterschreibst Du unsere Postvollmacht im Vertragsformular, statt nur ein Häkchen zu setzen. Sie umfasst ausdrücklich Briefe, Einschreiben aller Art, Postzustellungsurkunden und förmliche Zustellungen von Gerichten und Behörden im Sinne des § 171 ZPO. Nachnahme-, Wert- und Zollsendungen nehmen wir grundsätzlich nicht an (AGB § 5 Abs. 5); die Vollmacht deckt sie nur, wenn wir die Annahme im Einzelfall erklären.
Für Behördenpost. § 7 Abs. 1 VwZG entspricht der ZPO-Regel: Zustellungen sind an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Für Steuerbescheide gilt zusätzlich § 122 Abs. 1 Satz 4 AO, wonach bei vorliegender schriftlicher Empfangsvollmacht dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden soll.
Ohne vorgelegte Vollmacht. Dann bleibt § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die Zustellung an eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person. Auch das setzt voraus, dass dort jemand beschäftigt ist. Den Volltext unserer Vollmacht findest Du in der Postvollmacht-Vorlage, was jeder Abschnitt regelt, unter Muster einer Postvollmacht, die Abgrenzung zum Prozessbevollmächtigten unter Zustellungsbevollmächtigter.
So bearbeiten wir förmliche Post
Wir bearbeiten Deine Post regelmäßig, mindestens einmal pro Woche. Förmliche Sendungen laufen dabei anders als Werbepost.
- Eingang über den Briefkasten. Eine ständig besetzte Annahme gibt es nicht. Muss eine Sendung gegen Unterschrift übergeben werden und trifft der Zusteller niemanden an, hinterlässt er eine Benachrichtigung, und die Sendung liegt zur Abholung in der Filiale. Solche niedergelegten Sendungen holen wir in der nächsten Bearbeitungsrunde ab, soweit die Filiale unsere Vollmacht annimmt; andernfalls benachrichtigen wir Dich per E-Mail; bei förmlichen Zustellungen gilt die Niederlegung bereits als Zustellung.
- Foto des Umschlags per E-Mail. In der nächsten Bearbeitungsrunde fotografiert eine auf das Postgeheimnis verpflichtete Person den geschlossenen Umschlag, vermerkt das Eingangsdatum und schickt Dir die Benachrichtigung per E-Mail. Das Umschlagfoto ist in allen drei Paketen kostenlos, auch im Impressum-Paket für 7,90 € netto im Monat.
- Eilkennzeichnung. Sendungen von Gerichten, Gerichtsvollziehern, Behörden und Anwaltskanzleien markieren wir gesondert und schreiben in die Benachrichtigung den Hinweis, dass eine Frist ab Zustellung bei uns laufen kann.
- Öffnen nur nach Deiner Vorgabe. Wenn Du das Öffnen freigegeben hast, wird der Inhalt gescannt und kommt als PDF per E-Mail zu Dir. Hast Du „nur nach Freigabe" gewählt, bleibt der Umschlag zu, bis Du auf die Benachrichtigung antwortest.
- Original nach Deiner Regel. Weiterleitung, Lagerung oder Vernichtung laufen nach den Einstellungen aus Deinem Vertrag. Bei Zustellungen wählen wir für die Weiterleitung Einschreiben.
Wie Scans gespeichert und gelöscht werden, steht unter Datenschutz beim Postscan, der vollständige Weg der Sendung unter Postservice im Detail. Für Hausverwaltungen gibt es eine eigene Seite: Geschäftsadresse für Hausverwaltungen.