Kurz gesagt
- c/o ist die Abkürzung für das englische „care of" und heißt sinngemäß: zu erreichen bei.
- Der Zusatz nennt die Person oder Firma, über deren Briefkasten oder Räume Dich Post erreicht.
- Er steht in keinem Gesetz. Rechtlich zählt nur, ob die Anschrift zustellfähig ist.
- c/o ist kein Makel und kein Gütesiegel. Es ist eine Zustellinformation.
- Für Register, Notare und Banken ist ein eigener Briefkasten mit Firmennamen der ruhigere Weg.
Rechtliche Grundlage
Kein eigener Paragraf, aber überall relevant
Für „c/o" gibt es keine Norm. Maßgeblich sind die Vorschriften, die eine Anschrift verlangen, und die fragen nach Erreichbarkeit, nicht nach Eigentum. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verlangt im Impressum den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG verlangt bei der Anmeldung eine inländische Geschäftsanschrift, die nach § 10 Abs. 1 GmbHG eingetragen wird. Keine der Vorschriften verbietet einen Zusatz.
Was die Gerichte dazu sagen
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 07.05.2015 (27 W 51/15) einen c/o-Zusatz in der Geschäftsanschrift für eintragungsfähig gehalten. Das Kammergericht Berlin hat am 05.10.2021 (22 W 67/21) betont, dass die eingetragene Anschrift zustellfähig sein muss. Und der BGH hat am 07.07.2023 (V ZR 210/22) entschieden, dass eine Anschrift, an der nur weitergeleitet wird, keine ladungsfähige Anschrift ist: Der Maßstab ist die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe an den Empfänger selbst, wie sie § 177 ZPO beschreibt; die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO setzt eine tatsächlich genutzte Wohnung oder einen Geschäftsraum voraus. Entscheidend ist also nicht der Zusatz, sondern was am Zustellort passiert.
Schreibweise
In der Praxis steht der Zusatz in der Zeile zwischen dem Empfängernamen und der Straße, also: Firmenname, darunter „c/o" und der Name des Adressinhabers, darunter Straße und Hausnummer, darunter Postleitzahl und Ort. Wichtig ist die Reihenfolge: oben steht, wer gemeint ist, darunter, über wen die Sendung läuft.


