Kurz gesagt
- § 10 AO definiert in einem Satz: Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
- Gemeint ist der Ort, an dem die Entscheidungen des Tagesgeschäfts von einigem Gewicht tatsächlich getroffen werden.
- Er ergibt sich aus den Tatsachen, nicht aus einer Eintragung. Du kannst ihn nicht durch einen Vertrag festlegen.
- Er ist nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO immer zugleich eine Betriebsstätte.
- Eine gemietete Geschäftsadresse verlegt ihn nicht. Sie ist eine Anschrift, keine Leitung.
Rechtliche Grundlage
Die Norm
§ 10 AO besteht aus einem einzigen Satz. Er nennt keine Kriterien, deshalb wird der Ort aus Tatsachen abgeleitet: Wo sitzt die Person, die anordnet? Wo werden Angebote freigegeben, Rechnungen gestellt, Personalfragen entschieden, Verträge unterschrieben? Wo diese Handlungen ihren Schwerpunkt haben, liegt die Geschäftsleitung. Gibt es mehrere Anknüpfungspunkte, entscheidet der Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht die Zahl der Adressen.
Verbindung zur Betriebsstätte
§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO zählt die Stätte der Geschäftsleitung ausdrücklich zu den Betriebsstätten. Jedes Unternehmen hat also mindestens eine Betriebsstätte, selbst wenn es kein Büro anmietet: die Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 5. Februar 2024 zum Anwendungserlass klargestellt, dass ein Homeoffice regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet, weil ihm die Verfügungsmacht fehlt. Für Leitungsfunktionen gilt das Gegenteil: Wer die Firma von zu Hause führt, verschafft ihr dort die Geschäftsleitungsbetriebsstätte.
Was daran hängt
Bei Körperschaften ist für die Besteuerung nach dem Einkommen das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung liegt (§ 20 Abs. 1 AO). Der Ort entscheidet außerdem über die Gemeinde, an die die Gewerbesteuer fließt, weil die Gewerbesteuer der Betriebsstätte folgt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Liegt die Geschäftsleitung im Inland, ist eine Kapitalgesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, auch wenn ihr Sitz woanders liegt (§ 1 Abs. 1 KStG).


