Kurz gesagt
- Das GmbH-Gesetz verlangt von Gesellschaftern und Geschäftsführern keinen deutschen Wohnsitz. § 6 Abs. 2 GmbHG nennt nur Geschäftsfähigkeit und bestimmte Ausschlussgründe.
- Was das Gesetz verlangt, ist eine inländische Geschäftsanschrift (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG). Ohne sie wird nicht eingetragen.
- Der Notartermin geht auch aus dem Ausland: über eine notariell beglaubigte Vollmacht (§ 2 Abs. 2 GmbHG) oder per Videokommunikation (§ 2 Abs. 3 GmbHG).
- Die eigentliche Hürde ist selten das Register, sondern die Bank. Sie prüft nach dem Geldwäschegesetz und lehnt Anträge ohne erkennbaren Deutschlandbezug häufig ab.
- Eine deutsche Anschrift verlegt Deine Steuerpflicht nicht. Ort der Geschäftsleitung ist da, wo entschieden wird (§ 10 AO).
Du kannst eine UG oder GmbH gründen, ohne in Deutschland zu wohnen. Kein Paragraf verlangt einen Wohnsitz, weder von den Gesellschaftern noch von den Geschäftsführern. Verlangt wird eine inländische Geschäftsanschrift, unter der die Gesellschaft erreichbar ist, ein Notar für Vertrag und Anmeldung, und ab da die Geduld, die Bank und Finanzamt zusätzlich kosten. Sichere die Anschrift zuerst, alles andere baut darauf auf.
Was das Gesetz verlangt und was nicht
Kein Wohnsitzerfordernis
§ 6 Abs. 2 GmbHG sagt, wer Geschäftsführer sein kann: eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person. Ausgeschlossen ist, wer unter einem Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten steht, wem die Ausübung des Berufs oder Gewerbes untersagt ist, das dem Unternehmensgegenstand entspricht, oder wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde, für fünf Jahre ab Rechtskraft. Von einem Wohnsitz steht dort nichts. Die IHK Frankfurt am Main formuliert es in ihrem Merkblatt zur Geschäftsführerbestellung ausdrücklich so, dass ein Wohnsitz in Deutschland nicht zwingend erforderlich ist.
Gesellschafter können ohnehin überall wohnen und selbst juristische Personen sein.
Was verlangt wird: die inländische Geschäftsanschrift
§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG verlangt in der Anmeldung eine inländische Geschäftsanschrift, § 10 Abs. 1 GmbHG trägt sie ein und macht sie öffentlich. Das ist die Stelle, an der Gründungen aus dem Ausland regelmäßig hängen: Es gibt keine Wohnung, kein Büro und niemanden, der Post annimmt.
Freiwillig kann zusätzlich eine Person angemeldet werden, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift. § 10 Abs. 2 Satz 2 GmbHG regelt dazu: Dritten gegenüber gilt diese Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist. Wer sich darauf einlässt, bindet sich also länger, als ein Vertrag läuft; ein stiller Rückzug ist nicht vorgesehen.





