Eine Holding besteht aus Papier, Beteiligungen und Beschlüssen. Personal, Maschinen und Kundenverkehr hat sie meistens nicht. Genau deshalb steht bei der Gründung schnell die Wohnanschrift der Geschäftsführerin im Handelsregister, und zwar gleich mehrfach: einmal für die Mutter, einmal für jede Tochter. Das ist bequem und öffentlich. Das Handelsregister ist über das gemeinsame Registerportal der Länder frei einsehbar, Auskunfteien und Adresshändler lesen es aus, und wer Streit mit einer Tochtergesellschaft hat, kennt anschließend die Straße, in der Deine Kinder wohnen. Dazu kommt ein praktisches Problem, das Holdinginhaber unterschätzen: Vier Gesellschaften an einer Privatanschrift bedeuten vier Briefkästen voller Fristenpost, die niemand systematisch zuordnet, weil sie alle im selben Schlitz landen.
Ja. Es gibt keine Norm, die eine Anschrift auf eine Gesellschaft begrenzt. § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG verlangt in der Anmeldung zum Handelsregister die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift. Ob diese Anschrift schon für eine andere Gesellschaft eingetragen ist, spielt für den Wortlaut keine Rolle. In Bürohäusern, Kanzleien und Gründerzentren teilen sich seit jeher Dutzende Gesellschaften eine Hausnummer.
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Der Maßstab liegt woanders, nämlich bei der Zustellung. Nach § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Funktioniert das nicht, droht die öffentliche Zustellung: Das Gericht hängt die Ladung aus, die Frist läuft, und die Gesellschaft erfährt nichts davon.
Wie ernst die Gerichte das nehmen, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2023 (V ZR 210/22). Eine Klägerin mit zwei Wohnsitzen im Ausland hatte in ihrer Klageschrift die Anschrift eines deutschen Postdienstleisters angegeben, der ihre Post lediglich weiterleitete. Der BGH hielt die Klage für unzulässig, weil die Angabe einer solchen Weiterleitungsanschrift die ladungsfähige Anschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ersetzt. Das Urteil betrifft die Klageschrift einer natürlichen Person; für juristische Personen genügte nach der früheren Rechtsprechung, die der BGH in Rn. 12 wiedergibt, eine Anschrift, unter der wirksam zugestellt werden kann. Für eine Holding ist das trotzdem das Auswahlkriterium: Achte darauf, dass Du dem Anbieter eine Vollmacht zur Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erteilst und nicht nur eine Weiterleitung beauftragst. Die Einordnung steht unter BGH-Urteil V ZR 210/22 zur Weiterleitungsadresse.



