Kurz gesagt
- Ein Zustellungsbevollmächtigter ist eine Person oder ein Unternehmen, die förmliche Zustellungen von Gerichten und Behörden mit Wirkung für Dich entgegennimmt.
- Grundlage im Zivilverfahren ist § 171 ZPO, im Verwaltungsverfahren § 7 VwZG, im Steuerverfahren § 123 AO.
- Er muss im Inland wohnen oder dort einen Geschäftsraum haben und eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
- Wer keinen benennt, obwohl das Gericht es anordnet, dem wird nach § 184 Abs. 2 ZPO zwei Wochen nach Aufgabe zur Post zugestellt.
- Er ist kein Prozessbevollmächtigter: Er nimmt an, verteidigt nicht und wahrt keine Fristen.
- Stand: 28.09.2026. Preise netto zzgl. 19 % USt.
Rechtliche Grundlage
§ 171 ZPO ist die allgemeine Norm: An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden, der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Für Behörden regelt § 7 Abs. 1 VwZG dasselbe und macht die Zustellung an den Bevollmächtigten zur Pflicht, sobald die schriftliche Vollmacht vorliegt.
Zwei Vorschriften erzwingen die Benennung. § 184 Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gericht bei bestimmten Auslandszustellungen (nach § 183 Abs. 2 bis 5 ZPO) anzuordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird niemand benannt, kann das Gericht das Schriftstück schlicht zur Post geben, und nach § 184 Abs. 2 ZPO gilt es zwei Wochen später als zugestellt. Steuerlich verlangt § 123 AO von Beteiligten ohne Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten im Inland; ohne Benennung gilt ein Schriftstück einen Monat nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
Im Gesellschaftsrecht gibt es eine freiwillige, aber wirksame Variante. Nach § 10 Abs. 2 GmbHG kann eine für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigte Person mit inländischer Anschrift ins Handelsregister eingetragen werden. Gegenüber Dritten gilt diese Empfangsberechtigung so lange als fortbestehend, bis sie gelöscht und die Löschung bekannt gemacht ist. Nicht zu verwechseln mit § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, der die inländische Geschäftsanschrift verlangt.
Praxisfolge für Selbstständige
Wer ins Ausland zieht und eine deutsche Gesellschaft behält, trifft früher oder später auf § 184 ZPO oder § 123 AO. Die dortigen Fiktionen sind hart: Zwei Wochen nach Aufgabe zur Post oder einen Monat nach Aufgabe zur Post gilt zugestellt, unabhängig davon, ob Du das Schreiben je gesehen hast. Eine inländische Anschrift, an der Post tatsächlich für Dich angenommen wird, nimmt diesen Fiktionen die Grundlage.
Wichtig ist die Rollentrennung. Ein Adressanbieter mit schriftlicher Empfangsvollmacht nimmt an, quittiert und informiert. Er prüft nichts, legt keine Rechtsmittel ein und übernimmt keine Frist.


