Kurz gesagt
- Ein Zustellungsbevollmächtigter nimmt förmliche Zustellungen von Gerichten und Behörden mit Wirkung für Dich entgegen.
- Grundlage im Zivilverfahren ist § 171 ZPO, im Verwaltungsverfahren § 7 VwZG, im Steuerverfahren § 123 AO.
- Er muss im Inland wohnen oder dort einen Geschäftsraum haben und eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
- Wer keinen benennt, obwohl das Gericht es anordnet, dem wird nach § 184 Abs. 2 ZPO zwei Wochen nach Aufgabe zur Post zugestellt.
- Er ist kein Prozessbevollmächtigter: Er nimmt an, verteidigt nicht und wahrt keine Fristen.
Rechtliche Grundlage
§ 171 ZPO ist die allgemeine Norm: An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden, der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Für Behörden regelt § 7 Abs. 1 VwZG dasselbe und macht die Zustellung an den Bevollmächtigten zur Pflicht, sobald die schriftliche Vollmacht vorliegt.
Zwei Vorschriften erzwingen die Benennung. § 184 Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gericht bei Auslandszustellungen anzuordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird niemand benannt, kann das Gericht das Schriftstück schlicht zur Post geben, und nach § 184 Abs. 2 ZPO gilt es zwei Wochen später als zugestellt. Steuerlich verlangt § 123 AO von Beteiligten ohne Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten im Inland; ohne Benennung gilt ein Schriftstück einen Monat nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
Im Gesellschaftsrecht gibt es eine freiwillige, aber wirksame Variante. Nach § 10 Abs. 2 GmbHG kann eine für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigte Person mit inländischer Anschrift ins Handelsregister eingetragen werden. Gegenüber Dritten gilt diese Empfangsberechtigung so lange als fortbestehend, bis sie gelöscht und die Löschung bekannt gemacht ist. Nicht zu verwechseln mit § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, der die inländische Geschäftsanschrift verlangt.


