Kurz gesagt
- Die Empfangsvollmacht ist die Erklärung, mit der Du eine andere Person ermächtigst, Post und Erklärungen mit Wirkung für Dich entgegenzunehmen.
- Sie wirkt über § 164 Abs. 3 BGB: Was beim Bevollmächtigten ankommt, gilt als bei Dir angekommen.
- Für Zustellungen von Gerichten und Behörden verlangt § 171 ZPO eine schriftliche Vollmacht.
- Annehmen ist nicht Öffnen. Das Öffnen braucht eine zweite, ausdrückliche Erlaubnis.
- Ohne Empfangsvollmacht ist eine gemietete Adresse nur eine Weiterleitung. Eine reine Weiterleitungsvollmacht hat der BGH 2023 für die Zustellung an einen Vertreter nicht genügen lassen (V ZR 210/22).
- Stand: 28.09.2026. Preise netto zzgl. 19 % USt.
Rechtliche Grundlage
Der Kern steht in § 164 Abs. 3 BGB: Wird eine Willenserklärung gegenüber dem Vertreter abgegeben, wirkt sie für und gegen den Vertretenen. Erteilt wird die Vollmacht nach § 167 BGB formfrei durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten. Formfrei heißt aber nicht beweisfrei, deshalb wird sie in der Praxis schriftlich erteilt.
Für förmliche Zustellungen im Zivilverfahren ist § 171 ZPO die entscheidende Norm: An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden, und der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Behördlich gilt dasselbe über § 7 Abs. 1 VwZG, dort muss an den Bevollmächtigten zugestellt werden, sobald er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat.
§ 178 Abs. 1 Nr. 2 und § 180 ZPO erlauben Ersatzzustellungen an Beschäftigte oder durch Einlegen in den Briefkasten, setzen aber eine Wohnung oder einen Geschäftsraum voraus, den der Empfänger dort tatsächlich nutzt (BGH V ZR 210/22, Rn. 13). An einer gemieteten Adresse trägt deshalb die Empfangsvollmacht.
Eine Grenze setzt § 174 BGB: Bei einseitigen Rechtsgeschäften kann der Empfänger die Erklärung zurückweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.
Praxisfolge für Selbstständige
Für eine gemietete Geschäftsadresse ist die Empfangsvollmacht das Bauteil, an dem alles hängt. Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2023 entschieden, dass die Adresse eines Postdienstleisters, der Post lediglich weiterleitet, in einer Klageschrift keine ladungsfähige Anschrift ist (V ZR 210/22). Nach Rn. 14 des Urteils setzt eine Zustellung an einen Vertreter nach § 171 ZPO eine Vollmacht zur Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke voraus; eine reine Weiterleitungsvollmacht, eine Postannahmestelle oder ein Empfangsbote reichen nicht. Die Empfangsvollmacht schließt genau diese Lücke. Ob die Anschrift im Einzelfall genügt, entscheiden Gericht oder Behörde.
Der Preis dafür steht ebenfalls im Gesetz: Zugegangen ist die Sendung mit dem Eingang beim Bevollmächtigten. Fristen laufen ab diesem Tag, nicht ab dem Tag, an dem Du den Scan öffnest.


