Kurz gesagt
- Die Empfangsvollmacht erlaubt einer anderen Person, Post und Erklärungen mit Wirkung für Dich entgegenzunehmen.
- Sie wirkt über § 164 Abs. 3 BGB: Was beim Bevollmächtigten ankommt, gilt als bei Dir angekommen.
- Für Zustellungen von Gerichten und Behörden verlangt § 171 ZPO eine schriftliche Vollmacht.
- Annehmen ist nicht Öffnen. Das Öffnen braucht eine zweite, ausdrückliche Erlaubnis.
- Ohne Empfangsvollmacht ist eine gemietete Adresse nur eine Weiterleitung, und die genügt dem BGH nicht.
Rechtliche Grundlage
Der Kern steht in § 164 Abs. 3 BGB: Wird eine Willenserklärung gegenüber dem Vertreter abgegeben, wirkt sie für und gegen den Vertretenen. Erteilt wird die Vollmacht nach § 167 BGB formfrei durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten. Formfrei heißt aber nicht beweisfrei, deshalb wird sie in der Praxis schriftlich erteilt.
Für förmliche Zustellungen im Zivilverfahren ist § 171 ZPO die entscheidende Norm: An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden, und der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Behördlich gilt dasselbe über § 7 Abs. 1 VwZG, dort muss an den Bevollmächtigten zugestellt werden, sobald er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat.
Daneben stehen zwei Vorschriften, die ohne Vollmacht auskommen und trotzdem wirken. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO lässt die Ersatzzustellung in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person zu. § 180 ZPO erlaubt das Einlegen in den Briefkasten, wenn er dem Empfänger zuzuordnen ist. Deshalb zählt der Name am Briefkasten so viel.
Eine Grenze setzt § 174 BGB: Bei einseitigen Rechtsgeschäften kann der Empfänger die Erklärung zurückweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.


