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Glossar

GwG-Verpflichteter

Veröffentlicht 2026-08-29 · Aktualisiert 2026-08-29 · Autor: Susanne Stroot · Keine Rechtsberatung

Verpflichteter ist, wen § 2 Abs. 1 GwG aufzählt und wer Kunden prüfen muss. Der Begriff meint eine Rolle, keine Branche. Er erklärt die Ausweisfrage.

Definition

Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede Person und jedes Unternehmen, die § 2 Abs. 1 GwG namentlich aufführt und die deshalb die Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten des Gesetzes erfüllen muss. Der Begriff beschreibt eine Rolle in einer Geschäftsbeziehung, keine Branche und erst recht keinen Verdacht.

Kurz gesagt

  • Verpflichteter ist, wer in § 2 Abs. 1 GwG aufgezählt wird. Die Liste ist abschließend, Auslegung hilft niemandem.
  • Wer geschäftsmäßig einen Sitz oder eine Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse bereitstellt, steht dort unter Nr. 13 Buchstabe c. Wir also auch.
  • Aus dem Status folgen Pflichten, keine Rechte: identifizieren, aufzeichnen, überwachen, im Verdachtsfall melden.
  • Wer die Pflichten verletzt, riskiert nach § 56 GwG bis zu 150.000 €, bei schweren Fällen mehr.
  • Der Status sagt nichts über Dich aus. Er sagt etwas über den Anbieter, der Dich fragt.

Rechtliche Grundlage

§ 2 Abs. 1 GwG: die abschließende Liste

Die Vorschrift zählt die Gruppen einzeln auf, von Kreditinstituten und Zahlungsdienstleistern über Versicherer, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bis zu Immobilienmaklern und Güterhändlern. Unter Nr. 13 stehen die „Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder", und Buchstabe c nennt dort ausdrücklich die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse samt zusammenhängender Dienstleistungen. Wer eine Geschäftsadresse an Gesellschaften vermietet, ist damit ohne Ermessensspielraum Verpflichteter.

Was aus dem Status folgt

Daran knüpft das Gesetz ein Bündel von Pflichten: Risikomanagement mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen (§§ 4 bis 6 GwG), Sorgfaltspflichten vor Beginn der Geschäftsbeziehung (§ 10 GwG), Identifizierung des Vertragspartners und der wirtschaftlich Berechtigten (§§ 11 bis 13 GwG), Aufzeichnung und fünfjährige Aufbewahrung (§ 8 GwG), Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 43 GwG) und das Verbot, über eine solche Meldung zu sprechen (§ 47 GwG). Scheitert die Prüfung, darf die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 GwG nicht begründet werden.

Aufsicht führt die nach Landesrecht zuständige Stelle (§ 50 Nr. 9 GwG), in Niedersachsen seit dem 1. Januar 2025 das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit einem Rahmen bis 150.000 €, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu einer Million Euro (§ 56 GwG).

Feder eines Füllfederhalters auf einem Bogen Papier

Weiter im Begriff

Praxisfolge für Selbstständige

Für Dich als Kunde heißt der Status vor allem eines: Der Anbieter kann auf die Prüfung nicht verzichten und darf die Adresse vorher nicht freischalten. Umgekehrt ist er ein Prüfstein für die Anbieterwahl. Wer bei der Frage nach seiner Aufsichtsbehörde ins Stocken gerät, kennt seine eigenen Pflichten nicht.

Praxisbeispiel (erfunden, zur Veranschaulichung). Malik gründet eine UG mit einer Mitgesellschafterin und fragt eine Geschäftsadresse an. Er wundert sich, warum Ausweis, Registerauszug und Beteiligungsquoten verlangt werden, obwohl er nur einen Briefkasten mieten will. Der Grund steht in § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c GwG. Für seine Einzelfirma im Jahr davor hatte niemand danach gefragt, weil Buchstabe c nur Gesellschaften und Rechtsgestaltungen erfasst.

Kapitel 03

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Bank-KYC. „Know your customer" ist ein Branchenwort, kein Rechtsbegriff. Was Deine Bank bei der Kontoeröffnung tut, ist dieselbe Pflicht aus demselben Gesetz, nur unter Nr. 1 der Liste statt unter Nr. 13. Deshalb ähneln sich die Fragen.

Ausweiskopie. Ein Mittel, nicht der Status. § 8 Abs. 2 GwG gibt dem Verpflichteten Recht und Pflicht, Kopien anzufertigen. Wer ohne diesen Status Ausweise sammelt, hat dafür keine Rechtsgrundlage.

Wirtschaftlich Berechtigter. Das ist die Person, nach der gefragt wird (§ 3 GwG), nicht die Stelle, die fragt. Beide Begriffe stehen im selben Gesetz und werden regelmäßig verwechselt.

Beschuldigter. Mit einem Vorwurf hat der Status nichts zu tun. Die Rolle entsteht allein durch die Art der Dienstleistung.

Begriffsnetz

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Bin ich als Einzelunternehmer selbst Verpflichteter nach dem GwG?

Nur, wenn Du unter eine der Gruppen in § 2 Abs. 1 GwG fällst. Der häufigste Fall ist der Güterhändler: Nach § 10 Abs. 6a GwG greifen die Sorgfaltspflichten dort erst ab bestimmten Schwellen, etwa 10.000 € bei Barzahlungen für sonstige Güter und 2.000 € bei hochwertigen Gütern. Wer bargeldlos abrechnet, ist in aller Regel nicht betroffen.

Warum muss ich mich bei Bank, Notar und Adressanbieter dreimal ausweisen?

Weil jeder von ihnen eigener Verpflichteter mit eigener Verantwortung ist. § 17 GwG erlaubt zwar, die Identifizierung durch Dritte ausführen zu lassen, die Verantwortung für ihre Richtigkeit bleibt aber bei dem, der sie braucht. Deshalb reicht der Hinweis „das hat der Notar schon gemacht" nicht aus.

Darf mir ein Verpflichteter sagen, dass er eine Verdachtsmeldung abgegeben hat?

Nein. § 47 Abs. 1 GwG verbietet ausdrücklich, den Vertragspartner oder Dritte über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG und über daraufhin eingeleitete Verfahren zu informieren. Ausnahmen gelten nur gegenüber staatlichen Stellen und in den engen Fällen des § 47 Abs. 2 GwG.

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Was ein Anbieter im Einzelnen prüfen muss und was mit Deinen Unterlagen geschieht, steht in Geldwäschegesetz und Adressanbieter, die Registerseite dazu in Transparenzregister, unser Ablauf Schritt für Schritt in So funktioniert es.

Im Paket Business (24,90 € netto im Monat) ist die Identitätsprüfung nach GwG Teil der einmaligen Einrichtung von 29 €, samt eigenem Briefkasten mit Firmenname: Beratung anfragen.

Quellen

Gesetzestexte abgerufen am 29.08.2026, die beiden Behördenseiten am 26.08.2026.

Hinweis: Dieser Glossareintrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 29.08.2026 nach den oben genannten Quellen wieder. Ob Du selbst Verpflichteter bist, hängt von Deiner Tätigkeit ab und entscheidet im Streitfall die Aufsichtsbehörde. Kläre das mit Deiner Steuerberatung oder einer Anwältin.