Kurz gesagt
- Verpflichteter ist, wer in § 2 Abs. 1 GwG aufgezählt wird. Die Liste ist abschließend, Auslegung hilft niemandem.
- Wer geschäftsmäßig einen Sitz oder eine Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse bereitstellt, steht dort unter Nr. 13 Buchstabe c. Wir also auch.
- Aus dem Status folgen Pflichten, keine Rechte: identifizieren, aufzeichnen, überwachen, im Verdachtsfall melden.
- Wer die Pflichten verletzt, riskiert nach § 56 GwG bis zu 150.000 €, bei schweren Fällen mehr.
- Der Status sagt nichts über Dich aus. Er sagt etwas über den Anbieter, der Dich fragt.
Rechtliche Grundlage
§ 2 Abs. 1 GwG: die abschließende Liste
Die Vorschrift zählt die Gruppen einzeln auf, von Kreditinstituten und Zahlungsdienstleistern über Versicherer, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bis zu Immobilienmaklern und Güterhändlern. Unter Nr. 13 stehen die „Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder", und Buchstabe c nennt dort ausdrücklich die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse samt zusammenhängender Dienstleistungen. Wer eine Geschäftsadresse an Gesellschaften vermietet, ist damit ohne Ermessensspielraum Verpflichteter.
Was aus dem Status folgt
Daran knüpft das Gesetz ein Bündel von Pflichten: Risikomanagement mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen (§§ 4 bis 6 GwG), Sorgfaltspflichten vor Beginn der Geschäftsbeziehung (§ 10 GwG), Identifizierung des Vertragspartners und der wirtschaftlich Berechtigten (§§ 11 bis 13 GwG), Aufzeichnung und fünfjährige Aufbewahrung (§ 8 GwG), Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 43 GwG) und das Verbot, über eine solche Meldung zu sprechen (§ 47 GwG). Scheitert die Prüfung, darf die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 GwG nicht begründet werden.
Aufsicht führt die nach Landesrecht zuständige Stelle (§ 50 Nr. 9 GwG), in Niedersachsen seit dem 1. Januar 2025 das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit einem Rahmen bis 150.000 €, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu einer Million Euro (§ 56 GwG).


