Kurz gesagt
- Das Transparenzregister erfasst, welche natürlichen Personen hinter einer Gesellschaft stehen (§ 18 Abs. 1 GwG).
- Es wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes elektronisch geführt, nicht von einem Amtsgericht.
- Seit dem 01.08.2021 muss jede eingetragene Vereinigung selbst melden. Die frühere Mitteilungsfiktion gibt es nicht mehr.
- Öffentlich einsehbar ist es nicht: Für Dritte gilt seit dem EuGH-Urteil von 2022 der Nachweis eines berechtigten Interesses (§ 23 GwG).
- Eingetragen wird der Wohnort, nicht Deine vollständige Wohnanschrift.
Rechtliche Grundlage
§§ 18 bis 26a GwG
§ 18 Abs. 1 GwG richtet das Register ein, Abs. 2 bestimmt, dass es als hoheitliche Aufgabe des Bundes elektronisch geführt wird. § 19 Abs. 1 GwG legt die Angaben fest: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten. § 20 Abs. 1 GwG verpflichtet juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zur Mitteilung, § 21 GwG erfasst Trusts und nichtrechtsfähige Stiftungen.
Einsicht: drei Gruppen, keine Öffentlichkeit
§ 23 Abs. 1 Satz 1 GwG unterscheidet Behörden und Gerichte (Nr. 1), Verpflichtete bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten (Nr. 2) und jeden, der ein berechtigtes Interesse nachweist (Nr. 3). Die dritte Gruppe sieht nur einen Ausschnitt: Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeiten. Hintergrund ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2022 (C-37/20 und C-601/20), das den Zugang der breiten Öffentlichkeit für ungültig erklärt hat. Die Richtlinie (EU) 2024/1640 vom 31.05.2024 schreibt dieses Modell nun ausdrücklich vor.
Gebühr und Sanktion
Die Meldung selbst kostet nichts. Für die Führung des Registers fällt nach der Transparenzregistergebührenverordnung eine Jahresgebühr je meldepflichtiger Rechtseinheit an, 19,80 € ab dem Gebührenjahr 2024. Wer nicht, falsch oder zu spät meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG.


