Kurz gesagt
- „Virtuelles Büro" ist ein Marktbegriff für ein Bündel aus Geschäftsadresse, Postbearbeitung und optionalen Zusatzleistungen.
- In keinem deutschen Gesetz steht der Begriff. Rechtlich zerfällt er in einzelne Fragen mit je eigener Vorschrift.
- Zwei Anbieter können darunter völlig Verschiedenes verkaufen. Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung im Vertrag.
- Der Vertrag ist im Regelfall keine Raummiete, sondern eine Dienstleistung.
- Für Zustellungen zählt nicht der Name des Produkts, sondern ob jemand vor Ort ist und annehmen darf.
Rechtliche Grundlage
Ein Marktbegriff, vier Rechtsfragen
Weil es keine Legaldefinition gibt, hilft nur, das Paket in seine Bestandteile zu zerlegen. Fürs Impressum zählt § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG, für die Eintragung einer GmbH oder UG die inländische Geschäftsanschrift nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, für Klagen § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Steuerlich zählen § 12 AO und § 10 AO, und dort scheitert das virtuelle Büro planmäßig: ohne Verfügungsmacht über Räume und ohne Tätigkeit vor Ort keine Betriebsstätte.
Was der BGH dazu gesagt hat
Mit Urteil vom 07.07.2023 (V ZR 210/22) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anschrift eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung beauftragt ist und bei dem sich der Adressat nicht aufhält, keine ladungsfähige Anschrift im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO ist. Damit fällt ein Teil dessen durch, was als virtuelles Büro verkauft wird. Tragfähig ist die Kombination aus Anschrift, schriftlicher Empfangsvollmacht und Annahme durch anwesendes Personal. Ein Produktname ersetzt keinen dieser drei Punkte.
Der Vertragstyp
Der Vertrag ist im Regelfall ein Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 611, § 675 BGB) und keine Raummiete nach § 535 BGB, weil kein Raum zum alleinigen Gebrauch überlassen wird. Deshalb greift auch die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht. Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich 19 Prozent.


