Kurz gesagt
- Coworking verkauft in erster Linie einen Arbeitsplatz. Die Anschrift ist dort ein Zusatz, kein Kern der Leistung.
- Viele Mitgliedschaften enthalten die Firmenanschrift gar nicht oder nur gegen Aufpreis. Steht sie im Vertrag, hängt sie an der Mitgliedschaft.
- Für Impressum, Register und Gewerbeamt zählt nicht das schöne Haus, sondern ob dort jemand für Dich Post annehmen darf und tatsächlich annimmt.
- Kündigst Du die Mitgliedschaft, verlierst Du die Anschrift. Jeder Wechsel kostet Notar und Register.
- Unsere Adresse kostet 7,90 € netto im Monat mit c/o, 24,90 € netto ohne c/o mit eigenem Briefkasten. Keine Kaution, monatlich kündbar.
- Wenn Du wirklich einen Schreibtisch brauchst, ist Coworking die bessere Wahl. Dann ist nur die Frage, ob die Adresse mitkommt.
Coworking und eine gemietete Geschäftsadresse lösen zwei verschiedene Probleme. Coworking löst: Ich habe keinen Ort zum Arbeiten. Die Geschäftsadresse löst: Ich habe keine Anschrift, die ich veröffentlichen und in Register eintragen kann. Wer nur das zweite Problem hat und trotzdem eine Mitgliedschaft bucht, zahlt einen Arbeitsplatz mit, den er nicht nutzt. Wer beide Probleme hat, prüft, ob das Coworking die Anschrift wirklich mit anbietet, und was mit ihr passiert, wenn die Mitgliedschaft endet.
Was Coworking tatsächlich verkauft
Ein Coworking-Vertrag ist meistens kein reiner Mietvertrag über einen bestimmten Raum, sondern ein Bündel: Zugang zu Flächen, Internet, Drucker, Küche, Besprechungsräume nach Kontingent, oft ein Schließfach. Bei Flex-Tarifen wechselt der Platz täglich. Genau darin liegt der Unterschied zur Anschrift: Eine Anschrift steht still, und jemand ist dort erreichbar.
Wo die Firmenanschrift Teil des Angebots ist, wird sie meist als eigenes Produkt geführt und getrennt abgerechnet. Prüfe deshalb die Leistungsbeschreibung im Vertrag, nicht die Werbeseite. Steht dort nur, dass Du die Adresse nutzen darfst, ist die entscheidende Frage noch offen: Darf jemand vor Ort Post für Dich annehmen, und tut er das auch, wenn ein Gerichtsvollzieher klingelt.
Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2023 in der Sache V ZR 210/22 entschieden, dass die Anschrift eines Dienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung beauftragt ist und bei dem sich der Adressat nicht aufhält, keine ladungsfähige Anschrift ist. Maßstab ist nicht das Gebäude, sondern die Empfangssituation, siehe Das BGH-Urteil zur ladungsfähigen Anschrift.





