Der Umzug ins Ausland ist selten das Ende der deutschen Firma. Kunden bleiben, Verträge laufen, das Finanzamt bleibt zuständig, und im Handelsregister steht weiterhin eine Anschrift, die einmal Deine Wohnung war. Genau diese Zeile wird zum Problem, sobald der Mietvertrag endet oder der Nachmieter Briefe zurückgehen lässt. Es ist eine unspektakuläre Zeile mit unangenehmen Folgen, denn an ihr hängen Zustellung, Fristen und im schlimmsten Fall ein Versäumnisurteil. Diese Seite trennt deshalb konsequent zwei Dinge, die dauernd vermischt werden: was Deine Gesellschaft in Deutschland braucht und was Dein Wegzug steuerlich auslöst.
Bei der Anmeldung zum Handelsregister verlangt § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift. Sie wird nach § 10 Abs. 1 GmbHG eingetragen und bekannt gemacht, ist also für jeden über das Registerportal einsehbar. Für Einzelkaufleute verlangt § 29 HGB ebenfalls die inländische Geschäftsanschrift. Bei OHG und KG nennt § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB seit dem MoPeG Sitz und Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der EU.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Satzungssitz und Geschäftsanschrift. Der Satzungssitz ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag nennt, und er muss nach § 4a GmbHG im Inland liegen. Die Geschäftsanschrift ist die Straße mit Hausnummer, unter der Post ankommt. Beides darf auseinanderfallen, und beides darf sich unabhängig voneinander ändern. Was nicht geht: gar keine inländische Anschrift, weil niemand mehr in Deutschland wohnt. Die Einzelheiten des Eintragungswegs stehen in Geschäftsadresse im Handelsregister eintragen, die Rechtsformdetails auf der Seite Anschrift für die GmbH.
Neben dem Register fragen noch drei weitere Stellen nach einer Anschrift: das Gewerbeamt nach § 14 GewO (dort zählt der Ort des Betriebs), das Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und § 5 Abs. 1 DDG für das Impressum jeder Website, jedes Shops und jedes geschäftsmäßigen Profils. Betreibst Du ein redaktionelles Angebot, kommt der Verantwortliche mit Anschrift nach § 18 Abs. 2 MStV dazu. Im Handelsregister genügt eine Anschrift im Ausland nicht als inländische Geschäftsanschrift. Fürs Impressum zählt die Anschrift Deiner Niederlassung, und die kann auch im Ausland liegen. Für alle vier gilt: Eine Anschrift, an der Post weder ankommt noch bearbeitet wird, genügt gar nicht.
Ein häufiger Irrtum betrifft die Reihenfolge. Viele kündigen erst die Wohnung, melden sich ab und suchen danach eine Geschäftsanschrift. Besser ist der umgekehrte Weg: erst die neue Anschrift vertraglich sichern, dann die Änderung notariell zum Handelsregister anmelden, dann umziehen. Zwischen Auszug und Eintragung entsteht sonst ein Loch, in dem Post an eine leere Wohnung geht.



