Kurz gesagt
- Wer verpackte Ware verschickt, muss sich vor dem ersten Verkauf im Verpackungsregister LUCID registrieren (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Eine Mindestmenge gibt es nicht.
- LUCID will Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, eine nationale Kennnummer, die vertretungsberechtigte Person und alle Markennamen (§ 9 Abs. 2 VerpackG).
- Die Anschrift ist keine interne Angabe. Ein Teil der Registerdaten wird von der Zentralen Stelle im Internet veröffentlicht (§ 9 Abs. 4 VerpackG).
- Eine gemietete Geschäftsanschrift kannst Du dort angeben, wenn Dein Unternehmen unter dieser Anschrift erreichbar ist. Sie muss zu Impressum, Register und Verkäuferkonto passen, sonst kommen Rückfragen vom Marktplatz.
- Ohne ordnungsgemäße Registrierung darfst Du nicht verkaufen, und Marktplätze dürfen Dich nicht anbieten lassen (§ 9 Abs. 5 VerpackG).
In LUCID gehört die Anschrift, unter der Dein Unternehmen tatsächlich erreichbar ist, also dieselbe, die auch im Impressum und im Verkäuferkonto steht. Eine gemietete Geschäftsanschrift ist dafür zulässig, weil das Verpackungsgesetz keine eigenen Räume verlangt, sondern eine Anschrift, unter der Du als Hersteller angeschrieben werden kannst. Der praktische Fehler passiert fast nie beim Recht, sondern beim Abgleich: Wenn Firmierung oder Anschrift im Register anders aussehen als im Marktplatzkonto, wird das Konto gesperrt, bis Du es geradeziehst.
Wer sich registrieren muss
Registrierungspflichtig ist der Hersteller im Sinne des Gesetzes, und das ist nicht der, der die Verpackung produziert, sondern der, der die mit Ware befüllte Verpackung zuerst gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Bei einem Onlineshop bist Du das selbst: für den Versandkarton, das Füllmaterial, das Klebeband, die Umverpackung des Produkts und die Beilagen.
Die Pflicht trifft Dich vor dem Inverkehrbringen, nicht danach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG). Seit dem 1. Juli 2022 gilt sie für alle Verpackungsarten, nicht mehr nur für die systembeteiligungspflichtigen. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Auch wer zwölf Pakete im Jahr verschickt, braucht eine Registrierungsnummer, bevor das erste Paket rausgeht. Das gilt für Kleingewerbe genauso wie für die GmbH, und es gilt unabhängig davon, ob Du Kleinunternehmerin nach § 19 UStG bist.
Wer keine Niederlassung in Deutschland hat, kann für die übrigen Pflichten einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Registrierung selbst ist davon ausdrücklich ausgenommen (§ 35 Abs. 2 VerpackG). Sie bleibt Deine eigene Handlung, mit Deinen eigenen Daten.






