Die Anschrift, unter der Dein Unternehmen tatsächlich erreichbar ist, also dieselbe, die auch im Impressum und im Verkäuferkonto steht. Eine gemietete Geschäftsanschrift ist dafür zulässig, weil das Register keine eigenen Räume verlangt, sondern eine Anschrift, unter der Du als Hersteller angeschrieben werden kannst.
Ein typischer praktischer Fehler liegt nicht beim Recht, sondern beim Abgleich: Wenn Firmierung oder Anschrift im Register anders aussehen als im Marktplatzkonto, kann der Marktplatz Angebote sperren, bis Du es geradeziehst.
Wer sich registrieren muss
Registrierungspflichtig ist der Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts, und das ist nicht der, der die Verpackung produziert, sondern der, der die mit Ware befüllte Verpackung zuerst gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Bei einem Onlineshop bist Du das selbst: für den Versandkarton, das Füllmaterial, das Klebeband, die Umverpackung des Produkts und die Beilagen.
Die Pflicht trifft Dich vor dem Inverkehrbringen, nicht danach. Registriert sein musst Du also, bevor das erste Paket rausgeht, auch wenn es nur wenige Pakete im Jahr sind. Das gilt für Kleingewerbe genauso wie für die GmbH, und es gilt unabhängig davon, ob Du Kleinunternehmerin nach § 19 UStG bist. Ob für Deinen Fall eine Ausnahme greift, klärst Du mit der Zentralen Stelle oder Deiner Kammer.
Wer keine Niederlassung in Deutschland hat, braucht für die Pflichten hier in der Regel einen Bevollmächtigten. Wie das seit dem 12.08.2026 im Einzelnen geregelt ist, erklärt die Zentrale Stelle Verpackungsregister auf ihrer Website.




