Kurz gesagt
- Für eingetragene Unternehmen ist die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift beim Handelsregister anzumelden (§ 31 Abs. 1 HGB). Das geht nur über einen Notar.
- Wer die Anmeldung schleifen lässt, wird vom Registergericht mit Zwangsgeld dazu angehalten. Das einzelne Zwangsgeld darf 5.000 € nicht übersteigen (§ 14 HGB).
- Anschriftsänderung und Sitzverlegung sind zwei verschiedene Vorgänge. Nur die Sitzverlegung berührt den Gesellschaftsvertrag.
- Ein Gewerbebetrieb meldet die Verlegung zusätzlich beim Gewerbeamt an (§ 14 Abs. 1 GewO). Ohne Anzeige droht ein Bußgeld bis 1.000 € (§ 146 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 GewO).
- Register und Amt sind der Anfang. Danach kommen Impressum, Rechnungsvorlagen, Bank, Marktplätze und Verträge. Die Liste unten hat 12 Stellen.
Fang beim Handelsregister an, wenn Dein Unternehmen eingetragen ist: Der Notar beglaubigt die Anmeldung der neuen Geschäftsanschrift und reicht sie elektronisch ein. Parallel meldest Du die Verlegung beim Gewerbeamt an. Erst wenn die neue Anschrift eingetragen und die Post dort wirklich ankommt, ziehst Du Impressum, Rechnungen, Bank und Verträge nach. Umgekehrte Reihenfolge heißt: Du wirbst mit einer Anschrift, unter der noch niemand für Dich Post annimmt.
Handelsregister: Anmeldepflicht, Notar, Zwangsgeld
Was § 31 HGB verlangt
§ 31 Abs. 1 HGB stellt die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ausdrücklich neben die Änderung der Firma und die Verlegung der Niederlassung: Sie ist nach § 29 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) kommt hinzu, dass die Geschäftsanschrift nach § 10 Abs. 1 GmbHG eingetragen und damit öffentlich abrufbar ist. Was einmal öffentlich ist, muss auch stimmen.
Anmeldepflichtig sind die Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand, beim eingetragenen Kaufmann der Inhaber. Die Anmeldung ist in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB), sie läuft also über einen Notar und von dort elektronisch zum Gericht.
Was passiert, wenn Du es liegen lässt
§ 14 HGB ist knapp: Wer seiner Anmeldepflicht nicht nachkommt, ist vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld dazu anzuhalten, und das einzelne Zwangsgeld darf 5.000 € nicht übersteigen. Das ist kein Automatismus am Tag nach dem Umzug, aber es ist auch keine leere Drohung: Das Verfahren beginnt regelmäßig dann, wenn dem Gericht auffällt, dass Post zurückkommt.
Das zweite Risiko wiegt schwerer als das Zwangsgeld. Bleibt eine veraltete Anschrift im Register stehen, kann eine Zustellung an dieser Anschrift trotzdem wirksam werden, und bei erfolglosen Zustellversuchen kommt die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO in Betracht. Wie ein Gericht prüft, ob unter einer Anschrift überhaupt zugestellt werden kann, steht in unserem Ratgeber zum BGH-Urteil zur ladungsfähigen Anschrift.
Was es kostet
Für eine reine Anschriftsänderung setzt § 105 Abs. 5 GNotKG den Geschäftswert auf 5.000 € fest, weil die Anmeldung für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat. Daraus ergibt sich eine halbe Gebühr nach Nr. 21201 KV GNotKG, mindestens 30 € netto, dazu Auslagen und Umsatzsteuer. Das Registergericht berechnet die Eintragung einer Tatsache mit 105 € (Nr. 2500 der Anlage zur HRegGebV); jede weitere Tatsache aus derselben Anmeldung kostet 60 € (Nr. 2501). Wer den Umzug mit einem Geschäftsführerwechsel bündelt, spart also.






