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Gestapelte Kartons vor einer weißen Klinkerwand

Ratgeber

Digital Services Act: Anschrift und Händlerangaben auf Marktplätzen

Veröffentlicht 2026-08-29Aktualisiert 2026-08-29Lesezeit ca. 11 MinutenAutor: Susanne StrootKeine Rechtsberatung

Der Fall

Kurzantwort

Kurz gesagt

  • Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichtet Marktplätze, die Angaben ihrer Händler einzuholen und auf Verlässlichkeit zu prüfen. Sie gilt seit dem 17.02.2024.
  • Du musst der Plattform mehr geben, als öffentlich wird: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, ein Identitätsdokument, Angaben zum Zahlungskonto, Register und Registernummer sowie eine Selbstbescheinigung.
  • Öffentlich zu machen sind nach Art. 30 Abs. 7 nur die Angaben aus den Buchstaben a, d und e. Ausweis und Zahlungskonto gehören nicht dazu.
  • Der DSA ersetzt das DDG nicht. Dein Impressum nach § 5 DDG brauchst Du weiterhin, auf Deiner eigenen Seite und in Deinem Shop.
  • Wenn die Prüfung scheitert, setzt die Plattform Deine Dienste aus, bis Du nachbesserst. Das steht so in Art. 30 Abs. 3.
  • Eine Telefonnummer musst Du selbst stellen. Wir stellen keine. Was wir stellen, ist eine Anschrift, an der eine Verifizierungspost ankommt und am selben Tag gescannt wird.

Marktplätze dürfen Dich seit Februar 2024 nur noch verkaufen lassen, wenn sie Deine Identitäts- und Kontaktdaten haben und sich nach besten Kräften bemüht haben, deren Verlässlichkeit zu prüfen. Der Kern der Prüfung ist ein Abgleich: Stimmt das, was Du angibst, mit dem überein, was in amtlichen Registern steht, und ist die Anschrift echt. Eine Anschrift, an der nie jemand Post entgegennimmt, fällt genau dort durch.

Was der DSA von Marktplätzen verlangt

Die Vorschrift heißt Artikel 30 und trägt im deutschen Amtsblatt die Überschrift „Nachverfolgbarkeit von Unternehmern". Sie richtet sich an Anbieter von Online-Plattformen, „die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen", also an Marktplätze im weiten Sinn.

Nach Art. 30 Abs. 1 dürfen solche Plattformen Dich erst dann für Werbung und Angebote nutzen lassen, wenn sie diese Angaben erhalten haben, soweit sie auf Dich zutreffen:

  • a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers
  • b) Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
  • c) Angaben zum Zahlungskonto
  • d) falls Du in einem Handelsregister oder ähnlichen öffentlichen Register eingetragen bist: das Register und die Registernummer
  • e) eine Selbstbescheinigung, in der Du Dich verpflichtest, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die dem Unionsrecht entsprechen

Art. 30 Abs. 2 verpflichtet die Plattform, sich „nach besten Kräften" darum zu bemühen, diese Angaben auf Verlässlichkeit und Vollständigkeit zu prüfen, und nennt dafür ausdrücklich zwei Wege: die Abfrage frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder das Verlangen von Nachweisen aus verlässlichen Quellen. Der zweite Satz desselben Absatzes verteilt die Verantwortung eindeutig: Für die Richtigkeit der übermittelten Informationen haftest Du.

Für Händler, die am 17.02.2024 bereits auf einer Plattform aktiv waren, gab es eine Frist von zwölf Monaten. Wer die Angaben bis dahin nicht nachgereicht hatte, dessen Dienste waren auszusetzen. Deshalb kamen die Aufforderungen in Wellen und nicht bei allen gleichzeitig.

Stapel weißer Briefumschläge vor schwarzem Hintergrund

Kapitel 03

Was Du hinterlegen musst und was öffentlich sichtbar ist

Das ist die Unterscheidung, die in Foren am häufigsten durcheinandergeht. Die Verordnung trennt sauber.

Hinterlegt wird alles aus Absatz 1, also die Buchstaben a bis e. Diese Daten speichert die Plattform nach Art. 30 Abs. 5 sicher und löscht sie sechs Monate nach dem Ende des Vertragsverhältnisses. Nach Art. 30 Abs. 6 gibt sie die Daten an Dritte nur weiter, wenn sie dazu rechtlich verpflichtet ist.

Öffentlich wird nur ein Teil. Art. 30 Abs. 7 nennt die Buchstaben a, d und e. Das heißt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, dazu Register und Registernummer sowie die Selbstbescheinigung. Diese Angaben müssen „in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise" auf der Plattform stehen, und zwar zumindest dort, wo die Produktinformationen stehen.

Nicht öffentlich sind Deine Ausweiskopie (Buchstabe b) und Deine Zahlungskontodaten (Buchstabe c). Wenn eine Plattform diese Daten öffentlich zeigen würde, wäre das kein Vollzug von Art. 30, sondern ein eigenes Problem.

Für Dich hat das eine praktische Folge: Deine Anschrift wird sichtbar. Steht dort Deine Wohnung, steht sie in jedem Angebot, das Du einstellst. Genau das ist der häufigste Grund, aus dem Händler eine Geschäftsadresse mieten.

Der DSA ersetzt das DDG nicht

Der DSA regelt, was die Plattform von Dir wissen und zeigen muss. Er sagt nichts darüber, was auf Deiner eigenen Website steht. Dort gilt weiterhin § 5 DDG mit Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigtem, E-Mail-Adresse, Register und Registernummer und, falls vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Es kommen also Pflichten zusammen, sie ersetzen einander nicht:

  1. DSA Art. 30 gegenüber dem Marktplatz, mit einem öffentlichen Teil im Angebot.
  2. § 5 DDG in Deinem eigenen Shop, auf Deiner Website und auf geschäftlichen Profilen.
  3. Vorvertragliche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, auf die Art. 31 DSA die Plattformen technisch vorbereiten muss, damit Du sie überhaupt erfüllen kannst.

In Deutschland setzt die Bundesnetzagentur den DSA durch. Sie ist seit dem Inkrafttreten des DDG am 14.05.2024 Koordinator für digitale Dienste. Das DDG ist damit gleichzeitig das Gesetz mit Deiner Impressumspflicht und das Gesetz, das die deutsche DSA-Aufsicht organisiert. Zwei Rollen, ein Gesetzestext, und daher die Verwechslung.

Nummerierte Briefkastenanlage in gedeckten Grautönen
Nummerierte Briefkastenanlage in gedeckten Grautönen

Kapitel 05

Was passiert, wenn die Prüfung scheitert

Art. 30 Abs. 3 beschreibt eine feste Abfolge. Hat die Plattform ausreichende Hinweise darauf oder Grund zu der Annahme, dass eine Angabe unrichtig, unvollständig oder nicht aktuell ist, fordert sie Dich auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Kommst Du dem nicht nach, setzt sie ihre Dienste für Dich „zügig" aus, bis Du der Aufforderung vollständig nachgekommen bist.

Ausgesetzt wird dabei das Angebot an Verbraucher in der Union. Was mit offenen Auszahlungen passiert, regelt der DSA nicht, das steht in den Bedingungen der Plattform und im Zahlungsdienstverhältnis.

Was Dir Art. 30 Abs. 4 gibt, ist ein Beschwerdeweg: Verweigert oder unterbricht eine Plattform Dir den Dienst, kannst Du das interne Beschwerdemanagement nach Art. 20 nutzen und danach eine außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 anrufen.

Der praktische Rat lautet deshalb: Reagiere auf die erste Aufforderung, nicht auf die Sperre. Zwischen beiden liegt nur Deine Frist.

Welche Adresse durch die Prüfung kommt

Eine Anschrift besteht diese Prüfung, wenn drei Dinge stimmen.

Sie ist echt und zustellbar. Ein Postfach ist keine Anschrift im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a. Und eine Adresse, die nur weitergeleitet wird, ohne dass dort jemand annimmt, ist nach dem Maßstab des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2023 (V ZR 210/22) nicht einmal ladungsfähig. Was das genau bedeutet, steht unter Was ladungsfähig heißt.

Sie stimmt mit dem Register überein. Wenn Du im Handelsregister eingetragen bist, muss die Anschrift, die Du der Plattform nennst, zur eingetragenen Geschäftsanschrift passen. Sonst kollidieren Weg 2 und Weg 3.

Sie nimmt Verifizierungspost an. Der Code-Brief kommt oft ohne Ankündigung, mit einer Einlösefrist. Bei uns wird jeder Umschlag am Eingangstag gescannt, Du siehst also am selben Tag, dass etwas da ist. Öffnen wir nur mit Deiner Postvollmacht. Wie die Annahme abläuft, steht unter Postservice und Paketannahme.

Eine Sache stellen wir nicht: eine Telefonnummer. Art. 30 Abs. 1 lit. a verlangt eine, und Du musst sie selbst angeben. Wir sagen das lieber vorher, als Dich damit im Formular überraschen zu lassen.

Feder eines Füllfederhalters auf einem Bogen Papier

Kapitel 07

Praxisbeispiel

Rechenbeispiel, kein Kundenfall. Ein eingetragener Kaufmann verkauft Ersatzteile auf zwei Marktplätzen und betreibt daneben einen eigenen Shop. Bisher steht in allen drei Kanälen seine Wohnanschrift, weil er das Lager beim Dienstleister hat.

Er wechselt auf das Business-Paket für 24,90 € netto im Monat, also 29,63 € brutto, plus einmalig 29 € Einrichtung für die Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz. Er bekommt einen eigenen Briefkasten mit seiner Firma, ohne c/o, und eine Bescheinigung, die er beim Registergericht für die Änderung der Geschäftsanschrift verwenden kann.

Die Reihenfolge entscheidet über den Aufwand. Erst das Handelsregister ändern, dann die Anschrift in den Marktplatz-Konten, dann Impressum, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung und Rechnungsvorlage. Wer die Marktplätze zuerst ändert, löst den Registerabgleich mit einer Anschrift aus, die im Register noch nicht steht.

Sein Postaufkommen liegt bei fünf Briefen und zwei Paketen im Monat. Zehn Voll-Scans sind im Business-Paket enthalten, für die Pakete zahlt er 3 € je Paket, also 6 €. Monatliche Belastung: 30,90 € netto im laufenden Betrieb. Dagegen steht das Risiko, dass ein Konto während einer Prüfung ausgesetzt wird, weil ein Code-Brief in einem Hausflur lag, in dem er drei Wochen nicht war.

Das passende Paket

Für Marktplatz-Konten empfehlen wir das Business-Paket für 24,90 € netto im Monat, jährlich 19,92 € netto im Monat. Der Grund ist der eigene Briefkasten mit Deinem Firmennamen ohne c/o, weil Registerabgleich und Postverifizierung damit auf dieselbe Schreibweise treffen. Enthalten sind die GwG-Identitätsprüfung (einmalig 29 € Einrichtung), zehn Voll-Scans im Monat, die Bestätigung für Handelsregister und Notar sowie die Paketannahme für 3 € je Paket. Wer nur ein Impressum und keine Registerangaben braucht, kommt mit dem Impressum-Paket für 7,90 € netto im Monat aus.

Schreib uns, auf welchen Marktplätzen Du verkaufst, ob Du im Handelsregister stehst und ob Pakete anfallen: Adresse für Deinen Marktplatz-Account anfragen. Plattformbezogene Besonderheiten stehen unter Anschrift für eBay-Händler, Anschrift für Amazon-Händler und Etsy und Impressum.

Grenzen

Wie die Plattformen prüfen

Drei Wege haben sich eingespielt. Zwei davon stehen in der Verordnung, der dritte ist Praxis.

Weg 1: Selbstbescheinigung. Du bestätigst nach Art. 30 Abs. 1 lit. e, nur rechtskonforme Produkte anzubieten, und gibst Deine Daten in ein Formular ein. Das ist der Einstieg, keine Prüfung.

Weg 2: Registerabgleich. Die Plattform fragt frei zugängliche amtliche Datenbanken ab, wie es Art. 30 Abs. 2 vorsieht. In Deutschland sind das typischerweise das Handelsregister und das Unternehmensregister, dazu die Bestätigung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern über das Bundeszentralamt für Steuern und das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem der EU. Hier fällt auf, wenn Deine angegebene Anschrift von der eingetragenen abweicht. Wer umzieht und das Register nicht nachzieht, produziert genau diesen Konflikt. Wie das sauber läuft, steht unter Geschäftsanschrift ändern.

Weg 3: Postverifizierung. Die Plattform schickt einen Brief mit einem Code an die angegebene Anschrift. Du gibst den Code ein, damit ist belegt, dass die Anschrift existiert und Du dort Post bekommst. Das steht nicht im Verordnungstext, es ist die praktische Umsetzung des „nach besten Kräften" aus Absatz 2. Für Dich ist es der kritische Schritt, weil er an einer reinen Papieradresse scheitert.

Alte Holz-Postfächer mit eingesteckten Briefen

Kapitel 10

Häufige Fragen

Muss meine Adresse öffentlich sein?

Ja. Art. 30 Abs. 7 DSA nennt die Angaben aus Buchstabe a, und dazu gehört die Anschrift. Sie muss dort verfügbar sein, wo die Produktinformationen stehen. Nicht öffentlich werden Deine Ausweiskopie und Deine Zahlungskontodaten, die bleiben nach Art. 30 Abs. 5 und 6 bei der Plattform. Wenn Du nicht willst, dass Deine Wohnung in jedem Angebot steht, ist eine gemietete Geschäftsadresse der übliche Weg.

Reicht eine c/o-Adresse für die Verifizierung?

Für die reine Postverifizierung meistens ja, weil der Brief ankommt und der Code eingelöst werden kann. Beim Registerabgleich wird es enger: Wenn im Handelsregister eine Anschrift ohne Zusatz steht und Du der Plattform eine mit „c/o" nennst, entsteht genau die Abweichung, nach der Weg 2 sucht. Für Marktplätze mit Registereintrag ist der eigene Briefkasten ohne c/o die ruhigere Variante.

Was passiert bei einer gesperrten Auszahlung?

Der DSA regelt nur die Aussetzung des Dienstes, also Deiner Angebote. Auszahlungen laufen über die Bedingungen der Plattform und über den Zahlungsdienstleister, der eigene Prüfpflichten nach dem Geldwäschegesetz hat. Praktisch heißt das: Räume den Anlass aus, der zur Aufforderung nach Art. 30 Abs. 3 geführt hat, dokumentiere Deine Antwort schriftlich, und nutze bei Stillstand den Beschwerdeweg nach Art. 30 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 und Art. 21.

Gilt der DSA auch für Kleinunternehmer?

Für Dich als Händler ja, unabhängig von Deiner Größe. Die Ausnahme in Art. 19 DSA befreit nur Plattformanbieter, die selbst Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind, und auch die nicht, wenn sie als sehr große Online-Plattform eingestuft sind. Verkaufst Du auf einem großen Marktplatz, greifen die Pflichten aus Art. 30 dort in voller Höhe, auch wenn Du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt.

Muss ich die Adresse überall gleich angeben?

Ja, und zwar zeichengenau. Handelsregister, Marktplatzkonto, Impressum, Rechnung und Zahlungsdienstleister sollten dieselbe Schreibweise tragen, einschließlich Rechtsformzusatz. Automatisierte Abgleiche stolpern über Kleinigkeiten wie eine abgekürzte Straßenbezeichnung oder ein fehlendes „(haftungsbeschränkt)". Leg Dir die verbindliche Schreibweise einmal schriftlich fest und arbeite alle Stellen danach ab.


Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 29.08.2026 nach den unten genannten Quellen wieder. Welche Angaben eine einzelne Plattform im Detail abfragt und in welcher Reihenfolge sie prüft, entscheidet die Plattform. Bei Sperren, Bußgeldbescheiden oder Streit über Auszahlungen wende Dich an einen Anwalt.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 29.08.2026.

Passendes Paket: Impressum 7,90 € oder Business 24,90 € netto

Für Impressum, Shop und Rechnungen reicht das Impressum-Paket mit c/o. Für Handelsregister und Gewerbeamt brauchst Du Business ohne c/o. Wechsel ist jederzeit möglich.

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