Kurz gesagt
- Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichtet Marktplätze, die Angaben ihrer Händler einzuholen und auf Verlässlichkeit zu prüfen. Sie gilt seit dem 17.02.2024.
- Du musst der Plattform mehr geben, als öffentlich wird: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, ein Identitätsdokument, Angaben zum Zahlungskonto, Register und Registernummer sowie eine Selbstbescheinigung.
- Öffentlich zu machen sind nach Art. 30 Abs. 7 nur die Angaben aus den Buchstaben a, d und e. Ausweis und Zahlungskonto gehören nicht dazu.
- Der DSA ersetzt das DDG nicht. Dein Impressum nach § 5 DDG brauchst Du weiterhin, auf Deiner eigenen Seite und in Deinem Shop.
- Wenn die Prüfung scheitert, setzt die Plattform Deine Dienste aus, bis Du nachbesserst. Das steht so in Art. 30 Abs. 3.
- Eine Telefonnummer musst Du selbst stellen. Wir stellen keine. Was wir stellen, ist eine Anschrift, an der eine Verifizierungspost ankommt und am selben Tag gescannt wird.
Marktplätze dürfen Dich seit Februar 2024 nur noch verkaufen lassen, wenn sie Deine Identitäts- und Kontaktdaten haben und sich nach besten Kräften bemüht haben, deren Verlässlichkeit zu prüfen. Der Kern der Prüfung ist ein Abgleich: Stimmt das, was Du angibst, mit dem überein, was in amtlichen Registern steht, und ist die Anschrift echt. Eine Anschrift, an der nie jemand Post entgegennimmt, fällt genau dort durch.
Was der DSA von Marktplätzen verlangt
Die Vorschrift heißt Artikel 30 und trägt im deutschen Amtsblatt die Überschrift „Nachverfolgbarkeit von Unternehmern". Sie richtet sich an Anbieter von Online-Plattformen, „die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen", also an Marktplätze im weiten Sinn.
Nach Art. 30 Abs. 1 dürfen solche Plattformen Dich erst dann für Werbung und Angebote nutzen lassen, wenn sie diese Angaben erhalten haben, soweit sie auf Dich zutreffen:
- a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers
- b) Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
- c) Angaben zum Zahlungskonto
- d) falls Du in einem Handelsregister oder ähnlichen öffentlichen Register eingetragen bist: das Register und die Registernummer
- e) eine Selbstbescheinigung, in der Du Dich verpflichtest, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die dem Unionsrecht entsprechen
Art. 30 Abs. 2 verpflichtet die Plattform, sich „nach besten Kräften" darum zu bemühen, diese Angaben auf Verlässlichkeit und Vollständigkeit zu prüfen, und nennt dafür ausdrücklich zwei Wege: die Abfrage frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder das Verlangen von Nachweisen aus verlässlichen Quellen. Der zweite Satz desselben Absatzes verteilt die Verantwortung eindeutig: Für die Richtigkeit der übermittelten Informationen haftest Du.
Für Händler, die am 17.02.2024 bereits auf einer Plattform aktiv waren, gab es eine Frist von zwölf Monaten. Wer die Angaben bis dahin nicht nachgereicht hatte, dessen Dienste waren auszusetzen. Deshalb kamen die Aufforderungen in Wellen und nicht bei allen gleichzeitig.






