Kurz gesagt
- Impressumspflicht heißt: Wer geschäftsmäßig einen digitalen Dienst anbietet, muss bestimmte Angaben über sich ständig verfügbar halten (§ 5 Abs. 1 DDG).
- Seit dem 14. Mai 2024 steht die Pflicht im Digitale-Dienste-Gesetz. Wer noch „§ 5 TMG" schreibt, zitiert ein aufgehobenes Gesetz.
- Die erste Angabe ist die Anschrift. Ein Postfach genügt dafür nicht.
- § 18 MStV geht weiter als das DDG und trifft auch Angebote ohne Gewinnabsicht.
- Ein fehlendes oder falsches Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 50.000 € (§ 33 DDG).
Rechtliche Grundlage
§ 5 Abs. 1 DDG: die acht Nummern
Das Gesetz nennt das Wort „Impressum" nicht. Es verlangt in acht Nummern: Name und Anschrift der Niederlassung, bei Gesellschaften Rechtsform und Vertretungsberechtigte (Nr. 1); Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse (Nr. 2); die Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten (Nr. 3); Register und Registernummer (Nr. 4); bei Kammerberufen Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen (Nr. 5); die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden (Nr. 6); den Abwicklungsstand bei AG, KGaA und GmbH (Nr. 7); bei audiovisuellen Mediendiensten Sitzland und Aufsicht (Nr. 8).
„Geschäftsmäßig" ist nicht dasselbe wie gewerblich. Gemeint ist eine auf Dauer angelegte, planmäßige Tätigkeit. Ob Du damit schon Geld verdienst, spielt keine Rolle.
§ 18 MStV: die zweite Vorschrift, die viele übersehen
§ 18 Abs. 1 MStV verlangt Name und Anschrift von allen Anbietern von Telemedien, „die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen", bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten. Das ist weiter als das DDG und erfasst auch Angebote ohne Gewinnabsicht. Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten kommt § 18 Abs. 2 MStV dazu: ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift, mit ständigem Aufenthalt im Inland.
Was ein Verstoß auslöst
§ 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG erfasst, wer eine Information nach § 5 Abs. 1 „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält". Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 50.000 €. Praktisch häufiger ist die Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbände, weil die Angaben auch dem Wettbewerbsrecht unterfallen.


