Kurz gesagt
- Die Impressumspflicht ist die gesetzliche Pflicht, bei einem geschäftsmäßig angebotenen digitalen Dienst bestimmte Angaben über Dich ständig verfügbar zu halten (§ 5 Abs. 1 DDG).
- Seit dem 14. Mai 2024 steht die Pflicht im Digitale-Dienste-Gesetz. Wer noch „§ 5 TMG" schreibt, zitiert ein aufgehobenes Gesetz.
- Die erste Angabe ist die Anschrift. Ein Postfach genügt dafür nicht.
- § 18 MStV geht weiter als das DDG und trifft auch Angebote ohne Gewinnabsicht.
- Ein fehlendes oder falsches Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 50.000 € (§ 33 DDG).
- Stand: 26.09.2026. Preise netto zzgl. 19 % USt.
Rechtliche Grundlage
§ 5 Abs. 1 DDG: die acht Nummern
Das Gesetz nennt das Wort „Impressum" nicht. Es verlangt in acht Nummern: Name und Anschrift der Niederlassung, bei Gesellschaften Rechtsform und Vertretungsberechtigte (Nr. 1); Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse (Nr. 2); die Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten (Nr. 3); Register und Registernummer (Nr. 4); bei Kammerberufen Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen (Nr. 5); die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden (Nr. 6); den Abwicklungsstand bei AG, KGaA und GmbH (Nr. 7); bei audiovisuellen Mediendiensten Sitzland und Aufsicht (Nr. 8). Jede Nummer mit Beispielen und der Frage, wer betroffen ist, erklärt § 5 DDG Nummer für Nummer.
„Geschäftsmäßig" ist nicht dasselbe wie gewerblich. Gemeint ist eine auf Dauer angelegte, planmäßige Tätigkeit. Dazu kommt das Merkmal „in der Regel gegen Entgelt angeboten": Es beschreibt die Art des Dienstes, also Angebote, wie sie üblicherweise gegen Bezahlung oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit laufen. Ob Du damit schon Gewinn machst, spielt keine Rolle.
§ 18 MStV: die zweite, leicht übersehene Vorschrift
§ 18 Abs. 1 MStV verlangt Name und Anschrift von allen Anbietern von Telemedien, „die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen", bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten. Das ist weiter als das DDG und erfasst auch Angebote ohne Gewinnabsicht. Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten kommt § 18 Abs. 2 MStV dazu: ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift, mit ständigem Aufenthalt im Inland.
Was ein Verstoß auslöst
§ 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG erfasst, wer eine Information nach § 5 Abs. 1 „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält". Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 50.000 €. Daneben droht die Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbände, weil die Angaben auch dem Wettbewerbsrecht unterfallen.


