Kurz gesagt
- Eine Abmahnung ist kein Bescheid und kein Urteil, sondern das Schreiben eines Privaten. Fristgerecht reagieren musst Du trotzdem.
- Abmahnen dürfen nur die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen: Mitbewerber, gelistete Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände, Kammern.
- Der wichtigste Satz für kleine Unternehmen: Bei Impressumsverstößen auf einer Website ist der Anspruch eines Mitbewerbers auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Der Unterlassungsanspruch bleibt.
- Bei einer Erstabmahnung durch einen Mitbewerber darf dafür auch keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn Du in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigst (§ 13a Abs. 2 UWG).
- Davon unabhängig ist der Bußgeldrahmen: bis zu 50.000 € für eine fehlende oder unvollständige Angabe nach § 5 Abs. 1 DDG.
- Unterschreibe nie die beigelegte Unterlassungserklärung ungeprüft. Sie ist ein Vertrag auf dreißig Jahre.
Ein fehlerhaftes Impressum verstößt gegen § 5 DDG. Weil diese Vorschrift auch das Marktverhalten regelt, folgt daraus über § 3a UWG ein Unterlassungsanspruch, ergänzend über § 5a UWG wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen. Seit der UWG-Reform von 2020 ist das Geschäftsmodell Massenabmahnung allerdings unattraktiv geworden: Für genau diese Verstoßgruppe hat der Gesetzgeber Mitbewerbern den Kostenerstattungsanspruch und die Vertragsstrafe bei Erstabmahnungen genommen. Das Impressum in Ordnung bringen musst Du trotzdem.
Wer abmahnen darf
§ 8 Abs. 3 UWG zählt die Berechtigten abschließend auf:
- Jeder Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Eine Scheinfirma ohne echten Geschäftsbetrieb ist kein Mitbewerber.
- Wirtschaftsverbände aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG.
- Qualifizierte Verbraucherverbände aus der Liste nach § 4 UKlaG.
- Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen ihrer Aufgaben.
Wer nicht in dieser Liste steht, kann Dich nicht wirksam abmahnen. Prüfe deshalb zuerst, wer da schreibt.
Dazu kommt die Missbrauchsbremse in § 8c UWG. Missbräuchlich ist die Geltendmachung im Zweifel unter anderem dann, wenn sie vorwiegend dazu dient, Kostenerstattung oder Vertragsstrafen entstehen zu lassen, wenn die Zahl der Abmahnungen außer Verhältnis zum eigenen Geschäftsbetrieb steht, wenn der Gegenstandswert unangemessen hoch angesetzt wird oder wenn offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen gefordert werden. Ist sie missbräuchlich, kannst Du nach § 8c Abs. 3 UWG Deine Rechtsverteidigungskosten ersetzt verlangen.





