Ja: Ein fehlerhaftes Impressum verstößt gegen § 5 DDG, und weil diese Vorschrift auch das Marktverhalten regelt, folgt daraus über § 3a UWG ein Unterlassungsanspruch, ergänzend über § 5a UWG wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen. Seit der UWG-Reform von 2020 ist das Geschäftsmodell Massenabmahnung allerdings unattraktiv geworden: Für genau diese Verstoßgruppe hat der Gesetzgeber Mitbewerbern den Kostenerstattungsanspruch und die Vertragsstrafe bei Erstabmahnungen genommen.
Das Impressum in Ordnung bringen musst Du trotzdem.
Wer abmahnen darf
§ 8 Abs. 3 UWG zählt die Berechtigten abschließend auf:
- Jeder Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Eine Scheinfirma ohne echten Geschäftsbetrieb ist kein Mitbewerber.
- Wirtschaftsverbände aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG.
- Qualifizierte Verbraucherverbände aus der Liste nach § 4 UKlaG.
- Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen und Gewerkschaften im Rahmen ihrer Aufgaben.
Wer nicht in dieser Liste steht, kann Dich nicht wirksam abmahnen. Prüfe deshalb zuerst, wer da schreibt.
Dazu kommt die Missbrauchsbremse in § 8c UWG. Missbräuchlich ist die Geltendmachung im Zweifel unter anderem dann, wenn sie vorwiegend dazu dient, Kostenerstattung oder Vertragsstrafen entstehen zu lassen, wenn die Zahl der Abmahnungen außer Verhältnis zum eigenen Geschäftsbetrieb steht, wenn der Gegenstandswert unangemessen hoch angesetzt wird oder wenn offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen gefordert werden. Ist sie missbräuchlich, kannst Du nach § 8c Abs. 3 UWG Deine Rechtsverteidigungskosten ersetzt verlangen.




