Kurz gesagt
- Ein Profil braucht ein Impressum, sobald es nicht mehr rein privat ist. Der Maßstab des Medienstaatsvertrags greift dabei früher als der des DDG.
- § 5 Abs. 1 DDG verlangt Name und Anschrift, unter der Du niedergelassen bist. Ein Postfach genügt dafür nicht, eine ladungsfähige Anschrift schon.
- Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Zwei Klicks sind zulässig, wenn die Bezeichnungen eindeutig sind.
- Ein Zwischenschritt über einen Linkdienst ist die riskanteste Variante, weil er einen dritten Klick und eine fremde Seite einbaut.
- Werbekennzeichnung und Impressum sind zwei verschiedene Pflichten. Die eine ersetzt die andere nicht.
- Für alle Kanäle zusammen reicht eine Adresse. Das Impressum-Paket kostet 7,90 € netto im Monat, ohne Begrenzung der Projekte.
Sobald Du auf einem Profil regelmäßig etwas anbietest, bewirbst oder monetarisierst, brauchst Du dort ein Impressum. Es reicht nicht, das Impressum irgendwo auf einer Website zu haben und zu hoffen, dass jemand es findet. Es muss von dem Profil aus mit wenigen, eindeutig beschrifteten Klicks erreichbar sein. Und es muss eine Anschrift enthalten, unter der Du tatsächlich erreichbar bist, nicht nur ein Postfach.
Wann ein Profil geschäftsmäßig ist
Es gibt zwei Vorschriften, und sie haben unterschiedliche Schwellen. Genau das wird meistens übersehen.
§ 5 DDG: geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt
§ 5 Abs. 1 DDG verlangt die Angaben von Diensteanbietern „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste". Geschäftsmäßig heißt: auf Dauer angelegt und planmäßig, mit der Absicht, das zu wiederholen. Gewinn musst Du damit nicht machen. Ein Kanal, den Du seit einem Jahr bespielst und über den Du Kooperationen annimmst, ist geschäftsmäßig, auch wenn er im ersten Jahr nichts abgeworfen hat.
Verlangt werden nach § 5 Abs. 1 DDG unter anderem:
- Name und Anschrift, unter der Du niedergelassen bist. Bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter (Nr. 1).
- Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, einschließlich einer E-Mail-Adresse (Nr. 2).
- Register und Registernummer, wenn Du eingetragen bist (Nr. 4).
- Aufsichtsbehörde, wenn Deine Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf (Nr. 3), sowie Angaben zu Kammer und Berufsbezeichnung bei reglementierten Berufen (Nr. 5).
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn Du eine hast (Nr. 6).
Der Punkt, an dem die meisten Creator hängen bleiben, ist Nummer 1. Die Anschrift muss eine sein, an der Dich jemand erreichen kann, der Dich verklagen will. Was das genau heißt, steht unter Was ladungsfähig heißt und im Detail in der Besprechung des einschlägigen Urteils unter Das BGH-Urteil zur ladungsfähigen Anschrift.
§ 18 MStV: die niedrigere Schwelle
§ 18 Abs. 1 MStV verpflichtet Anbieter von Telemedien, „die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen", dieselben Grundangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das ist deutlich weiter gefasst als „geschäftsmäßig". Ein Kanal, auf dem Du Deine Meinung zu Zeitgeschehen veröffentlichst und der klar über den Familienkreis hinausgeht, fällt darunter, auch ohne einen Cent Umsatz.
Kommt eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung dazu, greift § 18 Abs. 2 MStV. Dann musst Du zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen. Diese Person muss nach § 18 Abs. 2 Satz 2 MStV ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben, unbeschränkt geschäftsfähig sein, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren haben. Bei einem Ein-Personen-Kanal bist Du selbst der Verantwortliche und trägst denselben Namen zweimal ins Impressum.
Merke Dir die Reihenfolge: Fast jedes öffentliche Profil erfüllt § 18 MStV. Nur ein Teil davon erfüllt zusätzlich § 5 DDG. Wer nach dem DDG prüft und dabei „nein" herausbekommt, ist noch nicht fertig.






