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Stapel weißer Briefumschläge vor dunklem Hintergrund

Ratgeber

Impressumspflicht auf Instagram, TikTok, YouTube und Co.

Veröffentlicht 2026-08-29Aktualisiert 2026-08-29Lesezeit ca. 11 MinutenAutor: Susanne StrootKeine Rechtsberatung

Der Fall

Kurzantwort

Kurz gesagt

  • Ein Profil braucht ein Impressum, sobald es nicht mehr rein privat ist. Der Maßstab des Medienstaatsvertrags greift dabei früher als der des DDG.
  • § 5 Abs. 1 DDG verlangt Name und Anschrift, unter der Du niedergelassen bist. Ein Postfach genügt dafür nicht, eine ladungsfähige Anschrift schon.
  • Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Zwei Klicks sind zulässig, wenn die Bezeichnungen eindeutig sind.
  • Ein Zwischenschritt über einen Linkdienst ist die riskanteste Variante, weil er einen dritten Klick und eine fremde Seite einbaut.
  • Werbekennzeichnung und Impressum sind zwei verschiedene Pflichten. Die eine ersetzt die andere nicht.
  • Für alle Kanäle zusammen reicht eine Adresse. Das Impressum-Paket kostet 7,90 € netto im Monat, ohne Begrenzung der Projekte.

Sobald Du auf einem Profil regelmäßig etwas anbietest, bewirbst oder monetarisierst, brauchst Du dort ein Impressum. Es reicht nicht, das Impressum irgendwo auf einer Website zu haben und zu hoffen, dass jemand es findet. Es muss von dem Profil aus mit wenigen, eindeutig beschrifteten Klicks erreichbar sein. Und es muss eine Anschrift enthalten, unter der Du tatsächlich erreichbar bist, nicht nur ein Postfach.

Wann ein Profil geschäftsmäßig ist

Es gibt zwei Vorschriften, und sie haben unterschiedliche Schwellen. Genau das wird meistens übersehen.

§ 5 DDG: geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt

§ 5 Abs. 1 DDG verlangt die Angaben von Diensteanbietern „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste". Geschäftsmäßig heißt: auf Dauer angelegt und planmäßig, mit der Absicht, das zu wiederholen. Gewinn musst Du damit nicht machen. Ein Kanal, den Du seit einem Jahr bespielst und über den Du Kooperationen annimmst, ist geschäftsmäßig, auch wenn er im ersten Jahr nichts abgeworfen hat.

Verlangt werden nach § 5 Abs. 1 DDG unter anderem:

  1. Name und Anschrift, unter der Du niedergelassen bist. Bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter (Nr. 1).
  2. Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, einschließlich einer E-Mail-Adresse (Nr. 2).
  3. Register und Registernummer, wenn Du eingetragen bist (Nr. 4).
  4. Aufsichtsbehörde, wenn Deine Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf (Nr. 3), sowie Angaben zu Kammer und Berufsbezeichnung bei reglementierten Berufen (Nr. 5).
  5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn Du eine hast (Nr. 6).

Der Punkt, an dem die meisten Creator hängen bleiben, ist Nummer 1. Die Anschrift muss eine sein, an der Dich jemand erreichen kann, der Dich verklagen will. Was das genau heißt, steht unter Was ladungsfähig heißt und im Detail in der Besprechung des einschlägigen Urteils unter Das BGH-Urteil zur ladungsfähigen Anschrift.

§ 18 MStV: die niedrigere Schwelle

§ 18 Abs. 1 MStV verpflichtet Anbieter von Telemedien, „die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen", dieselben Grundangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das ist deutlich weiter gefasst als „geschäftsmäßig". Ein Kanal, auf dem Du Deine Meinung zu Zeitgeschehen veröffentlichst und der klar über den Familienkreis hinausgeht, fällt darunter, auch ohne einen Cent Umsatz.

Kommt eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung dazu, greift § 18 Abs. 2 MStV. Dann musst Du zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen. Diese Person muss nach § 18 Abs. 2 Satz 2 MStV ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben, unbeschränkt geschäftsfähig sein, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren haben. Bei einem Ein-Personen-Kanal bist Du selbst der Verantwortliche und trägst denselben Namen zweimal ins Impressum.

Merke Dir die Reihenfolge: Fast jedes öffentliche Profil erfüllt § 18 MStV. Nur ein Teil davon erfüllt zusätzlich § 5 DDG. Wer nach dem DDG prüft und dabei „nein" herausbekommt, ist noch nicht fertig.

Finger drückt einen Klingelknopf am Hauseingang

Kapitel 03

Plattform für Plattform: wo das Feld sitzt

Die Pflicht trifft Dich, nicht die Plattform. Wo die Plattform Dir Platz dafür einräumt, ist ihre Entscheidung, und sie ändert diese Entscheidung regelmäßig. Deshalb hier keine Klickpfade, sondern die vier Bauformen, die es gibt, und was in jeder davon zu tun ist. Wir bewerten dabei keine Plattform.

Bauform 1: eigenes Impressumsfeld. Manche Profiltypen, meist Unternehmens- oder Geschäftsprofile, haben ein Feld, das ausdrücklich für Impressumsangaben oder Geschäftsinformationen vorgesehen ist. Wenn Dein Kontotyp so ein Feld hat, gehört es dorthin, vollständig, nicht als Link. Das ist die sicherste Variante, weil sie ohne Umweg auskommt.

Bauform 2: Beschreibungstext mit Zeichengrenze. Bio, Kanalbeschreibung, Über-mich-Text. Ein vollständiges Impressum passt hier selten hinein. Dann setzt Du einen Link, der ausdrücklich „Impressum" heißt. Nicht „mehr Infos", nicht „alles über mich".

Bauform 3: separater Info-Bereich. Ein Reiter oder Untermenü mit Kontakt- oder Geschäftsangaben. Hier gilt die Zwei-Klick-Regel, wenn der Weg dorthin erkennbar beschriftet ist.

Bauform 4: gar kein passendes Feld. Kommt vor, besonders bei kurzlebigen Formaten. Dann bleibt nur der beschriftete Link im Profiltext. Fehlt auch der, ist die eigentliche Frage, ob Du dieses Format geschäftlich nutzen willst.

Prüfe die Felder Deiner Kanäle einmal im Quartal nach. Plattformen bauen Menüs um, und ein Feld, das vor einem Jahr gefüllt war, kann nach einer Umstellung leer sein.

Zwei-Klick-Regel und leichte Erkennbarkeit

Der Bundesgerichtshof hat am 20.07.2006 in der Sache I ZR 228/03 entschieden, dass eine Anbieterkennzeichnung, die über zwei Links erreichbar ist, den Anforderungen an leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit genügen kann. Im Fall führten die Links „Kontakt" und „Impressum" zum Ziel. Der BGH hat dabei betont, dass die Bezeichnungen der Links verständlich sein und sich dem Nutzer aufdrängen müssen.

Das Gegenstück lieferte das OLG Düsseldorf am 13.08.2013 in der Sache I-20 U 75/13. Dort waren die Pflichtangaben auf einem Profil in einem sozialen Netzwerk nur über eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Info" erreichbar. Das Gericht hielt das für unzureichend und formulierte den Unterschied knapp: Der Informationsgehalt von „Info" bleibe deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt" zurück.

Daraus folgt eine einfache Regel: Zähle die Klicks und lies die Beschriftungen. Zwei Klicks sind vertretbar, wenn beide Schritte das Wort „Impressum" oder „Kontakt" tragen. Drei Klicks oder ein unbeschrifteter Schritt sind es nicht.

Hände legen ein Dokument auf die Glasfläche eines Scanners
Hände legen ein Dokument auf die Glasfläche eines Scanners

Kapitel 05

Warum ein Linktree-Zwischenschritt riskant ist

Sammel-Linkseiten sind bequem und in vielen Profilen der einzige verfügbare Link. Nur baust Du damit eine zusätzliche Etage ein, und die kostet Dich zwei Dinge.

Erstens die Klickzahl. Profil, Sammelseite, Website, Impressum sind drei Klicks. Ob das noch „unmittelbar erreichbar" ist, hat kein Gericht für diese Konstellation entschieden, soweit wir sehen. Du trägst also ein Risiko, das Du nicht tragen musst.

Zweitens die Kontrolle. Die Sammelseite gehört Dir nicht. Fällt sie aus, ist Dein Impressum nicht „ständig verfügbar". Ändert sie die Reihenfolge Deiner Links oder schiebt Werbung dazwischen, sinkt die Erkennbarkeit, ohne dass Du etwas getan hast.

Der saubere Weg kostet nichts: Setz neben den Sammel-Link einen zweiten, direkten Link, der ausdrücklich „Impressum" heißt und ohne Zwischenstopp auf Deine Impressumsseite zeigt.

Werbekennzeichnung ist nicht Impressum

Zwei Pflichten, zwei Rechtsgrundlagen, zwei Orte. Die Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation gehört an den einzelnen Beitrag und richtet sich unter anderem nach § 6 DDG und den Vorgaben des Medienstaatsvertrags. Das Impressum gehört an das Profil und richtet sich nach § 5 DDG und § 18 MStV. Wer jeden Beitrag korrekt kennzeichnet, hat damit kein Impressum. Wer ein perfektes Impressum hat, darf trotzdem keine unmarkierte Werbung senden.

Praxisbeispiel

Rechenbeispiel, kein Kundenfall. Eine Fotografin betreibt drei Kanäle: ein Videoformat, ein Bildprofil und einen Newsletter. Alle drei laufen unter ihrem Namen, zwei davon nehmen Kooperationen an. Bisher steht in jedem Profil ihre Wohnanschrift, weil sie kein Studio hat.

Sie bucht das Impressum-Paket für 7,90 € netto im Monat, also 9,40 € brutto. Damit hat sie eine ladungsfähige Anschrift in Gronau (Leine), die sie in allen drei Impressen und in der Datenschutzerklärung einsetzen kann. Die Zahl der Kanäle spielt für den Preis keine Rolle, Details dazu stehen unter Eine Adresse für mehrere Kanäle.

Ihr Postaufkommen ist gering. Sie rechnet mit zwei Briefen im Monat, die geöffnet und gescannt werden sollen. Drei geöffnete Scans sind im Paket enthalten, sie zahlt also nichts extra. Umschlag-Scans am Eingangstag laufen ohnehin mit. Monatliche Belastung: 7,90 € netto. Dagegen stehen die Kosten einer einzigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Eine Durchschnittszahl nennen wir dafür nicht, weil sie vom Gegenstandswert und vom Einzelfall abhängt.

Fächer aus weißen Fensterbriefumschlägen

Kapitel 08

Das passende Paket

Für Profile, Kanäle und Websites reicht das Impressum-Paket für 7,90 € netto im Monat, jährlich 6,32 € netto im Monat. Enthalten sind die ladungsfähige c/o-Adresse für Impressum, Datenschutzerklärung und Social-Media-Profile ohne Begrenzung der Projekte, die Postannahme, der Umschlag-Scan am Eingangstag und drei geöffnete Scans im Monat. Keine Kaution, keine Einrichtungsgebühr, monatlich kündbar. Wenn ein Registergericht oder ein Notar später eine Anschrift ohne c/o verlangt, ist das Business-Paket für 24,90 € netto im Monat der nächste Schritt. Alle Stückpreise stehen unter Preise und Stückkosten.

Schreib uns, welche Kanäle Du betreibst und ob eine Gesellschaft dahintersteht. Wir sagen Dir, welche Angaben in Deine Impressen gehören und welches Paket dafür reicht: Adresse für Dein Profil anfragen. Was speziell für Creator gilt, steht unter Impressum-Adresse für Creator.

Grenzen

Typische Fehler in Creator-Impressen

  • Nur eine E-Mail-Adresse. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verlangt eine Anschrift. Die E-Mail nach Nr. 2 kommt dazu, sie ersetzt nichts.
  • Postfach statt Anschrift. Ein Postfach ist keine Anschrift, unter der Du niedergelassen bist. Warum das so ist und welche Alternativen es gibt, steht unter Impressum ohne Privatadresse.
  • Adresse als Bild. Wer die Anschrift als Grafik einbaut, damit sie nicht ausgelesen wird, macht sie für Screenreader unlesbar und riskiert die leichte Erkennbarkeit.
  • Ein Impressum für zwei Betreiber. Gehört ein Kanal der GmbH und einer Dir persönlich, brauchen beide ihr eigenes, zutreffendes Impressum.
  • Rechtsform vergessen. „Musterbau" statt „Musterbau UG (haftungsbeschränkt)" ist unvollständig.
  • Veraltete Anschrift nach einem Umzug. Der teuerste Fehler, weil Zustellungen ins Leere gehen.

Verstöße gegen § 5 Abs. 1 DDG sind nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG bußgeldbewehrt, der Rahmen reicht bis zu 50.000 €. In der Praxis kommt der Ärger meist früher und von der Seite: über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, weil die Impressumspflicht als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG behandelt wird.

Nummerierte Briefkastenanlage in gedeckten Grautönen

Kapitel 10

Häufige Fragen

Braucht ein privater Account ein Impressum?

Nein, solange er ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Genau so steht es in § 18 Abs. 1 MStV. Die Grenze ist enger, als viele denken: Ein öffentlich sichtbarer Account mit Reichweite dient in aller Regel nicht mehr nur familiären Zwecken. Sobald Du dort auch nur gelegentlich etwas bewirbst, verkaufst oder für eine Kooperation postest, ist die Frage entschieden.

Ein Link kann reichen, wenn er zwei Bedingungen erfüllt. Er muss eindeutig beschriftet sein, also „Impressum" oder „Kontakt" heißen, und er muss ohne Umweg zum Ziel führen. Der BGH hat in I ZR 228/03 zwei Links akzeptiert. Ein unbeschrifteter Schritt oder ein Zwischenstopp auf einer fremden Sammelseite ist etwas anderes.

Muss die Adresse im Profil selbst stehen?

Nur dann, wenn die Plattform ein Feld dafür vorsieht und kein zumutbarer Weg zu einem vollständigen Impressum existiert. Ansonsten genügt der eindeutig beschriftete Weg dorthin. Wichtig ist nicht der Ort, sondern die Erreichbarkeit: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar. Wenn ein Feld vorhanden ist, füll es aus, statt zu argumentieren.

Was gilt bei mehreren Kanälen?

Jeder Kanal braucht seinen eigenen Zugang zum Impressum. Ein Impressum auf der Website deckt nicht automatisch das Profil ab, wenn vom Profil aus kein erkennbarer Weg dorthin führt. Inhaltlich darf es dasselbe Impressum sein, solange derselbe Anbieter dahintersteht. Gehören zwei Kanäle verschiedenen Rechtsträgern, brauchen sie unterschiedliche Angaben.

Wer haftet bei Agenturbetreuung?

Verantwortlich ist der Anbieter des Dienstes, also derjenige, dessen Kanal es ist. Eine Agentur, die Deine Profile pflegt, wird dadurch nicht zum Diensteanbieter im Sinne von § 5 DDG. Im Innenverhältnis kannst Du vertraglich regeln, wer die Angaben pflegt und wer für Fehler einsteht. Nach außen wirst Du in Anspruch genommen. Deshalb gehört die Impressumsprüfung in die Abnahme, nicht in den guten Willen.


Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 29.08.2026 nach den unten genannten Quellen wieder. Ob Dein konkretes Profil geschäftsmäßig ist oder journalistisch-redaktionell gestaltet, ist eine Wertung im Einzelfall. Bei Abmahnung oder Bußgeldbescheid wende Dich an einen Anwalt.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 29.08.2026.

Passendes Paket: Impressum 7,90 € oder Business 24,90 € netto

Für Impressum, Shop und Rechnungen reicht das Impressum-Paket mit c/o. Für Handelsregister und Gewerbeamt brauchst Du Business ohne c/o. Wechsel ist jederzeit möglich.

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