Kurz gesagt
- Ein Nachsendeauftrag ist der Auftrag an das Postunternehmen, Briefe von einer Anschrift an eine andere weiterzuleiten.
- Die Obergrenze steht im Gesetz: § 16 Abs. 3 PostG 2024 verpflichtet den Universaldienstanbieter zur Nachsendung für bis zu sechs Monate.
- Er verschiebt den Zustellweg. Deine Anschrift in Impressum, Register und Gewerbeanzeige bleibt unberührt.
- Einschreiben und förmliche Zustellungen sind von der Nachsendung ausgenommen oder nur eingeschränkt erfasst.
- Als Brücke nach einem Umzug sinnvoll, als Dauerlösung für ein Unternehmen nicht.
Rechtliche Grundlage
Die Nachsendung ist Teil des Universaldienstes. § 15 PostG 2024 verpflichtet zur flächendeckend angemessenen und ausreichenden Versorgung mit Postdienstleistungen, die einzelnen Leistungen zählt § 16 auf. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 PostG gehört die Beförderung von Briefsendungen bis 2.000 Gramm dazu, und § 16 Abs. 3 PostG bestimmt, dass Anbieter dieser Leistung Briefsendungen auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachzusenden haben.
Derselbe Absatz regelt die verwandten Leistungen: Lagerung auf Antrag für bis zu vier Wochen und Vorhaltung postlagernder Sendungen für mindestens sieben Werktage. Die Frage nach der Laufzeit beantwortet also das Gesetz, nicht ein Preisblatt. Wer länger nachsenden lassen will, braucht einen Folgeauftrag.
Was er nicht leistet, ergibt sich aus den Vorschriften, die eine Anschrift verlangen: § 5 Abs. 1 DDG für das Impressum, § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG für die Anmeldung einer GmbH oder UG, § 14 GewO für die Gewerbeanzeige. In allen drei Fällen geht es um einen Ort, nicht um einen Transportweg.
Dazu kommt die Zustellfähigkeit. Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2023 entschieden, dass die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung beauftragt ist, keine ladungsfähige Anschrift ist (V ZR 210/22). Ein Nachsendeauftrag ist genau das: reine Weiterleitung.


