Kurz gesagt
- Der Satzungssitz ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung festlegt, § 4a GmbHG und § 5 AktG.
- Der Verwaltungssitz ist der Ort, an dem tatsächlich gearbeitet und geleitet wird. Beide dürfen auseinanderfallen.
- Der Satzungssitz ist ein Ort, keine Adresse. Die Hausnummer liefert die Geschäftsanschrift.
- Den Satzungssitz zu ändern ist eine Satzungsänderung mit Notar. Die Geschäftsanschrift zu ändern ist eine schlichte Anmeldung.
Rechtliche Grundlage
Für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) gilt § 4a GmbHG: Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG gehört der Sitz zum Pflichtinhalt des Gesellschaftsvertrags, nach § 10 Abs. 1 GmbHG wird er eingetragen. Für die Aktiengesellschaft steht dasselbe in § 5 AktG.
Beim Verein arbeitet § 24 BGB umgekehrt: Als Sitz gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Für die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 706 BGB seit dem MoPeG dieselbe Logik: Sitz ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren einen inländischen Vertragssitz und die Gesellschaft ist im Gesellschaftsregister eingetragen.
Seit der GmbH-Reform von 2008 muss der Satzungssitz nicht mehr an den Ort der Geschäftsleitung oder des Betriebs gebunden sein. Die frühere Koppelung im GmbH-Gesetz ist entfallen, deshalb darf der Verwaltungssitz heute an einem anderen Ort liegen.
Steuerlich zählt der Satzungssitz über § 11 AO als Sitz, daneben steht der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Prozessual knüpft § 17 ZPO für den allgemeinen Gerichtsstand an den Sitz an und stellt hilfsweise auf den Ort der Verwaltung ab.


