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Zwei rote Aktenordner auf einem Holztisch

Glossar

Satzungssitz

Veröffentlicht 2026-08-29 · Aktualisiert 2026-08-29 · Autor: Susanne Stroot · Keine Rechtsberatung

Der Satzungssitz ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag festlegt. Der Verwaltungssitz kann woanders liegen. Was das praktisch bedeutet.

Definition

Der Satzungssitz ist der inländische Ort, den eine Gesellschaft in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung als Sitz bestimmt. Er legt fest, welches Registergericht und welche Behörden für die Gesellschaft zuständig sind, und sagt nichts darüber aus, wo tatsächlich gearbeitet wird.

Kurz gesagt

  • Der Satzungssitz ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung festlegt, § 4a GmbHG und § 5 AktG.
  • Der Verwaltungssitz ist der Ort, an dem tatsächlich gearbeitet und geleitet wird. Beide dürfen auseinanderfallen.
  • Der Satzungssitz ist ein Ort, keine Adresse. Die Hausnummer liefert die Geschäftsanschrift.
  • Den Satzungssitz zu ändern ist eine Satzungsänderung mit Notar. Die Geschäftsanschrift zu ändern ist eine schlichte Anmeldung.

Rechtliche Grundlage

Für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) gilt § 4a GmbHG: Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG gehört der Sitz zum Pflichtinhalt des Gesellschaftsvertrags, nach § 10 Abs. 1 GmbHG wird er eingetragen. Für die Aktiengesellschaft steht dasselbe in § 5 AktG.

Beim Verein arbeitet § 24 BGB umgekehrt: Als Sitz gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Für die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 706 BGB seit dem MoPeG dieselbe Logik: Sitz ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren einen inländischen Vertragssitz und die Gesellschaft ist im Gesellschaftsregister eingetragen.

Seit der GmbH-Reform von 2008 muss der Satzungssitz nicht mehr an den Ort der Geschäftsleitung oder des Betriebs gebunden sein. Die frühere Koppelung im GmbH-Gesetz ist entfallen, deshalb darf der Verwaltungssitz heute an einem anderen Ort liegen.

Steuerlich zählt der Satzungssitz über § 11 AO als Sitz, daneben steht der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Prozessual knüpft § 17 ZPO für den allgemeinen Gerichtsstand an den Sitz an und stellt hilfsweise auf den Ort der Verwaltung ab.

Schreibtisch von oben mit Kraftpapier-Umschlag neben einem Laptop

Weiter im Begriff

Praxisfolge für Selbstständige

Merke Dir die Kostenschwelle: Ein Umzug innerhalb desselben Ortes ist nur eine Änderung der Geschäftsanschrift und wird beim Registergericht angemeldet. Ein Umzug in einen anderen Ort berührt den Satzungssitz und verlangt einen Gesellschafterbeschluss, eine Satzungsänderung und den Notar. Wer seinen Satzungssitz früh an eine Adresse legt, die auch nach dem nächsten Wohnungswechsel bestehen bleibt, spart sich diesen Weg.

Praxisbeispiel

Zwei Gesellschafter gründen eine UG und tragen als Satzungssitz die Privatadresse eines der beiden ein. Zwei Jahre später zieht dieser Gesellschafter in eine andere Stadt. Jetzt hängt am Umzug eine Satzungsänderung samt Notartermin und Registeranmeldung, dazu die Nachführung von Impressum, Rechnungen, Bank und Verträgen. Hätten sie den Sitz auf eine feste Geschäftsadresse gelegt, wäre nur die Privatanschrift eines Gesellschafters umgezogen und sonst nichts.

Kapitel 03

Abgrenzung

Verwaltungssitz. Der Ort der tatsächlichen Leitung. Er entsteht durch Handeln, nicht durch Beschluss, und ist für Finanzamt und Gerichtsstand oft die wichtigere Größe.

Geschäftsanschrift. Die Adresse mit Straße und Hausnummer innerhalb des Sitzorts, siehe Geschäftsanschrift. Sie ändert sich viel häufiger als der Sitz.

Firmensitz. Alltagswort ohne feste Bedeutung, das je nach Formular Satzungssitz, Verwaltungssitz oder schlicht die Anschrift meint, siehe Firmensitz.

Begriffsnetz

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Muss der Satzungssitz dort sein, wo ich tatsächlich arbeite?

Nein, jedenfalls nicht bei der GmbH und der UG. § 4a GmbHG verlangt nur einen Ort im Inland. Die frühere Bindung an Geschäftsleitung oder Betrieb ist 2008 entfallen. Steuerlich bleibt der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO trotzdem relevant.

Kann der Satzungssitz im Ausland liegen?

Nein. § 4a GmbHG und § 5 AktG verlangen ausdrücklich einen Ort im Inland. Nur der Verwaltungssitz kann seit 2008 im Ausland liegen; ob das im Einzelfall trägt, ist eine Frage für Notar und Steuerberater.

Ändert sich mit dem Satzungssitz auch das zuständige Registergericht?

Ja. Die Zuständigkeit folgt dem Sitz. Bei einer Sitzverlegung in einen anderen Gerichtsbezirk wandert die Registerakte mit. Bleibt der Ort gleich und ändert sich nur die Hausnummer, bleibt alles beim alten Gericht.

Weiterlesen

Was der Alltagsbegriff daneben alles bedeutet, steht unter Firmensitz. Den praktischen Ablauf bei einem Adresswechsel beschreibt Geschäftsanschrift ändern, die Besonderheiten der Rechtsform stehen auf Geschäftsadresse für die GmbH.

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Hinweis: Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 29.08.2026 nach den unten genannten Quellen wieder. Registergerichte und Finanzämter entscheiden im Einzelfall. Eine Sitzverlegung gehört vorher auf den Tisch von Notar und Steuerberater.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 29.08.2026.