Es gibt einen Moment, den viele Selfpublisher kennen: Das Manuskript ist fertig, das Cover steht, der Hochladeprozess läuft, und dann kommt die Seite mit dem Impressum. Vier Zeilen, die niemand liest, und trotzdem die einzige Stelle im ganzen Buch, an der Du Deinen Wohnort an alle weitergibst, die das Buch je in die Hand nehmen. Anders als bei einer Website lässt sich das später nicht mit zwei Klicks ändern.
Die Impressumspflicht für Bücher kommt nicht aus dem Internetrecht, sondern aus dem Presserecht der Länder. Jedes Bundesland hat ein eigenes Pressegesetz, und alle sechzehn verlangen bei Druckwerken Pflichtangaben. In Niedersachsen regelt das § 8 NPresseG: Auf jedem im Geltungsbereich des Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, im Selbstverlag Name und Anschrift der Verfasserin oder des Herausgebers.
Zwei Dinge folgen daraus, die viele Autorinnen überraschen.
Erstens: Selbstverlag heißt nicht, dass die Pflicht entfällt, sondern dass sie auf Dich übergeht. Ohne Verlag bist Du Verleger. Es gibt niemanden sonst, dessen Anschrift dort stehen könnte.
Zweitens: Das ist keine Formalie ohne Folgen. Nach § 22 NPresseG ist ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. In anderen Bundesländern gelten vergleichbare Vorschriften mit abweichenden Paragrafennummern und teils anderen Bußgeldrahmen. Praktisch relevanter als das Bußgeld ist allerdings ein anderer Punkt: Wer keine ladungsfähige Anschrift angibt, kann bei einer Persönlichkeitsrechts- oder Urheberrechtsstreitigkeit nicht ordentlich in Anspruch genommen werden, und genau das provoziert Recherche statt Nachsicht.



