Kurz gesagt
- Der Sitz nach § 24 BGB und § 57 BGB steht in der Satzung und wird eingetragen. Die ladungsfähige Anschrift ist etwas anderes: Sie steht nach § 64 BGB nicht in der Eintragung, das Registergericht kann aber nach § 15 VRV verlangen, dass Ihr jede Änderung unverzüglich mitteilt.
- Deshalb hängt die Vereinspost in den meisten Vereinen an der Privatwohnung eines Vorstandsmitglieds und wandert bei jeder Neuwahl mit. Genau das löst eine feste Anschrift.
- Für 24,90 € netto im Monat trägt der Briefkasten den Vereinsnamen ohne c/o, dazu kommen Bescheinigungen für Registergericht und Finanzamt sowie die Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz.
- Die ehrliche Grenze: Die Anschrift ist kein Vereinsheim, kein Versammlungsort und kein Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO. Sie verlegt Euren Sitz nicht und ersetzt keine Satzungsänderung.
- Rechenbeispiel Kulturverein mit 60 Mitgliedern: fünf Briefe im Monat, vier davon geöffnet und gescannt, Monatskosten 24,90 € netto.
In fast jedem eingetragenen Verein gibt es eine Person, in deren Hausflur die Vereinspost liegt. Meistens ist es die Schatzmeisterin, manchmal der erste Vorsitzende, und fast immer ist es historisch gewachsen. Solange dieselben Leute dabeibleiben, funktioniert das. Es fällt in dem Moment auseinander, in dem jemand aufhört, umzieht oder stirbt, und niemand die Unterlagen und die laufenden Fristen kennt.
Diese Unterscheidung ist der Kern der ganzen Seite, und sie wird in Vereinsforen regelmäßig durcheinandergebracht.
Der Sitz ist ein Rechtsbegriff. Nach § 24 BGB ist der Sitz eines Vereins, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Nach § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung den Sitz enthalten, sonst ist der Verein nicht eintragungsfähig. Der Sitz bestimmt, welches Amtsgericht das Vereinsregister führt und welches Finanzamt zuständig ist. Ihn zu ändern heißt: Mitgliederversammlung, Satzungsänderung, Beschluss, notarielle Anmeldung, neues Registergericht.
Die Anschrift ist dagegen die Straße mit Hausnummer, an der Post ankommt. Sie steht nicht in der Eintragung, denn § 64 BGB zählt abschließend auf, was eingetragen wird: Name und Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht. Die Anschrift ist nicht dabei.
Trotzdem interessiert sie das Gericht. § 15 VRV trägt die Überschrift „Erreichbarkeit des Vereins" und erlaubt dem Registergericht, den Verein aufzufordern, eine Änderung der ladungsfähigen Vereinsanschrift unverzüglich mitzuteilen. Diese Aufforderung ergeht typischerweise mit der Benachrichtigung über die erstmalige Eintragung. Die Anschrift wird in den Registerakten geführt, nicht in der Eintragung selbst.
Für Euch bedeutet das etwas sehr Praktisches: Die Anschrift lässt sich formlos wechseln, ohne Mitgliederversammlung, ohne Satzungsänderung und ohne Notar. Ihr teilt sie dem Registergericht mit, meldet sie dem Finanzamt und ändert sie im Impressum. Das ist ein Vorgang von einer Stunde. Wie eine solche Meldung aufgebaut wird, steht unter Anschrift ändern und melden.







