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Finger drückt einen Klingelknopf am Hauseingang

Für wen

Geschäftsadresse für Vereine

Wechselt der Vorstand, wechselt oft die Vereinsanschrift. Was § 15 VRV verlangt, was ins Impressum gehört und wie eine feste Adresse das Problem löst.

Am Briefkasten steht
Muster Media UG(haftungsbeschränkt)Schulstraße 531028 Gronau (Leine)

Ohne c/o. So verlangt es das Registergericht (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG).

Der Fall

Sitz nach § 57 BGB und Anschrift sind zwei Dinge

Kurz gesagt

  • Der Sitz nach § 24 BGB und § 57 BGB steht in der Satzung und wird eingetragen. Die ladungsfähige Anschrift ist etwas anderes: Sie steht nach § 64 BGB nicht in der Eintragung, das Registergericht kann aber nach § 15 VRV verlangen, dass Ihr jede Änderung unverzüglich mitteilt.
  • Deshalb hängt die Vereinspost in den meisten Vereinen an der Privatwohnung eines Vorstandsmitglieds und wandert bei jeder Neuwahl mit. Genau das löst eine feste Anschrift.
  • Für 24,90 € netto im Monat trägt der Briefkasten den Vereinsnamen ohne c/o, dazu kommen Bescheinigungen für Registergericht und Finanzamt sowie die Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz.
  • Die ehrliche Grenze: Die Anschrift ist kein Vereinsheim, kein Versammlungsort und kein Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO. Sie verlegt Euren Sitz nicht und ersetzt keine Satzungsänderung.
  • Rechenbeispiel Kulturverein mit 60 Mitgliedern: fünf Briefe im Monat, vier davon geöffnet und gescannt, Monatskosten 24,90 € netto.

In fast jedem eingetragenen Verein gibt es eine Person, in deren Hausflur die Vereinspost liegt. Meistens ist es die Schatzmeisterin, manchmal der erste Vorsitzende, und fast immer ist es historisch gewachsen. Solange dieselben Leute dabeibleiben, funktioniert das. Es fällt in dem Moment auseinander, in dem jemand aufhört, umzieht oder stirbt, und niemand die Unterlagen und die laufenden Fristen kennt.

Diese Unterscheidung ist der Kern der ganzen Seite, und sie wird in Vereinsforen regelmäßig durcheinandergebracht.

Der Sitz ist ein Rechtsbegriff. Nach § 24 BGB ist der Sitz eines Vereins, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Nach § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung den Sitz enthalten, sonst ist der Verein nicht eintragungsfähig. Der Sitz bestimmt, welches Amtsgericht das Vereinsregister führt und welches Finanzamt zuständig ist. Ihn zu ändern heißt: Mitgliederversammlung, Satzungsänderung, Beschluss, notarielle Anmeldung, neues Registergericht.

Die Anschrift ist dagegen die Straße mit Hausnummer, an der Post ankommt. Sie steht nicht in der Eintragung, denn § 64 BGB zählt abschließend auf, was eingetragen wird: Name und Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht. Die Anschrift ist nicht dabei.

Trotzdem interessiert sie das Gericht. § 15 VRV trägt die Überschrift „Erreichbarkeit des Vereins" und erlaubt dem Registergericht, den Verein aufzufordern, eine Änderung der ladungsfähigen Vereinsanschrift unverzüglich mitzuteilen. Diese Aufforderung ergeht typischerweise mit der Benachrichtigung über die erstmalige Eintragung. Die Anschrift wird in den Registerakten geführt, nicht in der Eintragung selbst.

Für Euch bedeutet das etwas sehr Praktisches: Die Anschrift lässt sich formlos wechseln, ohne Mitgliederversammlung, ohne Satzungsänderung und ohne Notar. Ihr teilt sie dem Registergericht mit, meldet sie dem Finanzamt und ändert sie im Impressum. Das ist ein Vorgang von einer Stunde. Wie eine solche Meldung aufgebaut wird, steht unter Anschrift ändern und melden.

Briefschlitz in einer Klinkerwand

Kapitel 02

Das Vorstandsproblem

Warum das wichtig ist, zeigt der typische Ablauf.

Ein Verein wird 2014 gegründet, die Schriftführerin gibt ihre Wohnanschrift an, weil es keine andere gibt. Die Anschrift steht ab da im Impressum der Vereinsseite, auf Mitgliedsanträgen, in Förderanträgen, auf Zuwendungsbestätigungen, bei der Bank, bei der Versicherung, beim Verband und in jeder Vereinsbroschüre. 2019 zieht sie um, ein Teil wird geändert, ein Teil nicht. 2023 tritt sie zurück, die Post läuft weiter zu ihr, sie leitet sie eine Weile aus Gefälligkeit weiter und irgendwann nicht mehr.

Was danach kommt, ist bei Vereinen erstaunlich oft dasselbe: ein Bescheid des Finanzamts, der nicht ankommt, ein nicht bemerkter Fristablauf, eine Rückfrage des Registergerichts, die ins Leere läuft, und die Frage, ob der Freistellungsbescheid noch gültig ist. Dazu kommt die Belastung der Person selbst, die drei Jahre nach ihrem Rücktritt noch Vereinspost bekommt und deren Privatanschrift in Dutzenden von Dokumenten steht.

Eine feste Vereinsanschrift löst das an der Wurzel: Sie bleibt, wenn der Vorstand wechselt. Bei einer Neuwahl ändert Ihr die Zugriffsberechtigungen auf den digitalen Posteingang, nicht die Adresse in fünfzig Dokumenten.

Wichtig ist dabei, dass die Anschrift ihre Aufgabe rechtlich erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2023 entschieden, dass die Anschrift eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung von Sendungen beauftragt ist und bei dem sich der Adressat nicht aufhält, keine ladungsfähige Anschrift im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist (V ZR 210/22). Eine bloße Weiterleitungsadresse taugt für einen Verein also nicht. Bei uns nimmt zu Geschäftszeiten eine Person vor Ort an, und der vertretungsberechtigte Vorstand erteilt eine schriftliche Empfangsvollmacht; was die genau bewirkt, steht unter Empfangsvollmacht erklärt.

Was ins Vereinsimpressum gehört

Sobald der Verein eine Website betreibt, gilt § 5 Abs. 1 DDG. Für einen eingetragenen Verein sind das:

  • Der vollständige Vereinsname mit dem Zusatz „e. V.".
  • Die Anschrift, unter der der Verein erreichbar ist.
  • Die Vertretungsberechtigten, also die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, mit denen die Satzung die Vertretung zuweist. Nicht der gesamte erweiterte Vorstand, sondern die tatsächlich Vertretungsberechtigten.
  • Eine E-Mail-Adresse für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme.
  • Registergericht und Registernummer, also das Amtsgericht mit dem Vereinsregisterzeichen.
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls der Verein eine hat.

Kommt eine Vereinszeitung, ein Blog oder ein regelmäßig gepflegter Newsbereich dazu, verlangt § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich einen Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Inhalte mit Namen und Anschrift. Wird die Mitgliederzeitschrift gedruckt, greifen außerdem die Landespressegesetze mit ihren Pflichtangaben für Druckwerke, in Niedersachsen § 8 NPresseG.

An allen diesen Stellen darf die gemietete Anschrift stehen. Der Unterschied zum kleinsten Paket ist der c/o-Zusatz: Für einen eingetragenen Verein empfehlen wir den eigenen Briefkasten mit dem Vereinsnamen, weil Registergericht, Bank und Finanzamt sonst regelmäßig nachfragen.

Schreibtisch von oben: eine Hand greift einen Kraftpapier-Umschlag neben einem Laptop
Schreibtisch von oben: eine Hand greift einen Kraftpapier-Umschlag neben einem Laptop

Kapitel 04

Gemeinnützigkeit und Finanzamt

Hier liegt der zweite Punkt, an dem Vereine anders behandelt werden als Unternehmen.

Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Körperschaftsteuer richtet sich nach § 20 AO nach der Geschäftsleitung, hilfsweise nach dem Sitz. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem die maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden. Bei einem Verein ist das der Ort, an dem der Vorstand arbeitet und die Mitgliederversammlung stattfindet, nicht der Ort des Briefkastens.

Das ist wichtig, weil es das häufigste Missverständnis auflöst: Eine gemietete Anschrift in Gronau (Leine) macht nicht das Finanzamt Hildesheim-Alfeld zuständig, wenn der Verein in Hessen tagt. Sie ändert nur, wohin die Bescheide geschickt werden. Genau das ist gewollt, und mehr braucht Ihr auch nicht.

Für die Gemeinnützigkeit selbst ist die Anschrift ohne Bedeutung. Maßgeblich sind die §§ 51 bis 68 AO: die satzungsmäßigen Voraussetzungen, die Ausschließlichkeit, die Selbstlosigkeit und die tatsächliche Geschäftsführung. Die gesonderte Feststellung nach § 60a AO knüpft an die Satzung an, nicht an die Postanschrift. Es gibt keine Vorschrift, nach der ein gemeinnütziger Verein eigene Räume unterhalten muss.

Was Ihr allerdings wissen solltet: Seit Anfang 2024 führt das Bundeszentralamt für Steuern nach § 60b AO das Zuwendungsempfängerregister. Es ist öffentlich einsehbar und enthält unter anderem Name und Anschrift der berechtigten Körperschaft, die steuerbegünstigten Zwecke, das zuständige Finanzamt und Bankverbindungsdaten. Wenn dort bisher die Wohnanschrift Eures Kassenwarts stand, steht sie öffentlich im Netz. Nach einem Adresswechsel steht dort die Vereinsanschrift.

Transparenzregister: Vereine stehen automatisch drin

Ein Punkt, den viele Vorstände nicht kennen, weil er ohne ihr Zutun passiert.

Nach § 20a GwG erstellt die registerführende Stelle für eingetragene Vereine anhand der Daten aus dem Vereinsregister eine Eintragung im Transparenzregister, ohne dass es einer Mitteilung nach § 20 Abs. 1 GwG bedarf. Dabei werden alle Vorstandsmitglieder als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG erfasst. Fehlen Angaben im Vereinsregister, wird Deutschland als Wohnsitzland und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die so eingetragenen Daten gelten als Angaben des Vereins, solange der Verein nichts Abweichendes mitteilt.

Für Euch heißt das zweierlei. Erstens: Ihr müsst in der Regel nichts melden, die Eintragung entsteht von selbst. Zweitens: Wenn Ihr abweichende Angaben machen wollt, etwa weil ein Vorstandsmitglied im Ausland wohnt, geht das nur durch eine eigene Mitteilung. Mehr zum Register steht unter Transparenzregister erklärt.

Blatt Papier im Einzug eines Multifunktionsgeräts

Kapitel 06

Post im Vereinsalltag

Was tatsächlich ankommt, unterscheidet sich deutlich vom Posteingang eines Unternehmens:

  • Bescheide des Finanzamts, insbesondere der Freistellungsbescheid und die Feststellung nach § 60a AO.
  • Post des Registergerichts, etwa Zwischenverfügungen nach der Anmeldung eines Vorstandswechsels nach § 67 BGB.
  • Mitgliedsanträge, Kündigungen und Adressänderungen in Papierform, gerade bei älteren Mitgliedern.
  • Belege für Zuwendungsbestätigungen und Rückfragen von Spenderinnen.
  • Bank- und Versicherungspost, Beitragsrechnungen von Dach- und Fachverbänden.
  • GEMA-Rechnungen, Genehmigungen für Veranstaltungen, Schreiben der Kommune zur Nutzung von Räumen und Plätzen.

Bei uns wird jeder Umschlag am Eingangstag gescannt. Der Vorstand sieht also am selben Tag, dass das Finanzamt geschrieben hat, auch wenn niemand Zeit hat, in einen Briefkasten zu schauen. Was geöffnet werden soll, gebt Ihr frei; im Business-Paket sind zehn vollständige Scans im Monat enthalten. Originale bewahren wir 30 Tage auf und leiten sie nach Eurer Vorgabe weiter.

Wer unterschreibt und wer sich ausweist

Vertragspartner ist der Verein als juristische Person, unterschrieben wird von den nach der Satzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern nach § 26 BGB. Wenn die Satzung Gesamtvertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vorsieht, brauchen wir beide Unterschriften.

Dazu kommt eine Pflicht, die uns trifft, nicht Euch: Als Anbieter einer Geschäftsanschrift sind wir Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG und müssen den Vertragspartner und die für ihn auftretenden Personen identifizieren. Konkret brauchen wir einen aktuellen Vereinsregisterauszug, die Satzung und die Ausweisdaten der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder. Warum das kein Misstrauen ist, sondern Gesetz, steht unter Warum wir Ausweise prüfen müssen.

Bei einem Vorstandswechsel meldet Ihr uns die neuen Vertretungsberechtigten. Wir aktualisieren dann die Empfangsvollmacht und die Zugriffsrechte auf den digitalen Posteingang. Der Vertrag selbst läuft weiter, weil er mit dem Verein besteht und nicht mit einer Person.

Praxisbeispiel: Kulturverein mit 60 Mitgliedern

Rechenbeispiel, kein echter Kunde. Ein eingetragener Kulturverein, 60 Mitglieder, gemeinnützig, vier Veranstaltungen im Jahr, kein eigenes Vereinsheim. Die Anschrift lag bisher bei der Schatzmeisterin und stand im Impressum, auf Mitgliedsanträgen, im Förderantrag der Kommune, bei der Bank und im Zuwendungsempfängerregister.

Nach dem Wechsel trägt der Briefkasten den Vereinsnamen ohne c/o. Post im Monat: ein Schreiben des Finanzamts oder der Bank, zwei Verbandsrundschreiben, ein Mitgliedsantrag, gelegentlich Werbung. Vier der fünf Briefe werden geöffnet und gescannt und liegen im Kontingent von zehn. Monatskosten 24,90 € netto, einmalig 29 € für die Einrichtung samt Identitätsprüfung. Der Sitz bleibt unverändert in der Satzung, das zuständige Registergericht ebenfalls, und das Finanzamt bleibt zuständig wie bisher, weil der Vorstand weiterhin vor Ort arbeitet.

Briefkastenanlage aus Edelstahl in einem Hausflur, nur Hausnummern zu sehen

Kapitel 08

Kosten für Vereine

Alle Preise netto, monatlich kündbar nach einer Mindestlaufzeit von einem Monat, keine Kaution.

RechenbeispielPost im MonatRechnungMonatlich netto
Kulturverein, 60 Mitglieder5 Briefe, 4 geöffnet24,90 €24,90 €
Sportverein, 400 Mitglieder14 Briefe geöffnet, 3 Pakete24,90 € + 4 × 1,50 € + 3 × 3,00 €39,90 €
Verein mit Spendenverwaltung und Steuerbüroüber 20 Briefe, Weiterleitung an die Steuerkanzlei49,00 €49,00 €

Im Business-Paket kommt einmalig eine Einrichtungsgebühr von 29 € dazu, in der die Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz enthalten ist. Jeder Voll-Scan über die zehn enthaltenen hinaus kostet 1,50 €, die Paketannahme 3,00 € je Sendung, die Weiterleitung eines Originals 2,50 € zuzüglich Porto. Bei jährlicher Zahlweise sinkt das Business-Paket auf 19,92 € im Monat. Alle Stückpreise stehen vollständig unter Preise und Stückkosten.

Ein Hinweis zur Einordnung: 24,90 € netto im Monat sind 298,80 € im Jahr, bei jährlicher Zahlweise 239,04 €. Bei 60 Mitgliedern sind das rund 4 € Jahresbeitrag je Mitglied. Ob das für Euren Verein sinnvoll ist, entscheidet Ihr, nicht wir.

Welches Paket zum Verein passt

Für eingetragene Vereine ist das Business-Paket für 24,90 € netto im Monat die richtige Wahl, weil der Briefkasten den Vereinsnamen ohne c/o trägt und Ihr Bescheinigungen für Registergericht und Finanzamt bekommt. Das kleinste Paket für 7,90 € reicht für nicht eingetragene Vereine, Initiativen und Vereine in Gründung, die zunächst nur eine Anschrift fürs Impressum und für Anträge brauchen. Digital Pro für 49 € lohnt sich, wenn die Buchhaltung bei einem Steuerbüro liegt und Belege automatisch dorthin sollen.

Schreibt uns, ob der Verein eingetragen ist, wie viele Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind und ob Pakete ankommen sollen. Wir antworten an Werktagen bis zum nächsten Werktag: Vereinsadresse anfragen.

Grenzen

Was die Adresse für einen Verein nicht leistet

Drei Sätze, die für Vereine besonders zählen. Erstens: Die Anschrift ist kein Vereinsheim und kein Versammlungsort; Mitgliederversammlungen finden dort nicht statt. Zweitens: Sie verlegt den Sitz nach § 24 BGB nicht und ersetzt keine Satzungsänderung. Drittens: Sie begründet keinen Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO, weil dafür der Mittelpunkt der tatsächlichen Oberleitung dorthin wandern müsste.

Stapel weißer Briefumschläge vor dunklem Hintergrund

Kapitel 10

Fragen von Vereinen

Muss der Verein die neue Anschrift beim Vereinsregister anmelden?

Eine Anmeldung im Sinne des § 67 BGB ist es nicht, denn die Anschrift gehört nach § 64 BGB nicht zum Inhalt der Eintragung. Trotzdem solltet Ihr sie mitteilen: § 15 VRV erlaubt dem Registergericht ausdrücklich, die unverzügliche Mitteilung einer geänderten ladungsfähigen Vereinsanschrift zu verlangen, und viele Gerichte fordern das mit der Eintragungsnachricht an. Ein formloses Schreiben des vertretungsberechtigten Vorstands mit Vereinsregisternummer genügt. Notar und Mitgliederversammlung braucht Ihr dafür nicht.

Können wir unseren Vereinssitz nach Gronau (Leine) verlegen, weil dort die Adresse liegt?

Möglich ist das, sinnvoll meistens nicht. Der Sitz steht nach § 57 Abs. 1 BGB in der Satzung, eine Verlegung braucht also einen Beschluss der Mitgliederversammlung, eine Satzungsänderung und die Anmeldung zum Register. Danach wäre ein anderes Amtsgericht für das Vereinsregister zuständig, und Ihr müsstet zu einem Gericht, das mit Eurer Vereinsarbeit nichts zu tun hat. Wenn Eure Arbeit vor Ort in Eurer Stadt stattfindet, lasst den Sitz dort und wechselt nur die Anschrift. Genau dafür ist die Trennung von Sitz und Anschrift da.

Gefährdet eine gemietete Anschrift unsere Gemeinnützigkeit?

Nein. Die Gemeinnützigkeit richtet sich nach den §§ 51 bis 68 AO, also nach Satzungszweck, Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit und der tatsächlichen Geschäftsführung. Eigene Räume verlangt das Gesetz nirgends. Was das Finanzamt prüft, sind Zweckverwirklichung und Mittelverwendung, nicht die Postanschrift. Wichtig ist nur, dass Bescheide ankommen und Fristen gewahrt werden, und genau darin ist eine feste Anschrift besser als ein wandernder Hausflur.

Wer aus dem Vorstand muss sich ausweisen, und was passiert bei einem Vorstandswechsel?

Identifiziert werden die Personen, die den Vertrag für den Verein unterschreiben, also die nach der Satzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Dazu kommen ein aktueller Vereinsregisterauszug und die Satzung, damit die Vertretungsregelung nachvollziehbar ist. Das verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG von uns, nicht wir von Euch. Bei einem Vorstandswechsel schickt Ihr uns den neuen Registerauszug, wir aktualisieren Empfangsvollmacht und Zugriffsrechte. Der Vertrag läuft weiter, weil er mit dem Verein besteht.

Nehmt Ihr auch Sachspenden und Pakete für den Verein an?

Pakete ja, ab dem Business-Paket für 3,00 € je Sendung, und wir lagern sie bis zu 30 Tage. Für angekündigte Sendungen wie Vereinsbedarf, Trikots oder Druckerzeugnisse funktioniert das gut. Für Sachspenden ist es der falsche Weg: Wir können Zustand und Wert nicht feststellen, und für eine Zuwendungsbestätigung nach § 50 EStDV braucht Ihr genau diese Angaben. Sachspenden solltet Ihr dort annehmen, wo jemand aus dem Verein sie in Empfang nimmt und dokumentieren kann. Sperrgut, Kühlware und Gefahrgut nehmen wir generell nicht an.

Quellen

Geprüft am 29.08.2026:

Dieser Text ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob Euer Registergericht eine Mitteilung nach § 15 VRV verlangt und wie es mit gemieteten Vereinsanschriften umgeht, entscheidet es im Einzelfall.

Nächster Schritt

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