Grundsätzlich ja: Keine Vorschrift schließt eine gemietete Geschäftsadresse bei der Kontoeröffnung aus; ob die Bank das Konto eröffnet, entscheidet sie nach ihrer eigenen Prüfung. Was es gibt, ist eine Pflichtenlage: Banken müssen nach § 10 Abs. 1 GwG ihren Vertragspartner identifizieren, die wirtschaftlich Berechtigten klären, Zweck und Art der Geschäftsbeziehung bewerten und die Beziehung laufend überwachen.
§ 154 Abs. 2 AO verlangt zusätzlich, dass sich das Institut Gewissheit über Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten verschafft.
Eine gemietete Adresse ist damit kein Ausschlusskriterium, aber ein Punkt, den die Bank einordnen will. Wer von sich aus erklärt, wo gearbeitet wird, wer hinter der Gesellschaft steht und woher das Geld kommt, nimmt der Prüfung ihre offenen Fragen. Offene Fragen sind der eigentliche Ablehnungsgrund, nicht die Adresse.
Was das Gesetz von der Bank verlangt
Identifizierung nach § 10 und § 11 GwG
Beim Begründen einer Geschäftsbeziehung greifen die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG). Erhoben wird nach § 11 Abs. 4 GwG:
- bei natürlichen Personen Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift,
- bei juristischen Personen und Personengesellschaften Firma, Rechtsform, Registernummer, die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der gesetzlichen Vertreter.
Das ist die Stelle, an der die meisten Missverständnisse entstehen. Für die Gesellschaft darf die gemietete Adresse stehen, denn sie ist der Sitz beziehungsweise die angemeldete Geschäftsanschrift. Für Dich als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer verlangt das Gesetz die Wohnanschrift. Eine gemietete Adresse ersetzt sie nicht, und kein seriöser Anbieter wird das behaupten.
Nachweis nach § 12 GwG
Überprüft wird die Identität natürlicher Personen mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis, per elektronischem Identitätsnachweis des Personalausweises, per qualifizierter elektronischer Signatur oder über ein notifiziertes eID-System nach der eIDAS-Verordnung. Die Gesellschaft wird nach § 12 Abs. 2 GwG über einen Registerauszug, Gründungsdokumente oder eine dokumentierte Einsichtnahme in die Registerdaten geprüft.
Transparenzregister
Bei einer bereits eingetragenen Gesellschaft sollte der wirtschaftlich Berechtigte vor der Kontoeröffnung im Transparenzregister stehen (§ 20 GwG). Fehlt der Eintrag, stockt die Prüfung, weil die Bank nach § 12 Abs. 3 GwG einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einholen muss. Bei einer Gesellschaft in Gründung folgt die Mitteilung zum Transparenzregister nach der Eintragung; die Bank prüft dann anhand von Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste.
Warum Dein Adressanbieter dieselben Prüfungen fährt, steht in Warum der Anbieter Deinen Ausweis sehen muss. Das ist kein Zufall: Wer einer Gesellschaft geschäftsmäßig eine Anschrift als Sitz zur Verfügung stellt, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c GwG selbst Verpflichteter.
Dieselbe Pflicht trifft auch uns als Adressanbieter bei Gesellschaften, siehe GwG-Verpflichteter. Deshalb passen die Unterlagen, die Du für die Adresse vorlegst, meist auch für die Bank.




