Viele Verkäufer merken erst beim Umschalten auf ein gewerbliches Konto, wie viele Felder eBay plötzlich sehen will. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Registernummer, dazu eine Erklärung, dass Deine Angebote den EU-Vorschriften entsprechen. Bis dahin war die eigene Wohnadresse eine Angabe unter vielen im Kontobereich. Danach steht sie sichtbar in der Verkäuferinformation, wird von einer Prüfroutine gegen amtliche Register gehalten und taucht bei jedem Angebot auf, das Du einstellst. Wer aus einer Etagenwohnung heraus Ersatzteile oder Sammlerstücke verkauft, hat ab diesem Moment ein Problem, das mit Verkaufen nichts zu tun hat.
Die Grenze zieht nicht eBay, sondern das Gesetz. Unternehmer ist nach § 14 Absatz 1 BGB, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei ausdrücklich nicht an, und auch nicht darauf, ob Du das Verkaufen nebenberuflich machst.
Gerichte arbeiten mit einem Bündel von Anhaltspunkten, das sich in der Praxis eingespielt hat: die Zahl der Verkäufe und Bewertungen in einem überschaubaren Zeitraum, gleichartige Artikel in Mengen, Neuware in Originalverpackung, planmäßiger Einkauf zum Weiterverkauf, professionelle Angebotstexte mit Rückgabebedingungen, ein Ladenname statt eines Nutzernamens. Kein Merkmal entscheidet allein, die Summe aber schon. Wer 40 gleiche Handyhüllen einstellt, handelt sehr wahrscheinlich gewerblich, auch wenn im Kopf noch "Hobby" steht.
Mit dem gewerblichen Status kommen drei Pflichtenbündel gleichzeitig. Erstens die Informationspflichten aus § 5 DDG. Zweitens das Verbraucherrecht mit Widerrufsbelehrung und Gewährleistung. Drittens die Marktplatzpflichten aus dem Digital Services Act, die eBay an Dich weiterreicht. An allen drei Stellen wird nach einer Anschrift gefragt, und es ist jedes Mal dieselbe. Die Übersicht Welches Paket passt zu Deinem Shop? zeigt, ob Du dafür das Impressum-Paket nimmst oder Business mit Paketannahme.
Ein vierter Punkt geht dabei gern unter: Wer Waren in befüllten Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher schickt, muss sich vor dem ersten Versand im Verpackungsregister LUCID registrieren. Seit dem 01.07.2022 durften Betreiber elektronischer Marktplätze nach § 9 Absatz 5 Satz 2 VerpackG keine Verpackungen nicht registrierter Hersteller anbieten; seit dem 12.08.2026 gelten die EU-Verpackungsverordnung und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), die Registrierung bei der Zentralen Stelle bleibt. Rechne damit, dass eBay nach der Registrierung fragt. Die dort hinterlegte Anschrift ist über die Registerabfrage einsehbar.



