Kurz gesagt
- Sobald Dein eBay-Konto gewerblich ist, verlangt Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) von eBay, Deine Angaben einzusammeln und sie so weit wie möglich zu überprüfen. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail gehören dazu.
- Name, Registerangaben und Deine Selbstbescheinigung macht eBay nach Artikel 30 Absatz 7 DSA für Käufer sichtbar. Deine Wohnanschrift ist dann kein internes Datenfeld mehr, sondern steht neben jedem Angebot.
- Parallel gilt § 5 Absatz 1 DDG: Impressum mit Namen und ladungsfähiger Anschrift. Ein Postfach genügt dafür nicht, und eine Adresse, die Sendungen nur weiterleitet, nach dem BGH-Urteil vom 07.07.2023 auch nicht (V ZR 210/22).
- Kleinanzeigen ist seit dem 16.05.2023 eine eigene Plattform ohne eBay im Namen. Privat verkaufen geht dort ohne Impressum, gewerblich verkaufen nicht.
- Ehrliche Grenze: Wir sind Deine Zustell- und Impressumsanschrift, kein Retourenlager. Rücksendungen und Ersatzteilversand laufen weiter über Deine eigene Logistik.
Die meisten Verkäufer merken erst beim Umschalten auf ein gewerbliches Konto, wie viele Felder eBay plötzlich sehen will. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Registernummer, dazu eine Erklärung, dass Deine Angebote den EU-Vorschriften entsprechen. Bis dahin war die eigene Wohnadresse eine Angabe unter vielen im Kontobereich. Danach steht sie sichtbar in der Verkäuferinformation, wird von einer Prüfroutine gegen amtliche Register gehalten und taucht bei jedem Angebot auf, das Du einstellst. Wer aus einer Etagenwohnung heraus Ersatzteile oder Sammlerstücke verkauft, hat ab diesem Moment ein Problem, das mit Verkaufen nichts zu tun hat.
Die Grenze zieht nicht eBay, sondern das Gesetz. Unternehmer ist nach § 14 Absatz 1 BGB, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei ausdrücklich nicht an, und auch nicht darauf, ob Du das Verkaufen nebenberuflich machst.
Gerichte arbeiten mit einem Bündel von Anhaltspunkten, das sich in der Praxis eingespielt hat: die Zahl der Verkäufe und Bewertungen in einem überschaubaren Zeitraum, gleichartige Artikel in Mengen, Neuware in Originalverpackung, planmäßiger Einkauf zum Weiterverkauf, professionelle Angebotstexte mit Rückgabebedingungen, ein Ladenname statt eines Nutzernamens. Kein Merkmal entscheidet allein, die Summe aber schon. Wer 40 gleiche Handyhüllen einstellt, ist gewerblich, auch wenn im Kopf noch "Hobby" steht.
Mit dem gewerblichen Status kommen drei Pflichtenbündel gleichzeitig. Erstens die Informationspflichten aus § 5 DDG. Zweitens das Verbraucherrecht mit Widerrufsbelehrung und Gewährleistung. Drittens die Marktplatzpflichten aus dem Digital Services Act, die eBay an Dich weiterreicht. An allen drei Stellen wird nach einer Anschrift gefragt, und es ist jedes Mal dieselbe.
Ein vierter Punkt geht dabei gern unter: Wer Waren in befüllten Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher schickt, muss sich vor dem ersten Versand im Verpackungsregister LUCID registrieren. § 7 Absatz 7 VerpackG verbietet Betreibern elektronischer Marktplätze seit dem 01.07.2022 ausdrücklich, Verpackungen zum Verkauf anzubieten, wenn der Hersteller nicht registriert ist und sich nicht an einem System beteiligt. eBay prüft das ab. Die dort hinterlegte Anschrift ist über die Registerabfrage einsehbar.






