Kurz gesagt
- Eine Agentur schreibt fremde Impressen und hat oft selbst keine belastbare eigene Anschrift, weil das Team verteilt sitzt und der Inhaber die Wohnung eingetragen hat.
- Deine Anschrift steht nicht nur im Impressum nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG, sondern in jedem Angebot, jedem Vertrag, jedem Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO und in jeder Ausschreibungsunterlage.
- Wenn Du das Impressum eines Kunden falsch einbaust, haftet nach § 8 Abs. 2 UWG zuerst der Kunde als Inhaber des Unternehmens. Dass er sich das bei Dir zurückholt, ist eine Frage Deines Vertrags, nicht des UWG.
- Für 24,90 € netto im Monat bekommst Du einen Briefkasten mit dem vollen Firmennamen ohne c/o, eine Adressbestätigung für Register und Vergabestellen und zehn Voll-Scans im Monat.
- Ehrliche Grenze: Die Adresse ist kein Standort für Deine Mitarbeiter, keine Betriebsstätte nach § 12 AO und kein Nachweis von Personal oder Räumen, wenn eine Vergabestelle danach fragt.
Agenturen kennen die Impressumspflicht besser als jede andere Zielgruppe auf dieser Website. Sie bauen die Seite, sie setzen den Link in die Fußzeile, sie kopieren die Angaben aus dem Handelsregisterauszug des Kunden in das Feld im Content-Management-System. Und dann steht im eigenen Impressum die Wohnadresse des Gründers, weil die Agentur nie ein Büro hatte und niemand das je als Baustelle behandelt hat. Auffällig wird das an dem Tag, an dem ein Kunde einen Rahmenvertrag schickt, in dem Sitz, Anschrift und Registernummer der Agentur mit dem Handelsregisterauszug abgeglichen werden, oder wenn eine öffentliche Stelle Angebote nur von Unternehmen annimmt, deren Angaben zueinander passen.
Verteiltes Arbeiten ist eine Entscheidung über Arbeitsplätze. Zustellung ist davon unberührt. Gerichte, Registergerichte, Finanzämter, Berufsgenossenschaften und Rechteinhaber schreiben Papier, und sie schreiben an die Anschrift, die sie im Impressum oder im Register gefunden haben.
Für Agenturen kommt eine Besonderheit dazu: Ihr bekommt Post, die andere Unternehmen nie sehen. Abmahnungen wegen Bildlizenzen auf Kundenseiten, Auskunftsverlangen zu Domains, Schreiben von Rechteverwertern zu Musik in einem Werbevideo, Anfragen nach Art. 15 DSGVO, die eigentlich an den Kunden gerichtet sind und bei Euch landen, weil Ihr als technischer Ansprechpartner in der Domain-Registrierung steht. Das sind Sendungen mit Fristen, die niemand zwei Wochen liegen lassen darf.
Die naheliegende Lösung, ein Nachsendeauftrag oder eine automatische Weiterleitung, ist genau die, die rechtlich durchfällt. Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2023 entschieden, dass die Anschrift eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung von Sendungen beauftragt ist und bei dem sich der Adressat nicht aufhält, keine ladungsfähige Anschrift im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist (V ZR 210/22). Es braucht besetzte Räume zu den Geschäftszeiten und eine schriftliche Empfangsvollmacht. Beides gehört bei uns zum Vertrag.





