Kurz gesagt
- Ein Coaching-Geschäft hat keine Ladentür, aber meistens fünf bis sieben Stellen, an denen die Anschrift öffentlich steht: Website, Kursplattform, Newsletter-Fußzeile, Buchungstool, Community, Rechnung, Werbeanzeige.
- Pflicht ist die Anschrift nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG, bei redaktionellen Inhalten zusätzlich die verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV. Ein Postfach oder eine reine Weiterleitungsadresse erfüllt das nicht.
- Der teure Punkt im Coaching ist nicht die Adresse, sondern der Vertrag: Der BGH hat am 12.06.2025 entschieden, dass das FernUSG auch für Unternehmer gilt und ein Vertrag ohne ZFU-Zulassung nach § 7 FernUSG nichtig ist (III ZR 109/24).
- Für 7,90 € netto im Monat bekommst Du eine c/o-Anschrift für Impressum, Newsletter und Rechnungen, mit Umschlag-Scan am Eingangstag und drei geöffneten Briefen im Monat.
- Ehrliche Grenze: Die Adresse ist kein Beratungsraum, keine Betriebsstätte nach § 12 AO und kein Ort, an dem Du Klientengespräche führst. Ein Tagesarbeitsplatz ist auf Anfrage möglich, ein Coaching-Studio ist es nicht.
Beratung verkauft sich über Vertrauen, und Vertrauen entsteht über Nähe. Genau deshalb geben Coaches mehr von sich preis als andere Selbstständige: Vorname im Podcast, Wohnzimmer im Video, Handynummer in der Community. Die Anschrift rutscht dabei fast beiläufig mit hinein, weil sie irgendwo im Impressum stehen muss und der Website-Baukasten nur ein einziges Feld dafür anbietet. Sichtbar wird das erst, wenn ein Programm nicht so läuft, wie es beworben wurde, und ein enttäuschter Teilnehmer nicht mehr auf E-Mails schreibt, sondern auf Papier. Dann liegt der Anwaltsbrief im Hausflur, und die Frage ist nicht mehr, ob die Adresse öffentlich ist, sondern wer sie alles gelesen hat.
Bei Coaching und Beratung verteilt sich die Pflicht auf Kanäle, die verschiedene Anbieter betreiben. Jeder davon hat ein eigenes Feld an einer eigenen Stelle, und in jedem steht dieselbe Anschrift.
| Kanal | Rechtsgrundlage | Wo die Anschrift landet |
|---|---|---|
| Eigene Website und Landingpages | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG | Impressumsseite, von jeder Unterseite erreichbar |
| Blog, Podcast-Notizen, Meinungsbeiträge | § 18 Abs. 2 MStV | zusätzlich die verantwortliche Person mit Anschrift |
| Kursplattform mit eigener Verkaufsseite | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG | Impressumsfeld im Anbieterprofil |
| Newsletter mit Angeboten | § 5 DDG in der Fußzeile, § 6 Abs. 1 UWG bei Werbung | Fußzeile jeder Aussendung |
| Buchungstool für Erstgespräche | § 5 DDG, wenn die Seite unter Deiner Marke läuft | Fußzeile der Buchungsseite |
| Community, Forum, Mitgliederbereich | § 5 DDG | Impressum im Mitgliederbereich, nicht nur auf der Website |
| Rechnung an Teilnehmende | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG | vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers |
Zwei Dinge gehen dabei regelmäßig schief. Erstens wird das Impressum nur auf der Hauptdomain gepflegt, während die Verkaufsseite für das nächste Programm auf einer zweiten Domain liegt und dort nur ein Link auf ein Linktree-Profil steht. Zweitens wird der Mitgliederbereich vergessen, weil er sich privat anfühlt. Das tut er rechtlich nicht: Er ist ein digitaler Dienst mit einem Anbieter, und der Anbieter bist Du. Welche Plattform das Feld wo versteckt, steht in der Impressumspflicht in sozialen Netzwerken.
Wenn Du mehrere Programme unter eigenen Marken führst, brauchst Du dafür nicht mehrere Adressen. Eine gemietete Anschrift trägt beliebig viele Projekte, solange dahinter dasselbe Unternehmen steht. Der Ablauf dafür steht unter Eine Adresse für mehrere Programme und Marken.





