Über einen Notar beim Registergericht Deines Sitzes: Die Geschäftsführung meldet die Errichtung der Zweigniederlassung mit Ort, inländischer Geschäftsanschrift und gegebenenfalls einem Firmenzusatz an, der Notar beglaubigt und reicht elektronisch ein. Zusätzlich zeigst Du die Zweigniederlassung beim Gewerbeamt an. Voraussetzung ist, dass sie tatsächlich besteht, mit eigener Geschäftstätigkeit an ihrem Ort.
Erst prüfen: Ist es überhaupt eine Zweigniederlassung?
Das HGB definiert den Begriff nicht. Rechtsprechung und Literatur verlangen einen räumlich getrennten Teil des Unternehmens, der mit einer gewissen Eigenständigkeit eigene Geschäfte macht, aber keine eigene Gesellschaft ist. Die Einzelheiten stehen unter Zweigniederlassung als Begriff. Für die Praxis hilft eine Abgrenzung nach dem, was Du eigentlich willst:
| Du willst … | passender Weg | Register |
|---|---|---|
| an einem zweiten Ort mit eigener Leitung Geschäfte machen | Zweigniederlassung nach § 13 HGB | Eintragung auf dem Registerblatt des Unternehmens |
| an einem zweiten Ort nur Post empfangen | zusätzliche Empfangsstelle über eine Postanschrift | keine Eintragung nötig |
| eine zweite Zustelladresse im Register | empfangsberechtigte Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GmbHG | Eintragung von Person und inländischer Anschrift |
| eine eigene Haftungsgrenze für das neue Geschäft | Tochtergesellschaft | eigene Gesellschaft mit eigenem Registerblatt |
| den Schwerpunkt ganz verlagern | Sitzverlegung | Satzungsänderung, siehe Firmensitz verlegen |
Tabelle seitlich wischen.
Zur zweiten Zeile gibt es einen typischen Irrtum: Wer an einem zweiten Ort nur einen Briefkasten will, meldet keine Zweigniederlassung an. Das Gericht trägt nur ein, was tatsächlich errichtet ist. Wer eine Tochter gründen will, findet den Rahmen unter Tochtergesellschaft statt Zweigniederlassung.




