Ja. Nach § 13d Abs. 2 HGB muss die Eintragung einer Zweigniederlassung, deren Gesellschaft im Ausland sitzt, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung enthalten. Für ausländische Kapitalgesellschaften nennt § 13e Abs. 2 Satz 3 HGB die inländische Geschäftsanschrift und den Gegenstand als Pflichtinhalt der Anmeldung. Die Anschrift muss zustellfähig sein, eigene Büroräume verlangt das Gesetz dafür nicht. Die Zweigniederlassung selbst muss aber tatsächlich bestehen, mit eigener Geschäftstätigkeit in Deutschland. Ist sie offensichtlich nicht errichtet, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen. Eine gemietete Anschrift allein ist keine Zweigniederlassung.
Zweigniederlassung nach §§ 13d ff. HGB
Eine Zweigniederlassung ist ein rechtlich unselbständiger Teil eines Unternehmens, der räumlich getrennt von der Hauptniederlassung eigene Geschäfte betreibt. Eine eigene Gesellschaft ist sie nicht. Vertragspartner bleibt immer die ausländische Gesellschaft. Die Begriffe im Detail erklärt Zweigniederlassung als Begriff.
Das HGB regelt die ausländische Zweigniederlassung in drei Stufen:
| Norm | Für wen | Was sie regelt |
|---|---|---|
| § 13d HGB | Einzelkaufleute, juristische Personen und Handelsgesellschaften mit Sitz im Ausland | Zuständiges Gericht am Ort der Zweigniederlassung; Eintragung von Ort und inländischer Geschäftsanschrift |
| § 13e HGB | Aktiengesellschaften und GmbH mit Sitz im Ausland | Anmeldung durch Vorstand oder Geschäftsführer, Nachweis der Existenz, inländische Geschäftsanschrift und Gegenstand, ständige Vertreter |
| §§ 13f, 13g HGB | Ausländische AG und GmbH im Einzelnen | Weitere Angaben und Unterlagen je Rechtsform |
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§ 13e Abs. 2 Satz 1 HGB bestimmt, dass die Errichtung der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft durch den Vorstand, die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer anzumelden ist. Nach Satz 2 ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen. Satz 3 verlangt die inländische Geschäftsanschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung.
Ob eine ausländische Rechtsform wie eine US-LLC oder eine britische Ltd. dabei wie eine AG, wie eine GmbH oder anders behandelt wird, hängt vom Einzelfall ab und klärt der Notar. Die Pflicht zur inländischen Geschäftsanschrift trifft über § 13d Abs. 2 HGB aber jede Zweigniederlassung, die eingetragen wird.



