Ja, als Post- und Impressumsanschrift, wenn sie mit Deinen übrigen Angaben zusammenpasst. Erlaubnis, Vermittlerregister und Erstinformation knüpfen aber an Deine betriebliche Anschrift und die gewerbliche Hauptniederlassung, also an den Ort, von dem aus Du tatsächlich arbeitest. Ob eine gemietete Anschrift dort eingetragen werden kann, entscheidet die zuständige IHK. Frag vor dem Wechsel nach.
Erlaubnis und IHK hängen an Deiner Hauptniederlassung
Wer gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt, braucht nach § 34d Abs. 1 GewO die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Das gilt für Versicherungsmakler und für Versicherungsvertreter mit Erlaubnis. Gebundene Vertreter nach § 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO sind von der Erlaubnis befreit, müssen aber ebenfalls ins Register. Finanzanlagenvermittler brauchen nach § 34f Abs. 1 GewO die Erlaubnis der zuständigen Behörde; welche das ist, bestimmt jedes Land (§ 155 Abs. 2 GewO).
Welche IHK örtlich zuständig ist, richtet sich laut IHK Berlin nach dem Sitz Deiner gewerblichen Hauptniederlassung. Verlegst Du die Hauptniederlassung in einen anderen Kammerbezirk, wechselt die Zuständigkeit. Das deckt sich mit dem allgemeinen Verwaltungsrecht: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist in Angelegenheiten, die den Betrieb eines Unternehmens betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird.
Für Dich heißt das: Eine Anschrift in Gronau (Leine) macht die IHK Hannover nicht zu Deiner Kammer, wenn Du in Köln arbeitest. Wer versucht, über eine gemietete Anschrift eine andere Kammer zu wählen, riskiert eine falsche Eintragung. Die Adresse ist keine Betriebsstätte, kein Ort der Geschäftsleitung und kein Büro für Kundentermine. Was das Gewerberecht unter Betriebsstätte versteht, steht unter Betriebsstätte als Begriff.



