Ins Impressum gehört die Anschrift, unter der Du niedergelassen bist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG), dazu die zuständige Aufsichtsbehörde für Deine Erlaubnis nach § 34c GewO. Ohne Ladenlokal kann eine Geschäftsadresse mit Empfangsvollmacht statt der Wohnung dort stehen. Erlaubnis, Gewerbeanmeldung und Aufsicht bleiben aber am Ort, an dem Du tatsächlich arbeitest.
Erlaubnis nach § 34c GewO: wer zuständig ist
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit dazu nachweisen will, braucht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gesetz sagt nicht, welche Behörde das ist. Nach § 155 Abs. 2 GewO bestimmen das die Länder. Manche haben die Aufgabe den Gewerbeämtern gegeben, andere den Industrie- und Handelskammern. In Niedersachsen sind laut IHK Elbe-Weser die IHKs zuständig.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Dein Unternehmen betrieben wird. So steht es allgemein in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, und die IHK Hannover beschreibt ihren Bezirk genauso: zuständig, wenn der Unternehmenssitz in der Region Hannover oder in einem der genannten Landkreise liegt, vor der Gewerbeanmeldung der Wohnort. Parallel meldest Du das Gewerbe nach § 14 Abs. 1 GewO bei der Gemeinde an, in der Du es betreibst.
Für die Geschäftsadresse heißt das: Sie verschiebt keine Zuständigkeit. Wer in Kassel arbeitet und eine Anschrift in Gronau (Leine) mietet, bleibt bei der Kasseler Erlaubnisbehörde und beim Kasseler Gewerbeamt. Wie das Gewerbeamt mit einer gemieteten Anschrift umgeht, steht unter Gewerbeanmeldung mit Mietadresse.
In Blogs liest man, virtuelle Büros seien für Makler generell unzulässig. Eine gesetzliche Regel, die das so sagt, haben wir nicht gefunden. Was stimmt: Die Erlaubnisbehörde prüft Deine Angaben und kann Nachweise zu Deinem Betrieb verlangen. Frag sie vor dem Wechsel, welche Anschrift sie in Erlaubnis und Akte führen will.



