Kurz gesagt
- Die Auskunftssperre nach § 51 BMG ist ein Eintrag im Melderegister, der verhindert, dass die Meldebehörde Deine Wohnanschrift an Dritte herausgibt, wenn Dir oder einer anderen Person durch eine Auskunft Gefahr droht.
- Sie wird nur bei Tatsachen eingetragen, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen begründen, und ist auf zwei Jahre befristet.
- Sie wirkt nur auf Melderegisterauskünfte. Impressum, Handelsregister, Gewerberegister und Rechnungen erfasst sie nicht.
- Die Grenze: Für das Impressum löst die Auskunftssperre nichts. Dafür braucht es eine andere Anschrift, etwa eine Geschäftsadresse ab 7,90 € netto im Monat.
- Stand: 26.09.2026. Preise netto zzgl. 19 % USt. Keine Rechtsberatung.
Was ist eine Auskunftssperre im Melderegister?
Anfragende erfahren dann nicht, ob es eine Sperre gibt.
Definition
Jeder, der in Deutschland wohnt, ist bei der Meldebehörde gemeldet. Aus diesem Register kann grundsätzlich jeder eine einfache Melderegisterauskunft über eine bestimmte Person bekommen. Sie umfasst nach § 44 Abs. 1 BMG Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und gegebenenfalls die Tatsache, dass die Person verstorben ist. Die Auskunftssperre schiebt diesem Weg einen Riegel vor, aber nur in begründeten Fällen.
Rechtliche Grundlage: § 51 BMG
§ 51 BMG regelt die Auskunftssperre in fünf Absätzen:
| Absatz | Inhalt |
|---|---|
| Abs. 1 | Voraussetzung: Tatsachen, die die Annahme einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen rechtfertigen, insbesondere zum Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen. Auch ein erhöhtes Risiko aufgrund einer beruflichen Tätigkeit kann berücksichtigt werden. |
| Abs. 2 | Wirkung: Eine Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann; die betroffene Person wird vorher angehört. Die Mitteilung an den Anfragenden darf keine Rückschlüsse zulassen, ob Daten fehlen oder eine Sperre besteht. |
| Abs. 3 | Die betroffene Person wird über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich unterrichtet. |
| Abs. 4 | Die Sperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Vor der Aufhebung wird die betroffene Person unterrichtet. |
| Abs. 5 | Weitere Versagungsgründe, etwa aus Personenstands- und Adoptionsrecht. |
Tabelle seitlich wischen.
Daneben steht § 52 BMG mit dem bedingten Sperrvermerk. Er betrifft Menschen, die in bestimmten Einrichtungen gemeldet sind, etwa in Schutzeinrichtungen gegen häusliche Gewalt, Einrichtungen der Suchtbehandlung oder Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Dort dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann.
Voraussetzungen
Die Hürde ist bewusst hoch. Es reicht nicht, dass Du Deine Anschrift ungern herausgibst oder dass Du selbstständig bist. § 51 Abs. 1 BMG verlangt Tatsachen, die die Annahme einer Gefahr rechtfertigen. In der Praxis heißt das:
- Belege sammeln: Drohungen per Nachricht oder Brief, Anzeigen bei der Polizei, Kontaktverbote, Protokolle von Vorfällen.
- Die Gefahr konkret beschreiben: Wer bedroht Dich, seit wann, und warum ist eine Melderegisterauskunft gefährlich?
- Berufliches Risiko darlegen, wenn es darum geht: Abs. 1 nennt ausdrücklich, dass ein erhöhtes Risiko aus einer Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Auch dann braucht es Tatsachen, keine allgemeine Sorge.
Die Meldebehörde entscheidet im Einzelfall. Die Eintragung ist nach § 51 Abs. 1 BMG unentgeltlich. Formulare und Nachweise regeln die Meldebehörden unterschiedlich; frag bei Deiner Meldebehörde nach.
Der Antrag in der Praxis
Die Einzelheiten regelt jede Meldebehörde selbst, diese Punkte helfen aber in jedem Antrag:
- Schriftlich und begründet. Beschreibe die Gefahr konkret, mit Daten und Namen, soweit bekannt.
- Nachweise beilegen. Kopien von Drohungen, Anzeigen, gerichtliche Anordnungen, Bestätigungen von Beratungsstellen.
- Weitere Personen nennen, wenn Angehörige unter derselben Anschrift gemeldet sind und ebenfalls gefährdet sein können.
- Nach der Eintragung fragen, ob und wie Du über Ersuchen nach § 51 Abs. 3 BMG unterrichtet wirst.
Parallel lohnt ein Blick auf alle anderen Stellen, an denen Deine Anschrift steht. Eine Sperre bei der Meldebehörde nützt wenig, wenn dieselbe Anschrift im Impressum, im Handelsregister oder auf alten Rechnungen steht.


