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Glossar

Auskunftssperre

Veröffentlicht · Aktualisiert · Autorin: Susanne Stroot · Keine Rechtsberatung

Die Auskunftssperre nach § 51 BMG sperrt Melderegisterauskünfte bei Gefahr für Leib oder Freiheit. Wirkung, Dauer und was sie nicht schützt.

Kurzdefinition

Eine Auskunftssperre ist ein Vermerk im Melderegister, der Melderegisterauskünfte über eine Person sperrt. Die Meldebehörde trägt ihn nach § 51 BMG ein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Person oder einer anderen Person durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Kurz gesagt

  • Die Auskunftssperre nach § 51 BMG ist ein Eintrag im Melderegister, der verhindert, dass die Meldebehörde Deine Wohnanschrift an Dritte herausgibt, wenn Dir oder einer anderen Person durch eine Auskunft Gefahr droht.
  • Sie wird nur bei Tatsachen eingetragen, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen begründen, und ist auf zwei Jahre befristet.
  • Sie wirkt nur auf Melderegisterauskünfte. Impressum, Handelsregister, Gewerberegister und Rechnungen erfasst sie nicht.
  • Die Grenze: Für das Impressum löst die Auskunftssperre nichts. Dafür braucht es eine andere Anschrift, etwa eine Geschäftsadresse ab 7,90 € netto im Monat.
  • Stand: 26.09.2026. Preise netto zzgl. 19 % USt. Keine Rechtsberatung.

Was ist eine Auskunftssperre im Melderegister?

Anfragende erfahren dann nicht, ob es eine Sperre gibt.

Definition

Jeder, der in Deutschland wohnt, ist bei der Meldebehörde gemeldet. Aus diesem Register kann grundsätzlich jeder eine einfache Melderegisterauskunft über eine bestimmte Person bekommen. Sie umfasst nach § 44 Abs. 1 BMG Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und gegebenenfalls die Tatsache, dass die Person verstorben ist. Die Auskunftssperre schiebt diesem Weg einen Riegel vor, aber nur in begründeten Fällen.

Rechtliche Grundlage: § 51 BMG

§ 51 BMG regelt die Auskunftssperre in fünf Absätzen:

AbsatzInhalt
Abs. 1Voraussetzung: Tatsachen, die die Annahme einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen rechtfertigen, insbesondere zum Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen. Auch ein erhöhtes Risiko aufgrund einer beruflichen Tätigkeit kann berücksichtigt werden.
Abs. 2Wirkung: Eine Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann; die betroffene Person wird vorher angehört. Die Mitteilung an den Anfragenden darf keine Rückschlüsse zulassen, ob Daten fehlen oder eine Sperre besteht.
Abs. 3Die betroffene Person wird über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich unterrichtet.
Abs. 4Die Sperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Vor der Aufhebung wird die betroffene Person unterrichtet.
Abs. 5Weitere Versagungsgründe, etwa aus Personenstands- und Adoptionsrecht.

Tabelle seitlich wischen.

Daneben steht § 52 BMG mit dem bedingten Sperrvermerk. Er betrifft Menschen, die in bestimmten Einrichtungen gemeldet sind, etwa in Schutzeinrichtungen gegen häusliche Gewalt, Einrichtungen der Suchtbehandlung oder Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Dort dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann.

Voraussetzungen

Die Hürde ist bewusst hoch. Es reicht nicht, dass Du Deine Anschrift ungern herausgibst oder dass Du selbstständig bist. § 51 Abs. 1 BMG verlangt Tatsachen, die die Annahme einer Gefahr rechtfertigen. In der Praxis heißt das:

  • Belege sammeln: Drohungen per Nachricht oder Brief, Anzeigen bei der Polizei, Kontaktverbote, Protokolle von Vorfällen.
  • Die Gefahr konkret beschreiben: Wer bedroht Dich, seit wann, und warum ist eine Melderegisterauskunft gefährlich?
  • Berufliches Risiko darlegen, wenn es darum geht: Abs. 1 nennt ausdrücklich, dass ein erhöhtes Risiko aus einer Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Auch dann braucht es Tatsachen, keine allgemeine Sorge.

Die Meldebehörde entscheidet im Einzelfall. Die Eintragung ist nach § 51 Abs. 1 BMG unentgeltlich. Formulare und Nachweise regeln die Meldebehörden unterschiedlich; frag bei Deiner Meldebehörde nach.

Der Antrag in der Praxis

Die Einzelheiten regelt jede Meldebehörde selbst, diese Punkte helfen aber in jedem Antrag:

  • Schriftlich und begründet. Beschreibe die Gefahr konkret, mit Daten und Namen, soweit bekannt.
  • Nachweise beilegen. Kopien von Drohungen, Anzeigen, gerichtliche Anordnungen, Bestätigungen von Beratungsstellen.
  • Weitere Personen nennen, wenn Angehörige unter derselben Anschrift gemeldet sind und ebenfalls gefährdet sein können.
  • Nach der Eintragung fragen, ob und wie Du über Ersuchen nach § 51 Abs. 3 BMG unterrichtet wirst.

Parallel lohnt ein Blick auf alle anderen Stellen, an denen Deine Anschrift steht. Eine Sperre bei der Meldebehörde nützt wenig, wenn dieselbe Anschrift im Impressum, im Handelsregister oder auf alten Rechnungen steht.

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Dauer und Verlängerung

Die Auskunftssperre gilt nach § 51 Abs. 4 BMG für zwei Jahre. Danach läuft sie aus, wenn sie nicht verlängert wird. Die Verlängerung geht auf Antrag oder von Amts wegen. Vor einer Aufhebung unterrichtet Dich die Behörde. Plane die Verlängerung trotzdem selbst ein und reiche rechtzeitig aktuelle Belege nach, wenn die Gefahr fortbesteht. Nach einem Umzug in eine andere Gemeinde prüfe, ob die Sperre bei der neuen Meldebehörde eingetragen ist.

Wirkung nur auf Melderegisterauskünfte

An diesem Punkt entstehen leicht falsche Erwartungen. Die Auskunftssperre sperrt die Melderegisterauskunft, also die Auskunft der Meldebehörde an Dritte. Sie sperrt nichts anderes.

Stelle, an der die Anschrift auftauchen kannWirkt die Auskunftssperre?
Einfache Melderegisterauskunft an Privatpersonen und UnternehmenJa, wenn eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann
Impressum Deiner Website nach § 5 DDGNein, das veröffentlichst Du selbst
Rechnungen, Angebote, VerträgeNein
HandelsregisterNein, die eingetragene Anschrift ist öffentlich
Gewerberegister, einfache Auskunft nach § 14 Abs. 5 GewONein, das ist ein anderes Register
Plattform- und MarktplatzangabenNein

Tabelle seitlich wischen.

Mit anderen Worten: Wer eine Auskunftssperre hat und im Impressum seine Wohnanschrift nennt, hat die Sperre selbst ausgehebelt.

Warum sie das Impressum nicht ersetzt

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verlangt im Impressum Name und Anschrift, unter der Du niedergelassen bist. Eine Ausnahme für Menschen mit Auskunftssperre sieht das Gesetz nicht vor. Du kannst das Impressum also nicht einfach ohne Anschrift veröffentlichen, nur weil die Meldebehörde Deine Wohnung sperrt.

Der Ausweg ist eine andere Anschrift, unter der Du erreichbar bist und Schriftstücke zugestellt werden können. Das kann ein eigenes Büro sein oder eine gemietete Geschäftsadresse mit Empfangsvollmacht. Die Grundlagen stehen unter Impressumspflicht und ausführlich unter Impressum ohne Privatadresse.

Kombination mit der Geschäftsadresse

Für Selbstständige, die bedroht werden oder in exponierten Berufen arbeiten, ist die Kombination aus beiden ein sinnvoller Weg:

  1. Auskunftssperre bei der Meldebehörde, damit Dritte die Wohnung nicht über das Melderegister erfahren.
  2. Geschäftsadresse für Impressum, Rechnungen, Profile und bei Gesellschaften das Handelsregister, damit die Wohnung nirgends veröffentlicht wird.
  3. Gewerberegister im Blick behalten: Wer zu Hause arbeitet, meldet dort das Gewerbe an, und die betriebliche Anschrift ist nach § 14 Abs. 5 GewO abfragbar. Sprich das bei der Gewerbeanzeige an.
  4. Altlasten entfernen: alte Impressen, Archivseiten, Branchenbücher, frühere Registereinträge.

Eine Übersicht aller Stellen steht unter Privatadresse schützen für Selbstständige. Zum Abarbeiten gibt es die Checkliste zum Entfernen der Privatadresse. Den Vergleich der beiden Wege findest Du unter Wohnadresse oder Geschäftsadresse. Besonders betroffen sind Menschen mit Reichweite, dazu Impressum für Creator und Influencer. Wer live vor Publikum sendet, findet die Details unter Impressum für Streamer.

Unser Impressum-Paket kostet 7,90 € netto im Monat, bei Jahreszahlung (12 Monate Laufzeit, Jahresbetrag im Voraus, im Impressum-Paket 75,84 € netto) 6,32 € netto im Monat. Die Anschrift lautet „Dein Name, c/o CPV Photovoltaik UG (haftungsbeschränkt), Schulstraße 5, 31028 Gronau (Leine)". Post kommt über unseren Briefkasten an und wird mindestens einmal pro Woche bearbeitet. Die Adresse ist keine Meldeadresse; Deine Meldepflicht bleibt bei der Wohnung, und genau dort wirkt die Auskunftssperre.

Kapitel 03

Praxisbeispiel

Modellfall, kein echter Fall. Eine Journalistin mit eigenem Blog wird nach einem kritischen Artikel über Monate per Nachricht bedroht und zeigt die Drohungen bei der Polizei an. Mit den Anzeigen beantragt sie eine Auskunftssperre, die Meldebehörde trägt sie für zwei Jahre ein. Ihr Impressum nennt aber noch die Wohnanschrift. Sie mietet eine Geschäftsadresse, stellt Impressum und Rechnungen um und lässt alte Seiten aus Suchmaschinen entfernen. Nach 22 Monaten reicht sie aktuelle Belege ein und beantragt die Verlängerung.

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Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Bekomme ich als Selbstständige automatisch eine Auskunftssperre?

Nein. Die Selbstständigkeit allein ist kein Grund. § 51 Abs. 1 BMG verlangt Tatsachen, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen begründen. Ein beruflich erhöhtes Risiko kann berücksichtigt werden, muss aber mit Tatsachen belegt sein.

Erfahre ich, wenn jemand meine Anschrift beim Melderegister abfragt?

Wenn eine Auskunftssperre eingetragen ist, ja. Nach § 51 Abs. 3 BMG unterrichtet die Meldebehörde die betroffene Person über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich. Ohne Sperre gibt es diese Unterrichtung nicht.

Kann ich wegen der Auskunftssperre im Impressum auf die Anschrift verzichten?

Nein. Die Impressumspflicht nach § 5 DDG kennt keine Ausnahme für Menschen mit Auskunftssperre. Du brauchst eine andere Anschrift, unter der Du erreichbar bist, etwa ein Büro oder eine gemietete Geschäftsadresse mit Empfangsvollmacht.


Hinweis: Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 26.09.2026 wieder. Ob eine Auskunftssperre eingetragen wird, entscheidet die Meldebehörde im Einzelfall.