Kurz gesagt
- Die Gewerberegister-Auskunft ist die Auskunft der Gewerbebehörde aus dem Gewerberegister, der Sammlung der Gewerbeanzeigen bei der Gemeinde. Das Register ist kein öffentliches wie das Handelsregister, aber auch kein geheimes.
- Nach § 14 Abs. 5 GewO dürfen Name, Geschäftsbezeichnung, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit allgemein zugänglich gemacht werden. Das ist die einfache Registerauskunft.
- Weitergehende Daten bekommen Private nur mit glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse (§ 14 Abs. 7 GewO).
- Die Grenze: Wer von zu Hause arbeitet und dort anmeldet, macht seine Wohnanschrift abfragbar. Eine gemietete Geschäftsadresse im Impressum ändert daran nichts.
- Stand: 02.10.2026. Preise netto zzgl. 19 % USt. Keine Rechtsberatung.
Wer darf beim Gewerbeamt meine Adresse abfragen?
Weitere Daten erhalten Privatpersonen und Unternehmen nur, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Was das Gewerberegister ist
Wer ein stehendes Gewerbe beginnt, zeigt das nach § 14 Abs. 1 GewO bei der zuständigen Behörde an, meist beim Gewerbeamt oder Ordnungsamt der Gemeinde. Die Anzeigen, also Anmeldungen, Ummeldungen und Abmeldungen, bilden zusammen das Gewerberegister. Anders als Handelsregister, Vereinsregister oder Gesellschaftsregister ist es kein Register, das jeder online durchsuchen kann. Es liegt bei der Gemeinde, und Auskünfte werden auf Anfrage erteilt, manche Kommunen bieten das auch online an.
Die Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen die Behörden nach § 14 Abs. 5 GewO im Übrigen nur zur Überwachung der Gewerbeausübung und für statistische Zwecke verwenden. Wer die Daten darüber hinaus erhält, regeln die Absätze 5 bis 8.
Einfache Registerauskunft nach § 14 Abs. 5 GewO
Der Kernsatz lautet: Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
Das sind vier Angaben:
| Angabe | Beispiel (Beispieldaten) | Frei abfragbar? |
|---|---|---|
| Name | Max Beispiel | Ja |
| Geschäftsbezeichnung | Fahrradwerkstatt Beispiel | Ja |
| Betriebliche Anschrift | Musterstraße 1, 30159 Hannover | Ja |
| Angezeigte Tätigkeit | Handel mit gebrauchten Fahrrädern | Ja |
| Geburtsdatum, Privatanschrift, Staatsangehörigkeit und weitere Daten der Anzeige | Nur mit rechtlichem Interesse nach Abs. 7 oder an öffentliche Stellen nach Abs. 6 |
Tabelle seitlich wischen.
Entscheidend ist das Wort betriebliche Anschrift. Das ist die Anschrift, an der Du das Gewerbe betreibst, nicht zwingend Deine Wohnung. Wer ein Ladenlokal, eine Werkstatt oder ein Büro hat, gibt dort die betriebliche Anschrift an. Wer von zu Hause arbeitet, gibt die Wohnung an, und dann ist die Wohnung die betriebliche Anschrift.
Wer Auskunft bekommt
Die GewO staffelt den Zugang in drei Stufen:
Jeder, Abs. 5. Die vier Grunddaten dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. Eine Begründung ist dafür nicht vorgesehen. Typische Anfragende sind Kunden, Lieferanten, Inkassodienste, Adresshändler und Mitbewerber.
Öffentliche Stellen, Abs. 6. Behörden erhalten weitergehende Daten, wenn sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewendet werden soll, und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Gewerbetreibenden entgegenstehen.
Private mit rechtlichem Interesse, Abs. 7. Nicht-öffentliche Stellen bekommen mehr als die Grunddaten nur, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, etwa um eine Forderung durchzusetzen, und schutzwürdige Interessen des Gewerbetreibenden nicht überwiegen.
Dazu kommt Abs. 8 mit der regelmäßigen Übermittlung an eine Reihe von Stellen, etwa Kammern, Finanzamt, Registergericht und Arbeitsverwaltung. Das ist keine Auskunft an Dritte, sondern der Grund, warum nach einer Gewerbeanzeige Post von IHK oder Handwerkskammer und Finanzamt kommt.
Folge: Ein Gewerbe an der Wohnung macht die Wohnadresse abfragbar
Diese Konsequenz wird bei der Gründung leicht übersehen. Wer sein Gewerbe in der Wohnung anmeldet, weil er dort arbeitet, hat als betriebliche Anschrift seine Wohnanschrift. Die ist dann nach § 14 Abs. 5 GewO frei abfragbar, zusammen mit Name und Tätigkeit.
Daraus folgt nicht, dass Du falsch anmelden solltest. Die Gewerbeanzeige gehört an den Ort, an dem Du tatsächlich arbeitest, und eine falsche Angabe ist kein Datenschutz, sondern ein Verstoß. Daraus folgt nur, dass die Gewerbeanzeige eine der Stellen ist, an denen die Wohnanschrift sichtbar bleibt, auch wenn sie sonst überall verschwunden ist. Eine Übersicht aller Stellen steht unter Privatadresse schützen für Selbstständige.


