Ja. Eine GbR kann eine gemietete Anschrift für Impressum, Rechnungen und Post nutzen, eine eingetragene GbR auch als Anschrift im Gesellschaftsregister. § 707 BGB verlangt dort eine Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU, keine eigenen Räume. Der Sitz bleibt aber grundsätzlich dort, wo die Geschäfte tatsächlich geführt werden, es sei denn, die eGbR vereinbart einen Vertragssitz.
GbR seit dem MoPeG: eingetragen oder nicht
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, gilt seit dem 01.01.2024. Für die GbR hat es zwei Dinge grundlegend verändert: Sie ist ausdrücklich rechtsfähig, und sie kann sich in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen. Mit der Eintragung muss sie nach § 707a Abs. 2 BGB den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder „eGbR" führen.
Eine Pflicht zur Eintragung gibt es für die meisten GbR nicht. Praktisch führt aber an ihr kein Weg vorbei, wenn die Gesellschaft etwa Grundstücke erwerben oder Anteile an anderen Gesellschaften halten will, weil andere Register dann eine eingetragene Gesellschaft erwarten. Wer eine GbR für eine Agentur, eine Praxisgemeinschaft oder ein Immobilienprojekt gründet, landet deshalb häufig beim Gesellschaftsregister.
| Merkmal | Nicht eingetragene GbR | Eingetragene GbR (eGbR) |
|---|---|---|
| Registereintrag | Keiner | Gesellschaftsregister beim Amtsgericht |
| Name | Frei, ohne Zusatz | Mit Zusatz „eGbR" nach § 707a Abs. 2 BGB |
| Sitz | Verwaltungssitz nach § 706 Satz 1 BGB | Verwaltungssitz oder vereinbarter Vertragssitz im Inland |
| Anschrift | Keine Registerpflicht, aber im Impressum und auf Rechnungen nötig | Pflichtangabe in der Anmeldung, § 707 Abs. 2 Nr. 1 BGB |
| Adressänderung | Nur intern und gegenüber Kunden | Anmeldung zum Register, § 707 Abs. 3 BGB |
Tabelle seitlich wischen.



