Ja, für Impressum, Rechnungen, Verträge und Marktplatzprofile. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verlangt die Anschrift, unter der Du niedergelassen bist, gemeint ist eine Straßenanschrift, unter der Du erreichbar bist und Schriftstücke zugestellt werden können, keine Wohnanschrift. Eine gemietete c/o-Anschrift mit Empfangsvollmacht kann das erfüllen. Nicht ersetzen kann sie den Ort, an dem Du das Gewerbe anmeldest: Der richtet sich nach Deiner tatsächlichen Tätigkeit.
Warum Angestellte ihre Adresse ungern zeigen
Wer hauptberuflich angestellt ist und nebenbei Webseiten baut, Möbel restauriert, Nachhilfe gibt oder einen kleinen Shop führt, hat andere Sorgen als ein Vollzeitgründer. Drei Gründe sind typisch:
Kollegen und Kunden des Arbeitgebers. Ein Impressum ist öffentlich und über Suchmaschinen auffindbar. Wer seinen Namen googelt, findet dort die Wohnanschrift, und damit auch jeder Kollege, jeder Kunde des Arbeitgebers und jede Personalabteilung.
Trennung von Rollen. Im Hauptberuf bist Du Teamleiterin, im Nebenberuf Fotografin. Beides soll nicht über dieselbe Haustür laufen.
Unzufriedene Kunden. Im Nebengewerbe fehlt oft die Pufferschicht eines Büros. Wer mit einer Leistung unzufrieden ist, hat mit der Wohnanschrift im Impressum einen direkten Weg zu Dir nach Hause.
Nichts davon ist ein Rechtsproblem. Es ist ein Privatsphäreproblem, und genau das löst eine gemietete Anschrift. Weitere Wege, die Wohnanschrift aus Registern und Suchmaschinen zu halten, stehen unter Privatadresse schützen für Selbstständige. Wer das Gewerbe neben dem Studium statt neben einem Job führt, findet die Besonderheiten bei Umzug und Auslandssemester unter Geschäftsadresse für Studierende mit Gewerbe. Gibst Du nebenbei Yoga- oder Fitnesskurse, hilft Adresse für Kursleiterinnen und Trainer; fotografierst Du nebenbei, Geschäftsadresse für Fotografinnen und Fotografen.



