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Ratgeber

Eingangspost scannen nach GoBD und § 147 AO: wann der Scan das Original ersetzt

Unverbindlich

Veröffentlicht Aktualisiert Lesezeit ca. 10 MinutenAutorin: Susanne StrootKeine Rechtsberatung

Kurz gesagt

  • Ein Scan ersetzt das Papieroriginal nicht automatisch. § 147 Abs. 2 AO erlaubt die Aufbewahrung als Wiedergabe nur, wenn sie bildlich übereinstimmt und jederzeit lesbar ist, und die GoBD verlangen ein dokumentiertes Verfahren.
  • Empfangene Geschäftsbriefe bewahrst Du sechs Jahre auf, Buchungsbelege seit 2025 acht Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Wir liefern Scans als PDF per E-Mail und bewahren Originale 30 Tage auf, in Digital Pro auf Wunsch 90 Tage. Hast Du vorher keine Weiterleitung gewählt, werden sie danach datenschutzgerecht vernichtet.
  • Digital Pro für 49 € netto im Monat: Scans unbegrenzt in jeder Bearbeitungsrunde und auf Wunsch zusätzlich an bis zu drei weitere E-Mail-Adressen, etwa Deine Steuerberatung. Die ehrliche Grenze: Die Verfahrensdokumentation für Deine Buchhaltung schreibst Du, nicht wir.
  • Stand: 29.09.2026. Preise netto zzgl. 19 % USt.

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Der Fall

Darf ich Eingangspost scannen und das Original vernichten?

Grundsätzlich ja, aber nicht ohne Weiteres. § 147 Abs. 2 AO erlaubt, empfangene Geschäftsbriefe und Buchungsbelege als Wiedergabe aufzubewahren, wenn sie bildlich mit dem Original übereinstimmen und während der Frist jederzeit lesbar sind. Die GoBD in der Fassung vom 14.07.2025 verlangen zusätzlich ein dokumentiertes Verfahren. Stand: 29.09.2026.

Wie Du Deine Post überhaupt digital bekommst, mit Wegen, Kosten und Ablauf, steht unter Geschäftspost digitalisieren. Hier geht es um die steuerliche Seite: wann der Scan das Papier ersetzen darf.

In der Praxis heißt das „ersetzendes Scannen". Es ist zulässig, wenn Du es ordentlich organisierst. Wer einfach Fotos macht und das Papier wegwirft, riskiert bei einer Betriebsprüfung Ärger, weil er nicht zeigen kann, dass die Scans vollständig und unverändert sind.

Ein Scan ersetzt nicht automatisch das Original

Für die Steuer zählt nicht, ob ein Dokument lesbar ist, sondern ob die Aufbewahrung ordnungsgemäß ist. § 147 Abs. 2 AO nennt zwei Bedingungen:

  1. Die Wiedergabe muss mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen „bildlich" übereinstimmen, mit anderen Unterlagen „inhaltlich", wenn sie lesbar gemacht wird.
  2. Sie muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

Ausgenommen sind Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz und bestimmte Zollunterlagen. Diese musst Du im Original aufbewahren.

Ein Scan, den wir Dir per E-Mail schicken, ist also zunächst eine Information: Du weißt, was angekommen ist. Ob er auch Dein Aufbewahrungsexemplar wird, entscheidet sich in Deiner Buchhaltung. Dort muss er unverändert abgelegt und wiederauffindbar sein.

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Kapitel 03

Was die GoBD verlangen

Die GoBD sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das beschreibt, wie die Finanzverwaltung elektronische Buchführung und Aufbewahrung versteht. Die Grundfassung stammt vom 28.11.2019, geändert am 11.03.2024 und zuletzt am 14.07.2025. Die letzte Änderung reagiert auf die E-Rechnung und gilt mit sofortiger Wirkung.

Für Papierpost, die gescannt wird, beschreiben die GoBD das bildliche Erfassen in einem eigenen Abschnitt. Der Grundgedanke: Wer Papier durch Scans ersetzt, legt vorher fest, wer scannt, wie geprüft wird, dass nichts fehlt, wie Scans abgelegt und gegen Veränderung geschützt werden und wann das Papier vernichtet werden darf. Die genauen Anforderungen und Randziffern besprichst Du mit Deiner Steuerberatung, weil sie vom eingesetzten System abhängen.

Für E-Rechnungen gilt seit der Änderung vom 14.07.2025 eine Erleichterung: Werden Buchungsbelege als strukturierter Datensatz empfangen, genügt nach den GoBD eine inhaltliche statt einer bildlichen Übereinstimmung. Eine E-Rechnung druckst Du also nicht aus und scannst sie nicht, sondern bewahrst den Datensatz auf.

Die Verfahrensdokumentation

Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie Belege in Deinem Unternehmen vom Eingang bis zur Ablage laufen. Für das ersetzende Scannen gehört eine Beschreibung dazu, die ein Betriebsprüfer nachvollziehen kann. Typische Inhalte:

  • Wer nimmt Post an, wer scannt, wer prüft den Scan auf Vollständigkeit und Lesbarkeit.
  • Mit welchem Gerät oder Dienst und in welchem Format wird gescannt.
  • Wo werden die Scans abgelegt, wie werden sie benannt, wie sind sie vor Veränderung geschützt.
  • Wann wird das Papier vernichtet, und wer entscheidet das.
  • Welche Unterlagen nicht gescannt, sondern im Original aufbewahrt werden.

Nutzt Du unseren Scanservice, steht in Deiner Dokumentation ein zusätzlicher Schritt: Die Post wird bei uns geöffnet und gescannt, der Scan kommt per E-Mail, das Original bleibt 30 Tage bei uns, in Digital Pro auf Wunsch 90 Tage, und wird danach datenschutzgerecht vernichtet, wenn Du vorher keine Weiterleitung gewählt hast. Beschreibe, wie Du die Scans aus dem Postfach in Deine Ablage übernimmst.

Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO

§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO unterscheidet drei Fristen:

  • Zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und die Eröffnungsbilanz (Abs. 1 Nr. 1) sowie bestimmte Zollunterlagen (Nr. 4a).
  • Acht Jahre für Buchungsbelege (Abs. 1 Nr. 4). Diese Frist wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht Jahre verkürzt und gilt seit dem 01.01.2025.
  • Sechs Jahre für die übrigen Unterlagen, darunter empfangene Handels- und Geschäftsbriefe (Nr. 2) und Wiedergaben abgesandter Geschäftsbriefe (Nr. 3).

Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden oder eingegangen ist. Für Unterlagen, deren Frist bei Inkrafttreten der Verkürzung noch nicht abgelaufen war, gelten Übergangsregeln, die Du mit Deiner Steuerberatung klärst.

Alte Holz-Postfächer mit eingesteckten Briefen
Alte Holz-Postfächer mit eingesteckten Briefen

Kapitel 06

Belegart, Original nötig, Frist

BelegartOriginal nötig?Frist nach § 147 Abs. 3 AO
Eingangsrechnung auf Papier (Buchungsbeleg)nein, wenn Scan bildlich übereinstimmt und das Verfahren dokumentiert ist8 Jahre
E-Rechnung als strukturierter Datensatzkein Papier; der Datensatz wird aufbewahrt8 Jahre
Empfangener Geschäftsbrief (etwa Angebot, Auftragsbestätigung)nein, unter denselben Bedingungen6 Jahre
Kontoauszug als Buchungsbelegnein, unter denselben Bedingungen8 Jahre
Jahresabschluss, Eröffnungsbilanzja10 Jahre
Werbung, Kataloge ohne Bedeutung für die Besteuerungkeine Aufbewahrungspflicht nach § 147 AOkeine

Tabelle seitlich wischen.

Andere Gesetze können eigene Pflichten enthalten, etwa für Verträge, Urkunden mit Unterschrift oder Zustellungen, die Du vor Gericht vorlegen musst. Ein Bescheid oder ein Gerichtsschreiben im Original kann als Beweis wichtiger sein als jede Frist. Lass solche Sendungen weiterleiten, statt sie vernichten zu lassen.

Datenschutz beim Postscan

Wer Post öffnet und scannt, verarbeitet personenbezogene Daten, oft auch von Dritten. Deshalb arbeiten wir mit Deiner schriftlichen Postvollmacht, öffnen nur, was Du freigegeben hast, und verpflichten alle Beteiligten auf das Postgeheimnis. Wie Scans gespeichert und gelöscht werden und welcher Vertrag zur Auftragsverarbeitung gilt, steht unter Datenschutz beim Postscan.

Checkliste für die Abstimmung mit der Steuerberatung

Bevor Du Papier vernichten lässt, kläre diese Punkte mit Deiner Steuerberatung:

  1. Welche Belegarten werden gescannt, welche bleiben im Original?
  2. Wohin gehen die Scans: an Dich, an die Kanzlei oder an beide?
  3. In welchem System werden Scans abgelegt, und wie ist es vor Veränderung geschützt?
  4. Wer prüft, ob jeder Scan vollständig und lesbar ist?
  5. Nach wie vielen Tagen darf das Original vernichtet werden, und wer gibt das frei?
  6. Wie werden E-Rechnungen aufbewahrt, die nie auf Papier existieren?
  7. Wer schreibt die Verfahrensdokumentation, und wann wird sie aktualisiert?
  8. Welche Sendungen lässt Du immer im Original weiterleiten, etwa Bescheide und Gerichtspost?

Modellfall: Agentur mit Digital Pro

Modellfall mit Beispieldaten, kein Kundenfall. Die Muster Media UG (haftungsbeschränkt) ist eine Agentur mit zwei Gesellschaftern, die beide remote arbeiten. Sie bekommt rund 25 Briefe im Monat: Eingangsrechnungen, Bankpost, Behördenpost, Werbung.

Sie wählt Digital Pro für 49 € netto im Monat. Jeder Brief wird geöffnet und gescannt, die Scans gehen per E-Mail an die Gesellschafter und an die Steuerberatung. Mit der Kanzlei legt sie fest: Eingangsrechnungen werden in der Kanzlei-Software abgelegt, die Kanzlei bestätigt monatlich die Vollständigkeit. Werbung gibt sie per Antwort auf die Benachrichtigung zur Vernichtung frei. Die übrigen Originale, vor allem Bescheide, Verträge und Gerichtspost, gehen einmal pro Woche gesammelt an einen Gesellschafter; diese wöchentliche Weiterleitung ist in Digital Pro enthalten, das Porto kommt dazu. Die Verfahrensdokumentation beschreibt genau diesen Weg. Mehr zur Adresse für Agenturen unter Geschäftsadresse für Agenturen.

Wie wir förmliche Sendungen vor dem Scan behandeln, steht unter Einschreiben und Gerichtspost.

Grenzen

Was wir liefern und was nicht

Was Du bekommst. Post kommt über unseren Briefkasten an und wird in regelmäßigen Bearbeitungsrunden bearbeitet, mindestens einmal pro Woche. Jede Sendung melden wir Dir mit einem Foto des Umschlags per E-Mail, in allen Paketen kostenlos. Geöffnete Briefe kommen als PDF per E-Mail. Enthalten sind im Impressum-Paket drei geöffnete Briefe im Monat, jeweils nach Deiner Freigabe je Brief, in Business zehn, in Digital Pro unbegrenzt. Jeder weitere geöffnete Brief kostet im Impressum- und Business-Paket 0,99 €, nur auf Deinen Wunsch.

Originale. Originale bewahren wir 30 Tage auf, in Digital Pro auf Wunsch 90 Tage. Hast Du vorher keine Weiterleitung gewählt, werden sie danach datenschutzgerecht vernichtet. In Digital Pro können wir sie auch wöchentlich an Dich weiterleiten (Porto extra). Einzelne Weiterleitungen kosten 2,50 € plus Porto. Im Impressum- und im Business-Paket gibt es außerdem die wöchentliche Sammelweiterleitung: alle Originale einer Woche in einer Sendung bis 1 kg für 6,99 € inklusive Porto.

Steuerberatung. In Digital Pro schicken wir Scans auf Wunsch zusätzlich an bis zu drei weitere E-Mail-Adressen, etwa an Deine Steuerberatung. So landet eine Eingangsrechnung direkt dort, wo sie gebucht wird. Arbeitet eine virtuelle Assistenz für Dich, kann sie einer dieser Empfänger sein; ihre eigenen Adressfragen stehen unter Adresse für virtuelle Assistentinnen.

Was es nicht gibt. Scans, Benachrichtigungen und Freigaben je Brief laufen per E-Mail. Texterkennung (OCR), eine Schnittstelle (API) und Webhooks sind geplant, aber noch nicht verfügbar. Wir erstellen keine Verfahrensdokumentation für Deine Buchhaltung und übernehmen keine Aufbewahrung nach § 147 AO für Dich. Unser Archiv der Originale ist eine Übergangslösung, kein Belegarchiv.

Business und Digital Pro sind buchbar, mit Identitätsprüfung per POSTIDENT; bei Gesellschaften prüfen wir zusätzlich nach dem Geldwäschegesetz. Den vollständigen Ablauf zeigt Postservice im Detail, die Abgrenzung zu reinen Scan-Anbietern Scan-Dienst oder Geschäftsadresse, alle Preise die Übersicht der drei Pakete. Für Hausverwaltungen gibt es eine eigene Seite: Geschäftsadresse für Hausverwaltungen.

Kapitel 11

Häufige Fragen

Ist ein Scan per E-Mail schon ein GoBD-konformes Archiv?

Nein. Ein Scan im E-Mail-Postfach ist eine Kopie, kein geordnetes Archiv. GoBD-konform wird die Aufbewahrung erst, wenn Du den Scan unverändert in einem System ablegst, das ihn während der ganzen Frist verfügbar, lesbar und auswertbar hält, und das Verfahren dokumentiert ist. Wie das bei Dir aussieht, klärst Du mit Deiner Steuerberatung.

Wie lange muss ich eingescannte Geschäftsbriefe aufbewahren?

Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre, Buchungsbelege wie Rechnungen und Kontoauszüge seit dem 01.01.2025 acht Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre. So steht es in § 147 Abs. 3 AO. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Brief eingegangen ist.

Welche Unterlagen darf ich auf keinen Fall nur als Scan aufbewahren?

Nach § 147 Abs. 2 AO Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz und bestimmte Zollunterlagen, die amtliche Urkunden sind. Darüber hinaus solltest Du Originale behalten, die Du als Beweis brauchen könntest, etwa unterschriebene Verträge, Bescheide und Gerichtspost. Lass sie weiterleiten, statt sie vernichten zu lassen.

Kann ich die Scans automatisch an meine Steuerberatung schicken lassen?

Ja, im Paket Digital Pro. Dort schicken wir jeden Scan auf Wunsch zusätzlich per E-Mail an bis zu drei weitere Adressen, etwa an Deine Steuerberatung. Eine direkte Schnittstelle zur Buchhaltungssoftware gibt es noch nicht; eine API ist geplant. Welche Anschrift auf Deine eigenen Rechnungen gehört, steht unter Anschrift auf Rechnungen. In Business und im Impressum-Paket bekommst Du die Scans selbst und leitest sie weiter.

Müssen E-Rechnungen ausgedruckt und gescannt werden?

Nein. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach § 14 Abs. 1 UStG. Nach den GoBD in der Fassung vom 14.07.2025 genügt bei strukturiert empfangenen Belegen die inhaltliche Übereinstimmung. Du bewahrst den Datensatz auf. Papier-Rechnungen, die per Post kommen, sind dagegen weiterhin Scan-Kandidaten.


Hinweis: Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Er gibt den Stand vom 29.09.2026 wieder. Die Anforderungen an ersetzendes Scannen hängen von Deinem Buchhaltungssystem ab. Stimme das Verfahren mit Deiner Steuerberatung ab.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 24.09.2026; § 147 AO (Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1) erneut am 29.09.2026.

Identitätsprüfung vor der Freischaltung: im Impressum-Paket für Einzelunternehmer und Freiberufler per Ausweisfoto direkt im Vertragsformular oder nach der Unterschrift über den zugeschickten Link, bei Business, Digital Pro und Gesellschaften per Postident. Bei Gesellschaften identifizieren wir zusätzlich die für sie handelnde Person und die wirtschaftlich Berechtigten (§§ 10 bis 12 GwG); als Anbieter von Geschäftsadressen sind wir dort Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. c GwG.

Passendes Paket: Impressum 7,90 € oder Business 24,90 € netto im Monat

Für Impressum, Shop und Rechnungen ist das Impressum-Paket mit c/o gedacht. Fürs Handelsregister brauchst Du Business ohne c/o, mit Bescheinigung fürs Gewerbeamt; Dein Gewerbe meldest Du dort an, wo Du tatsächlich arbeitest.

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  • Impressum: 0 € Einrichtung, bei monatlicher Zahlung kündbar zum Monatsende
  • Business: 29 € Einrichtung inkl. Postident, Mindestlaufzeit 1 Monat
  • Keine Kaution, keine Zahlung bei der Anfrage
Reicht c/o?

Fürs Handelsregister ist c/o bei uns nicht vorgesehen; dafür gibt es Business ohne c/o, mit Bescheinigung fürs Gewerbeamt; Dein Gewerbe meldest Du dort an, wo Du tatsächlich arbeitest. Fürs Impressum spricht vieles dafür; ein Gericht hat das für die c/o-Adresse bei einem Dienstleister bisher nicht ausdrücklich entschieden.

Was passiert mit meiner Post?

Bearbeitung mindestens einmal pro Woche, Umschlagfoto per E-Mail, geöffnet nur auf Deine Freigabe.

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