Auf die Rechnung gehört eine Anschrift, unter der Du postalisch erreichbar bist. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG verlangt die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Kunden. Der BFH hat am 21.06.2018 (V R 25/15, V R 28/16) entschieden, dass dafür keine Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit nötig ist. Stand: 26.09.2026.
Für Selbstständige, die von zu Hause arbeiten, ist das die wichtigste Nachricht. Du musst Deine Wohnanschrift nicht an jeden Kunden schicken. Eine Geschäftsadresse, unter der Deine Post ankommt und bearbeitet wird, erfüllt die Pflichtangabe.
Was „vollständige Anschrift" bedeutet
Das Gesetz spricht nur von der „vollständigen Anschrift". Was das heißt, hat lange Streit ausgelöst. Früher verlangte die Finanzverwaltung eine Anschrift, unter der der Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Rechnungen mit einer reinen Briefkastenadresse führten dann zum Verlust des Vorsteuerabzugs beim Kunden.
Der BFH hat diese Sicht mit zwei Urteilen vom 21.06.2018 aufgegeben:
- V R 25/15. Ein Autohändler kaufte Fahrzeuge bei einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war und unter der Rechnungsanschrift keinen Betrieb unterhielt.
- V R 28/16. Eine GmbH lieferte Stahlschrott und gab auf ihren Rechnungen ihren Sitz an, der tatsächlich in einer Anwaltskanzlei lag, die als Domizil für mehrere Gesellschaften diente.
In beiden Fällen genügte die Anschrift. Nach der Pressemitteilung des BFH vom 01.08.2018 reicht für die vollständige Anschrift „die Angabe eines Ortes mit ‚postalischer Erreichbarkeit‘“.
Für Dich folgt daraus: Die Anschrift muss stimmen, und Post muss Dich dort tatsächlich erreichen. Eine erfundene oder aufgegebene Adresse ist keine vollständige Anschrift, auch wenn sie formal vollständig aussieht.




