Ja, eine virtuelle Assistenz braucht eine Anschrift, unter der sie als Unternehmerin erreichbar ist: für das Impressum der Website nach § 5 DDG, für Dienstleistungs- und AV-Verträge und für Rechnungen. Die Wohnung muss das nicht sein. Eine Geschäftsadresse mit Empfangsvollmacht kann genügen, solange sie nur für Deine eigene Post genutzt wird und nicht für die Deiner Kunden. Deine private Handynummer gehört dabei nicht ins Impressum, siehe Handynummer im Impressum vermeiden.
Gewerbe oder freier Beruf?
Virtuelle Assistenz ist ein Sammelbegriff. Dahinter stecken Terminverwaltung, E-Mail-Postfächer, Kundenservice, Recherche, Social-Media-Betreuung, Reiseplanung, Rechnungsvorbereitung, Onlinekurs-Organisation. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zählt die freien Berufe auf, und Büro- oder Organisationsdienstleistungen stehen dort nicht. Viele virtuelle Assistentinnen melden deshalb ein Gewerbe an. Ausnahmen sind denkbar, etwa wenn Du überwiegend als Texterin oder Übersetzerin arbeitest. Für Übersetzerinnen gibt es eine eigene Seite: Geschäftsadresse für Übersetzerinnen. Die Einordnung treffen Finanzamt und Gewerbeamt anhand dessen, was Du tatsächlich tust.
Für die Gewerbeanzeige gilt § 14 Abs. 1 GewO: Wer ein stehendes Gewerbe beginnt, zeigt das der zuständigen Behörde gleichzeitig an. Zuständig ist das Gewerbeamt am Ort, von dem aus Du arbeitest, bei vielen virtuellen Assistentinnen der Wohnort. Die c/o-Anschrift aus dem Impressum-Paket ist nicht fürs Gewerbeamt gedacht. Was bei der Gewerbeanzeige mit einer gemieteten Anschrift geht, steht unter Gewerbeanmeldung mit Mietadresse. Wer klein anfängt, findet die Grundlagen unter Geschäftsadresse für Kleingewerbe.



