Nein. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich E-Mail-Adresse. Nach dem EuGH (16.10.2008, C-298/07) brauchst Du neben der E-Mail einen zweiten schnellen, unmittelbaren und effizienten Weg. Das kann ein Kontaktformular sein. Eine Telefonnummer muss es nicht sein.
Viele Vorlagen setzen trotzdem ganz selbstverständlich eine Zeile mit Rufnummer ins Impressum. Wer dort seine private Handynummer einträgt, macht sie für jeden lesbar, für Suchmaschinen und für Datensammler. Diese Seite zeigt, was das Gesetz wirklich verlangt, was als zweiter Kontaktweg genügt und wie Du beides erfüllst, ohne Dein privates Telefon öffentlich zu machen. Den kompletten Aufbau eines Impressums mit Geschäftsadresse findest Du im Muster-Impressum mit Geschäftsadresse, die Pflicht an sich unter Impressumspflicht erklärt.
Was § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG wörtlich verlangt
Seit dem 14.05.2024 steht die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz, vorher stand sie in § 5 TMG. Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste müssen nach § 5 Abs. 1 DDG bestimmte Informationen „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ halten. Für den Kontakt sind zwei Nummern wichtig:
- Nr. 1: „den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind“. Das ist die Postanschrift, bei juristischen Personen mit Rechtsform und Vertretungsberechtigtem.
- Nr. 2: „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post“.
Das Wort „Telefon“ kommt in der Vorschrift nicht vor. Ausdrücklich genannt ist nur die E-Mail-Adresse, und das Wort „einschließlich“ zeigt, dass sie allein nicht das Ende sein muss. Was darüber hinaus nötig ist, hat der Europäische Gerichtshof zur EU-Vorschrift hinter dieser Regel entschieden, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG.




