Das hängt davon ab, was hinter dem Angebot steckt. Leitet ein Dienst Deine Post nur weiter und darf er nichts für Dich annehmen, ist das die Konstellation, die der BGH 2023 in einer Klageschrift nicht als ladungsfähige Anschrift genügen ließ (V ZR 210/22). Über das Impressum hat der BGH damit nicht unmittelbar entschieden. Nimmt der Anbieter Post mit schriftlicher Empfangsvollmacht für Dich entgegen und bearbeitet er sie regelmäßig, sieht es anders aus. Unser Impressum-Service gehört zu dieser zweiten Art: eine c/o-Adresse mit Postvollmacht in Deinem Vertrag, die auch förmliche Zustellungen von Gerichten und Behörden umfasst. Entscheidend ist der Vertrag, nicht der Produktname.
Zwei Modelle mit ähnlichem Namen
„Impressum-Service", „Impressumsadresse", „Impressum-Anschrift", „virtuelle Adresse": Die Namen sind Marketing, keine Rechtsbegriffe. Dahinter stehen im Wesentlichen zwei Modelle.
Reiner Weiterleitungsdienst (ohne Empfangsvollmacht). Du bekommst eine Anschrift für Dein Impressum. Post, die dort ankommt, wird weitergeleitet, gescannt oder, bei manchen Angeboten, nur gesammelt. Eine Vollmacht, Post für Dich anzunehmen, gibt es nicht oder nur in allgemeinen Formulierungen. Für manche Zwecke kann das genügen, rechtlich ist es die schwächere Variante.
Impressum-Service oder Geschäftsadresse mit Empfangsvollmacht und Postbearbeitung. Du erteilst dem Anbieter schriftlich die Vollmacht, Post für Dich entgegenzunehmen. Die Post kommt unter Deinem Namen an, wird regelmäßig bearbeitet, und Du entscheidest je Brief, was passiert. Rechtlich ist das die Anschrift, unter der Dir etwas zugeht.
Die Frage, welches Modell ein Angebot ist, beantwortet kein Werbetext. Sie steht im Vertrag, und Du kannst sie vor der Unterschrift stellen.




