Ja. Bei GmbH und UG verlangt das Gesetz nur, dass der Sitz ein Ort im Inland ist, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt, und dass eine inländische Geschäftsanschrift angemeldet wird, unter der zugestellt werden kann. Eine Pflicht, beide in dieselbe Gemeinde zu legen, gibt es nicht.
Die Frage ist deshalb weniger, ob Du trennen darfst, sondern welche Folgen an welcher Angabe hängen.
Die Begriffe selbst erklärt das Glossar: Satzungssitz, Geschäftsanschrift, Firmensitz als Alltagswort, Ort der Geschäftsleitung und Betriebsstätte. Hier geht es um die Entscheidung.
Was am Sitz hängt und was an der Anschrift
| Folge | knüpft an | Norm |
|---|---|---|
| Zuständiges Registergericht | Satzungssitz | § 7 Abs. 1 GmbHG |
| Allgemeiner Gerichtsstand bei Klagen gegen die Gesellschaft | Satzungssitz | § 17 Abs. 1 ZPO |
| Angaben auf Geschäftsbriefen | Sitz und Registergericht des Sitzes | § 35a Abs. 1 GmbHG |
| Zustellungen und Willenserklärungen an die Gesellschaft | eingetragene Geschäftsanschrift | § 35 Abs. 2 GmbHG |
| Impressum der Website | Anschrift, unter der die Gesellschaft niedergelassen ist | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG |
| Zuständiges Finanzamt für die Körperschaftsteuer | Ort der Geschäftsleitung | § 20 Abs. 1 AO |
| Gewerbesteuer und Hebesatz | Betriebsstätte, bei mehreren Gemeinden Zerlegung | § 2 Abs. 1 Satz 3, § 28 GewStG |
Tabelle seitlich wischen.
Die Tabelle zeigt den Kern: Wer den Satzungssitz bewegt, verschiebt Gericht und Gerichtsstand. Wer die Anschrift bewegt, verschiebt die Post. Beides bewegt weder Finanzamt noch Gewerbesteuer, solange Du am selben Schreibtisch arbeitest. Eine Geschäftsanschrift ist keine feste Geschäftseinrichtung im Sinne von § 12 AO, und die Gemeinde mit dem günstigeren Hebesatz bekommt nur, wer dort tatsächlich eine Betriebsstätte unterhält.




