§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zählt Dolmetscher und Übersetzer ausdrücklich zu den freien Berufen. Wer selbstständig übersetzt oder dolmetscht, meldet deshalb in der Regel kein Gewerbe an, sondern teilt die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt mit. Wird aus dem Einzelbüro eine Agentur, die überwiegend Aufträge an andere weitergibt, kann das Finanzamt das anders sehen. Was bei der steuerlichen Erfassung von Freiberuflern allgemein zu beachten ist und welche Anschrift in den Fragebogen gehört, steht unter Geschäftsadresse für Freiberufler.
Für Dich als Sprachmittlerin ist die Folge praktisch: Weil keine Gewerbeanzeige nötig ist, entfällt eine der Stellen, an denen eine c/o-Anschrift nicht passt. Impressum, Angebote, Rechnungen, Profile und Verbandseinträge kannst Du auf die Geschäftsadresse umstellen. Welche Angaben das Impressum braucht, zeigt Impressum für Übersetzer und andere Freiberufler.
Beeidigung, Ermächtigung und die Justiz-Datenbank
Für Gerichtsdolmetscher gilt bundesweit das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Es regelt die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Gerichte. Für Übersetzer, die Urkunden bestätigen, gilt weiter das jeweilige Landesrecht. Je nach Land heißen sie ermächtigt, beeidigt oder öffentlich bestellt.
Zuständigkeit folgt dem Wohnsitz. Nach § 2 Abs. 1 GDolmG ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung. Die Länder dürfen die Zuständigkeit abweichend regeln. Eine gemietete Geschäftsadresse in Gronau (Leine) macht Dich also nicht zum Fall für ein niedersächsisches Oberlandesgericht, solange Du woanders wohnst. Ob für die Ermächtigung als Übersetzer in Deinem Land ein Wohnsitz oder eine Niederlassung verlangt wird, erfragst Du bei Deinem Landgericht oder Oberlandesgericht.
Was im Verzeichnis steht. § 9 GDolmG sieht vor, dass Name, Vornamen und ladungsfähige Anschrift, die Berufsbezeichnung, die Sprachen und das Ende der Befristung in ein Verzeichnis eingetragen werden. Im Internet veröffentlicht werden diese Daten nur mit Einwilligung des Antragstellers. Auf der gemeinsamen Plattform der Landesjustizverwaltungen, justiz-dolmetscher.de, zeigt die Trefferliste Spalten für Straße, Postleitzahl, Ort und Telefon.
Welche Anschrift Du dort als ladungsfähige Anschrift angibst und ob eine Geschäftsadresse genügt, entscheidet die zuständige Stelle. Frag vorher nach, bevor Du etwas änderst. Und denk an § 10 Abs. 1 GDolmG: Änderungen Deiner personenbezogenen Daten musst Du der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Wer die veröffentlichte Anschrift umstellt, meldet das also dort und nicht nur auf der eigenen Website.