Ja. Sobald Du auf Kleinanzeigen als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verkaufst, gilt die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 DDG. Kleinanzeigen verlangt dafür ein gewerbliches Nutzerkonto und zeigt die Rechtlichen Angaben mit Name und voller Anschrift öffentlich an. Die Anschrift muss erreichbar sein, sie muss aber nicht Deine Wohnung sein.
Ab wann Du auf Kleinanzeigen gewerblich bist
Kleinanzeigen ist für viele Menschen der Flohmarkt im Netz. Genau deshalb merken viele den Übergang nicht: Aus dem Kinderwagen, den man nicht mehr braucht, wird der dritte aufbereitete Kinderwagen im Monat, und plötzlich steckt ein Geschäft dahinter.
Eine feste Stückzahl oder Umsatzgrenze gibt es nicht. Maßgeblich ist, ob Du nachhaltig, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht handelst, so beschreibt es § 15 Abs. 2 EStG für den Gewerbebetrieb. Gerichte und Plattformen schauen dabei auf Indizien, und keines davon entscheidet allein:
- Du kaufst ein, um weiterzuverkaufen. Wer Restposten, Haushaltsauflösungen oder Retourenware aufkauft und einzeln wieder einstellt, handelt fast immer gewerblich.
- Gleichartige Artikel in Serie. Zehn Handyhüllen desselben Typs sind kein Kellerfund.
- Neuware in Originalverpackung, besonders mehrfach.
- Dauerhaft viele Anzeigen über Monate, nicht einmalig beim Umzug.
- Aufbereitung als Leistung: Fahrräder, Möbel oder Elektronik, die Du reparierst, reinigst und mit Aufschlag verkaufst.
- Werbliche Sprache und Service, etwa „Versand am nächsten Tag" oder „weitere Modelle auf Anfrage".
Wenn mehrere Indizien zusammenkommen, bist Du Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Daraus folgen die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO, die Impressumspflicht und gegenüber privaten Käufern das Widerrufsrecht und die Gewährleistung. Wer sich über seinen Status unsicher ist, klärt das mit der Steuerberatung, bevor das erste Schreiben einer Behörde oder eines Mitbewerbers kommt.



